Aktenzeichen 7 M 19.2299
KV Nr. 5121
Leitsatz
Wird im Verfahren auf Zulassung der Berufung der entsprechende Antrag des Klägers nicht abgelehnt, sondern das Verfahren infolge einer Antragsrücknahme eingestellt, so fällt hierfür gem. Nr. 5121 KV lediglich eine 0,5-fache Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert an. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Erinnerung des Antragstellers wird abgeholfen.
Die Kostenrechnung vom 19. November 2019 wird aufgehoben.
Gründe
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, hat Erfolg.
In der Kostenrechnung vom 19. November 2019 wurde nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV) aus einem Streitwert von 226,– Euro eine 1-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 35,– Euro festgesetzt. Im zugrundeliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az. 7 ZB 19.2123) hat der erkennende Senat jedoch nicht den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt, sondern das Verfahren wurde infolge einer Antragsrücknahme eingestellt. Hierfür fällt gem. Nr. 5121 KV lediglich eine 0,5-fache Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 226,– Euro an. Die fehlerhafte Kostenrechnung vom 19. November 2019 war deshalb aufzuheben.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).