Arbeitsrecht

Gerichtsgebühren, Streitwert, Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenrechnung, Eilverfahren, Einstellungsbeschluß, Kostenverzeichnis, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Erinnerungsverfahren, Rechtsmittelbelehrung, Gerichtskostengesetz, Angabe des Aktenzeichens, Kostengrundentscheidung, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, Gebührenbemessung, Pflichtversicherung, Kostenbeamter, Antragstellers, Kostentragung

Aktenzeichen  M 23 M 20.1195

Datum:
6.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41828
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verfahren M 23 M 20.1195 und M 23 M 20.1408 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Kostenrechnung vom 14. August 2019, Kassenzeichen 0318.0331.6517) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine die Gerichtskosten in den Verfahren M 23 S 19.2444 und M 23 K 19.2609 festsetzende Kostenrechnung.
Der Antragsteller stellte unter dem Aktenzeichen M 23 S 19.2444 am 18. Mai 2019 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 8. Mai 2019. Hiermit verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller u.a. zum Nachweis einer Pflichtversicherung für sein Kfz. Am 28. Mai 2019 erhob er zudem Klage (M 23 K 19.2609) gegen diesen Bescheid.
Im Verfahren M 23 S 19.2444 erklärte der Antragsteller am 9. Juni 2019 wörtlich, es bestehe Einverständnis mit einer Erledigung. Hierauf stellte das Gericht dieses Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2019 ein, setzte den Streitwert auf 19,04 Euro fest und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.
Im Verfahren M 23 K 19.2609 wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2019 unter Kostentragung des Antragstellers ab und setzte mit Beschluss vom gleichen Tag den Streitwert auf 38,07 Euro fest.
Mit streitgegenständlicher Kostenrechnung 0318.0331.6517 vom 14. August 2019 veranschlagte das Gericht Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 157,50 Euro, wobei 105 Euro auf das Verfahren M 23 K 19.2609 und die weiteren 52,50 Euro auf das Verfahren M 23 S 19.2444 entfallen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2020 legte der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens M 23 K 19.2609 förmlich Erinnerung gegen die „Kostenrechnung vom 13.11.19 in Höhe von 157,50 Euro“ ein. Er führt zur Begründung an, es hätten lediglich Gebühren in Höhe von 105 Euro angesetzt werden dürfen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 27. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2020 legte der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens M 23 S 19.2444 ebenfalls Erinnerung ein mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass er die Sache für erledigt erklärt habe. Er habe lediglich auf gerichtliche Anfrage zugestimmt. Im Übrigen hätten die Gerichtsgebühren auf den Faktor 1,0 herabgesetzt werden müssen.
Die Kostenbeamtin hat auch dieser Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 12. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 23 K 19.2609, M 23 S 19.2444, M 23 M 20.1195 und M 23 M 20.1408 verwiesen.
II.
Die Erinnerung, über die gem. § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren M 23 K 19.2609 wurden zu Recht 105 Euro und für das Verfahren M 23 S 19.2444 52,50 Euro angesetzt. Die von der Kostenbeamtin in der Kostenrechnung 0318.0331.6517 zusammengefassten Gebühren sind damit in der Gesamthöhe von 157,50 Euro angefallen.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, § 3 Abs. 1 GKG. Dieser wurde mit Beschlüssen vom 29. Juli 2019 im Verfahren M 23 K 19.2609 mit 38,07 Euro und im Verfahren M 23 S 19.2444 mit 19,04 Euro angesetzt.
Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG fällt bei einer Entscheidung über eine Klage durch streitiges Urteil bei diesem Streitwert in der Sache M 23 K 19.2609 eine 3-fache Gerichtsgebühr zu jeweils einer Höhe von 35 Euro an. Dies ergeben vorliegend insgesamt 105 Euro für das Verfahren M 23 K 19.2609.
In Verfahren M 23 S 19.2444 ist ein 1,5-facher Satz anzusetzen (Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses), mithin bei einer einfachen Gebühr von 35 Euro vorliegend insgesamt 52,50 Euro. Für eine Reduzierung nach Nr. 5211 Nr. 3 auf einen 0,5-fachen Satz ist kein Raum, da mit der Einstellung des Eilverfahrens gleichzeitig eine Entscheidung über die Kosten ergangen ist.
Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 29. Juli 2019 wendet ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens. Die Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss bindet im Kostenfestsetzungsverfahren den Urkundsbeamten wie auch das Gericht. (vgl. BGH, B.v. 20. September 2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43, Rn. 3; B.v. 6. Juni 2013 – I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Insofern wird der Einwand des Antragstellers, er habe das Verfahren M 23 S 19.2444 nicht für erledigt erklärt im Rahmen der Erinnerung nicht gehört. Im Übrigen sei angemerkt, dass der Antragsteller nach verständiger Würdigung das Eilverfahren (M 23 S 19.2444) unter Aufrechterhaltung der Klage (M 23 K 19.2609) tatsächlich für erledigt erklärt hat. Auch sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Eilverfahren ebenso wie das Hauptsacheverfahren M 23 K 19.2609 aus den dort ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Die Erinnerungen des Antragstellers waren deshalb zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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