Arbeitsrecht

Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  XI ZR 271/19

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIZR271.19.0
Normen:
§ 66 GKG
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2019, Az: 5 U 147/18vorgehend LG Dessau-Roßlau, 14. Dezember 2018, Az: 2 O 292/17

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 4. November 2019 – Kassenzeichen           01 – wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 – I ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 – XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 – II ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 – XI ZR 381/13, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ellenberger

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