Arbeitsrecht

Gesamtversorgungsobergrenze – vorzeitiges Ausscheiden

Aktenzeichen  3 AZR 892/13

Datum:
19.5.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0
Normen:
§ 187 Abs 1 BGB
§ 193 BGB
§ 286 Abs 1 BGB
§ 286 Abs 2 BGB
§ 288 Abs 1 BGB
§ 2 Abs 1 BetrAVG vom 19.12.1974
§ 2 Abs 1 BetrAVG
§ 6 BetrAVG
§ 16 Abs 1 BetrAVG
§ 16 Abs 2 BetrAVG
§ 17 Abs 3 S 3 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Essen, 11. Januar 2013, Az: 5 Ca 4847/09, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. September 2013, Az: 12 Sa 440/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 – 12 Sa 440/13 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11. Januar 2013 – 5 Ca 4847/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger über die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 660,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,35 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007, 2. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 3. Juni 2008 und 1. Juli 2008, aus jeweils 28,47 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 sowie aus jeweils 28,44 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger, die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 % zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Klägers.
2
Der im Juni 1947 geborene Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zum 31. März 2001 im R-Konzern – zuletzt bei der R E AG – beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E“ vom 9. Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt:
        
„Präambel
        
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
        
–     
Abbau der Überversorgung,
        
–     
Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,
        
–     
Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
        
§ 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung
        
(1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.
        
…       
        
§ 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
        
(1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind:
        
1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und
        
2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
        
a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder
        
b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder
        
…     
        
Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt.
        
…       
        
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
        
(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz).
        
(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
        
(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
        
…     
        
(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
        
§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
        
(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzuschläge und noch bestehender Überstundenpauschalen zugrundegelegt.
        
(2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenversorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand maßgebend.
        
(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegeldfähig.
        
…    
        
(5) Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.
        
(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.
        
(7) Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.
        
(8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.
        
(9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.
        
§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
        
(1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.
        
(2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters – ohne Arbeitgeberbeteiligung – beruhen.
        
(3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind.
        
…     
        
(5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
        
Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 %
        
bei 11 Dienstjahren = 63,6 %
        
…     
        
bei 35 Dienstjahren = 78,0 %
        
der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8.
        
…       
        
(8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.
        
(9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.
        
…       
        
§ 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes
        
(1) Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.
        
…“    
3
Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen vom 30. Juni 2000 – sog. 51er-Regelung – (im Folgenden BV 2000). Nr. 8c der BV 2000 lautet auszugsweise:
        
„Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in die 51er-Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …“
4
Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Juni 2007 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 1.524,62 Euro.
5
Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 2. verbundenen Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 2007 inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.539,87 Euro, zum 1. Juli 2008 auf 1.555,27 Euro und zum 1. Juli 2009 auf 1.570,82 Euro erhöht. Die Gerichte für Arbeitssachen erkannten in der Folgezeit darauf, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – BAGE 138, 197).
6
Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juni 2007 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 24. August 2012.
7
Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – die Ansicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Juni 2007 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.722,07 Euro, das nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 zum 1. Juli 2007 um 1,81 %, zum 1. Juli 2008 um 3,28 % und zum 1. Juli 2009 um 0,09 % hätte angepasst werden müssen.
8
Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt beantragt,
        
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.366,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.378,80 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.366,17 Euro seit dem 25. August 2012 zu zahlen.
9
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen.
10
Das Arbeitsgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2008 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 264,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 19,39 Euro seit dem ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009 sowie aus je 5,31 Euro beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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