Aktenzeichen 4 AZR 385/19
§ 6c Abs 3 SGB 2
§ 3 TVG
§ 4 TVG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Suhl, 19. Mai 2016, Az: 5 Ca 2023/15, Urteilvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 6. Juni 2019, Az: 2 Sa 7/18, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2019 – 2 Sa 7/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifwerks auf ihr Arbeitsverhältnis, daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche und die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin war seit dem 1. September 2001 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiterin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Nach § 2 einer Änderungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA). Ferner finden nach der arbeitsvertraglichen Regelung die für die Bundesagentur für Arbeit geltenden sonstigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin erhielt bis zum 31. Dezember 2011 ein Entgelt nach Tätigkeitsebene IV, Stufe 3 zuzüglich einer Funktionsstufe 1 TV-BA.
3
Der Beklagte, der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen.
4
Seit dem 1. Januar 2012 wird die Klägerin bei dem Beklagten beschäftigt und erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA), zunächst zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags nahm sie nicht an.
5
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel in § 2 der Änderungsvereinbarung entfalte auch im Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten Wirkung. § 6c SGB II sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er einer Anwendung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge nicht entgegenstehe. Anderenfalls sei der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG weder erforderlich noch angemessen und damit unverhältnismäßig. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr nach dem TV-BA zustehenden und dem durch den Beklagten gezahlten Entgelt.
6
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1.
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2012 weiterhin der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung findet und die Klägerin weiterhin auf der Grundlage der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 3 und ab 1. Juli 2013 Entwicklungsstufe 4 sowie einer Funktionsstufe 1 gemäß § 20 TV-BA eingruppiert ist;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.796,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2014 zu zahlen.
7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 SGB II sei auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich der TVöD/VKA anzuwenden. Sämtliche Vergütungsansprüche seien erfüllt.
8
Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Revision von Interesse – der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. sowie des Antrags zu 2. in Höhe von 3.980,01 Euro nebst Zinsen stattgegeben und letzteren im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.