Aktenzeichen RN 4 K 16.418
ZPO ZPO § 114
Leitsatz
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Zweck kann nach Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr verwirklicht werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der am 17.3.2016 erhobenen Klage gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts … vom 17.3.2016.
Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 4.4.2017 ersuchte der Klägerbevollmächtigte das Gericht am 27.3.2017 um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beendigung des Verfahrens. Den den Beteiligten mit Beschluss vom 27.3.2017 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, in dem eine Frist zur Annahme bis 29.3.2017, 12.00 Uhr, festgesetzt war, nahm der Klägerbevollmächtige in letzter Minute per Fax an. Unmittelbar zuvor um 11.53 Uhr ging ein Fax ein, mit dem der Klägerbevollmächtigte Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragte und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übermittelte. Der Antrag enthält den Hinweis, ein Bescheid über die Bezüge durch die …sozialkasse sei angefordert.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist abzulehnen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Zweck kann nach Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr verwirklicht werden (vgl. BayVGH B. v. 13.10.2011 – 19 C 11.2394 – m.w.N.).
Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu entscheiden. Das setzt voraus, dass das Prozesskostenhilfegesuch vollständig vorliegt. Zum einen lag die Bestätigung der …sozialkasse nicht vor. Zum anderen war bis zum Zeitpunkt der Annahme des gerichtlichen Vergleichs am 29.3.2017, 12.00 Uhr, keine Entscheidungsreife im oben genannten Sinne eingetreten, da ein angemessener Zeitraum für die gerichtliche Prüfung des Antrags nicht zur Verfügung stand (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 13.10.2011 – 2 O 108/11 -)
Billigkeitsgründe, die eine andere Bewertung veranlassen würden, liegen nicht vor. Dem Kläger wäre es in dem seit dem 17.3.2016 anhängigen Klageverfahren möglich gewesen, zeitgerecht einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Damit hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erreichen (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O). Hinzuweisen ist darauf, dass bereits für den 25.10.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt war und dem Kläger bereits damals klar sein musste, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits ansteht. Der nunmehr gestellte Prozesskostenhilfeantrag vermittelt den Eindruck, die Folgen des angestrebten Vergleichs für den Kläger hinsichtlich der zu tragenden Kosten zu guter Letzt noch abmildern zu wollen.
Der Antrag war demnach abzulehnen.