Aktenzeichen II ZR 391/18
§ 47 Abs 1 GmbHG
§ 244 S 1 AktG
Leitsatz
1a. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen.
1b. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen.
2. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 18. Oktober 2018, Az: 18 U 53/17, Urteilvorgehend LG Köln, 3. März 2017, Az: 87 O 114/14vorgehend LG Köln, 3. März 2017, Az: 87 O 33/16vorgehend LG Köln, 3. März 2017, Az: 87 O 47/16vorgehend LG Köln, 3. März 2017, Az: 87 O 57/16
Tenor
A. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2018 im Kostenpunkt und hinsichtlich folgender Urteilsformeln aufgehoben:
I. 2. a) und b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 betreffend.
II. 2. a) und b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 betreffend.
IV. 2. a), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 1 die Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
IV. 2. b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 2 die Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
IV. 2. c) bis j), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend.
IV. 2. k) und l), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 12 die erneute Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Klägers und zu Tagesordnungspunkt 14 die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurden.
V. 1. bis 6., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend.
VI. 1. bis 3., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. April 2016 betreffend, soweit die Nichtigerklärung von Beschlüssen über die nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftige Nichtigerklärung in erster Instanz hinausgeht.
VII. 1., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 2 die Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
VII. 2., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 3 die Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
VII. 3., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 4 die Bestätigung der Beschlüsse vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2, 12 und 14, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
VII. 4., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 5 die Bestätigung der Beschlüsse vom 19. April 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2, 12 und 14, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.
B. Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2018 wird wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 114/14) abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters R. nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters R. nichtig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.623,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.243,36 € seit dem 4. September 2014,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Oktober 2014,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. November 2014,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Dezember 2014,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Januar 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Februar 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. März 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. April 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Mai 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Juni 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Juli 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. August 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. September 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Oktober 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. November 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Dezember 2015,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Januar 2016,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Februar 2016,
– aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. März 2016,
abzüglich dagegen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wiederum abzüglich hiergegen zum 8. Dezember 2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12. Mai 2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14. Juni 2013 verrechneter 1.666 € sowie zum 10. Juli 2013 verrechneter 985,22 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 33/16) abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016, durch den der Gesellschafter-beschluss vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016, durch den der Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 13 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 mit dem Inhalt, “der Geschäftsanteil von Herrn R. ist damit (erneut) eingezogen”, nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 47/16) wird zurückgewiesen.
IV. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2017 (87 O 57/16) abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den der Gesellschafter-beschluss vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den der Gesellschafter-beschluss vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den die Gesellschafter-beschlüsse vom 14. März 2016 bestätigt wurden, mit denen der Geschäftsanteil des Klägers unter Tagesordnungs-punkt 13 eingezogen sowie die Einziehungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 und 2 bestätigt wurden, nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den die Gesellschafter-beschlüsse vom 19. April 2016 bestätigt wurden, nichtig ist, soweit es die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
C. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Von den Kosten des Verfahrens Landgericht Köln 87 O 114/14 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.
2. Von den Kosten des Verfahrens Landgericht Köln 87 O 33/16 tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
3. Bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Köln in dem Verfahren 87 O 47/16 verbleibt es.
4. Von den Kosten des Verfahrens Landgericht Köln 87 O 57/16 tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
6. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger sowie E. und B. waren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, die früher unter dem Namen P. GmbH firmierte.
2
Am 13. März 2007 befreiten die Gesellschafter den Kläger unter anderem für seine Einzelfirma “B. R. ” von dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot, soweit Tätigkeiten, welche “B. R. ” betrafen, nicht in Konkurrenz zur Beklagten standen. Im Juli 2014 warfen seine Mitgesellschafter dem Kläger vor, er betreibe unerlaubte Konkurrenztätigkeiten. Am 10. Juli 2014 forderte E. den Kläger auf, die Räume der Beklagten zu verlassen. Das geschah am 11. Juli 2014.
3
An 10. Oktober 2014, 25. August 2015, 14. März 2016, 19. April 2016 und am 25. Mai 2016 wurden Gesellschafterversammlungen der Beklagten abgehalten, in denen die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, dessen Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung von dessen Geschäftsführerdienstvertrag und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger beschlossen bzw. entsprechende Beschlüsse wiederholt oder bestätigt wurden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 wurden zudem Beschlussvorschläge des Klägers, wonach seine beiden Mitgesellschafter als Geschäftsführer abberufen, deren Geschäftsanteile eingezogen und Schadensersatzansprüche wegen der Kündigung des Markennutzungsvertrags am 29. Juli 2015 gegen diese geltend gemacht werden sollten, abgelehnt.
4
Am 24. Oktober 2014 erstellte die Beklagte eine Gesellschafterliste. In dieser waren die Namen der drei Gründungsgesellschafter sowie der jeweils zugeordnete Geschäftsanteil mit den Nummern 1 bis 3 im Nennwert von 8.350 € durchgestrichen. Neu eingetragen mit B. und E. als Inhaber waren die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 und 2 mit einem Nennbetrag von je 12.525 €. In der Veränderungsspalte befand sich der Vermerk, “Aufstockung durch Einziehung lfd. Nr. 3”. Die Liste wurde vor dem 25. August 2015 in den Registerordner eingestellt.
5
Der Kläger hat gegen die ihm nachteiligen Beschlussfassungen Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklagen und wegen der Ablehnung seiner Beschlussvorschläge zur Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 positive Beschlussfeststellungsklage erhoben. Zudem hat der Kläger die Zahlung von ausstehendem Geschäftsführergehalt verlangt, nachdem diese im August 2014 eingestellt worden war. Die insgesamt vier Klagen hatten vor dem Landgericht teilweise Erfolg. Der Kläger und die Beklagte haben dagegen Berufungen eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Verfahren nach Eingang der Berufungsbegründungen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klagen.
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