Arbeitsrecht

Grundschulung für Soldaten im Personalrat

Aktenzeichen  18 AE 17.1998

Datum:
16.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SBG § 62 Abs. 3
BPersVG BPersVG § 46 Abs. 6, § 83 Abs. 2
ArbGG ArbGG § 85 Abs. 2
ZPO ZPO § 920 Abs. 2, § 935, § 940

 

Leitsatz

1 Bei der Beurteilung von Schulungsbedarf nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. In einer Grundschulung werden Kenntnisse vermittelt, die ein Personalratsmitglied benötigt, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis oder wenn Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen und die der Wissensvertiefung oder -erweiterung dienen. Während hinsichtlich einer Grundschulung alle Personalratsmitglieder anspruchsberechtigt sind, ist die Teilnahmeberechtigung an Spezialschulungen regelmäßig auf ein einzelnes Personalratsmitglied oder mehrere einzelene Personalratsmitglieder beschränkt.   (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die “Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat” ist jedenfalls nicht offensichtlich eine Grundschulung, weshalb eine Verpflichtung zur Freistellung von Personalratsmitgliedern, durch die die Hauptsache vorweggenommen würde, nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen kann. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Beteiligte, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet werden kann, drei soldatische Mitglieder des Antragstellers, des dortigen Personalrats, für die Teilnahme an der Schulung „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (vormals: Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2) des M …- … … … … … e.V. im Zeitraum vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. vom Dienst freizustellen.
Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ durch.
Der Personalrat wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten. Alle Mitglieder haben seit der Wahl – bzw. bereits vorher – an der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat, im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) besucht.
Der Antragsteller hatte beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Grundschulung Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat er unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen. Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 18 P 17.1732).
Am 21. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2“ in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die o.g. drei Soldaten sollten am nächsten Schulungstermin vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. und die übrigen sechs Soldaten an den weiteren Terminen vom 13. bis 15. November 2017 in F. und vom 15. bis 17. Januar 2018 in T. teilnehmen. Da es der Dienststelle nicht zugemutet werden solle, dass alle Personalräte aus dem Bereich der Soldaten gleichzeitig dem Dienst fernblieben, seien diese unterschiedlichen zeitlichen Termine gewählt worden. Für den erstgenannten Zeitraum sei besondere Eile geboten. Inhalt der Schulung seien ausschließlich Fragen des Rechts der Soldatenbeteiligung und die Möglichkeit des Personalrats, hieran mitzuwirken. Da der Personalrat bereits im Jahr 2016 gewählt worden sei und dessen Mitglieder bis zum heutigen Tage an der „Grundschulung Teil 2“, die eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstelle, nicht teilnehmen hätten können, sei Eile geboten. Zwar sei es richtig, dass regelmäßig Schulungen im Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes stattfänden. Ein weiteres Abwarten sei dem Personalrat aber nicht mehr zuzumuten. Nach der Rechtsprechung entfalle der Anspruch auf eine Grundschulung spätestens mit Ablauf des Jahres nach der Wahl, also Ende 2017. Dies rechtfertige eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Personalrat habe bisher ohne das notwendige grundlegende Wissen auskommen müssen, da im Jahr 2016 Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und im Jahr 2017 diese zwar grundsätzlich vorhanden seien, dem Personalrat aber eine entsprechende Schulung verwehrt worden sei. Es reiche nicht aus, dass bei zwei Mitgliedern der Gruppe der Soldaten entsprechendes Wissen vorhanden sei, da regelmäßig auch andere Mitglieder der Gruppe der Soldaten von den Soldaten in Personalangelegenheiten angesprochen würden, etwa zu Fragen der Wehrdienstentschädigung, der Verkürzung der Dienstzeit oder in Bezug auf Kommandierungen und Versetzungen.
Der Beteiligte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass ein möglicher verwaltungsgerichtlicher Beschluss, die drei benannten Personalratsmitglieder freizustellen, durch die Dienststelle nicht erfüllt werden könne, da Haushaltsmittel derzeit nicht vorhanden seien und von der zuständigen Stelle nicht zugewiesen würden. Eine Erteilung der Freistellung ohne Sicherstellung der Finanzierung sei rechtswidrig. Der Antrag hätte dahingehend gestellt werden müssen, dem zuständigen Titelverwalter der Haushaltsmittel aufzugeben, die Finanzmittel für die drei in Rede stehenden Lehrgänge, vorbehaltlich einer abschließenden juristischen Klärung in der Hauptsache, freizugeben.
Mit aufgrund mündlicher Anhörung ergangenem Beschluss vom 10. Oktober 2017 erklärte sich die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Fachsenat für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser sei im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren Az. 18 P 17.1732 als Gericht der Hauptsache im Sinn von § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 937, 943 ZPO sachlich zuständig.
Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Verweisungsbeschluss.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 18 P 17.1732, Bezug genommen.
II.
1. Über den vom Verwaltungsgericht Ansbach an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Antrag kann der Senat angesichts der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 10).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO) dahingehend, dem Beteiligten aufzugeben, die Personalratsmitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. für die „Grundschulung Teil 2 für Soldaten im Personalrat“ (im Folgenden: „Grundschulung Teil 2“) in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 2017 in K. unter Übernahme der Kosten freizustellen, ist abzulehnen.
Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen und die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2017 – 17 PC 17.1238 – NZA-RR 2017, 509 Rn. 14; B.v. 29.10.2015 – 18 PC 15.1624 – juris Rn. 18; B.v. 19.2.2013 – 18 PC 13.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Antrag kann – insbesondere wenn wie hier die Hauptsache vollständig vorweggenommen würde – grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2013 a.a.O. m.w.N.; NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (a) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.
a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. erforderlich ist. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass das in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es nunmehr unverzüglich bei allen bzw. jedenfalls bei den drei benannten Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch Nachfragen bei den – insoweit bereits unter Geltung des im September 2016 in Kraft getretenen Soldatenbeteiligungsgesetzes geschulten – Personalratsmitgliedern Oberstleutnant O. und Oberstabsgefreiter K.; zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Soldatenvertreter bereits an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen haben, in der die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz nicht nur im Überblick, sondern – jedenfalls teilweise – auch im Einzelnen und insbesondere in Abgrenzung zur Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht angesprochen wurden. Auch der Umstand, dass der Anspruch auf eine Grundschulung womöglich untergeht, wenn er nicht bis spätestens Ende des auf die Wahl folgenden Jahres erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 9. 02 – BVerwGE 118, 1), kann vorliegend einen schweren und unzumutbaren Nachteil nicht begründen, weil die Einordnung der strittigen Schulung als Grundschulung im Zweifel steht (vgl. b).
b) Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein Antrag in der Hauptsache, der im Übrigen noch nicht anhängig ist, erfolgreich wäre, also der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel H., Oberstabsgefreiter M. und Hauptgefreiter R. zum Zwecke der Teilnahme an der „Grundschulung Teil 2“ und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat (im Folgenden: Soldatenvertreter) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 11 m.w.N.).
Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).
aa) Hieran gemessen ist die streitrelevante „Grundschulung Teil 2“ schon nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse im Bereich der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters bereits die „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ vermittelt. Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz sowie über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wobei sowohl ein Überblick über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz gegeben als auch in einzelne Beteiligungstatbestände näher eingeführt wird (vgl. auch NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – juris Rn. 24). Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Daher stellt sich die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt (so NdsOVG, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 25). Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine enge Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG), können also an einem besonderen, über Grundzüge hinausgehenden Wissen einzelner Soldatenvertreter partizipieren. Anders erscheint die Sachlage in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung; hier besteht eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet aber auch, dass jedenfalls Wissen über das Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Es fehlt an jeder Darlegung, dass die drei benannten Soldatenvertreter eine solche Sonderzuständigkeit innehaben. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Beschluss vom 25. September 1996 – 18 P 96.2111 – (n.v.), der in der vom Personalratsvorsitzenden gegenüber dem Dienststellenleiter benannten Fundstelle (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG a.F. Rn. 29) erwähnt ist, die dort beurteilte Schulung „SBG für Soldatenvertreter“ als Spezialschulung und nicht als Grundschulung bezeichnet.
bb) Hinzu kommt, dass selbst bei einer Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ als Grundschulung sich die weitere Frage stellen würde, ob nicht bereits einige der dortigen Themen in Grundzügen hinreichend in der „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ abgehandelt worden sind und daher insoweit eine weitere Grundschulung für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit entbehrlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts käme dann nur eine (teilweise) Freistellung für die Blöcke mit den (noch) erforderlichen Inhalten in Betracht (BVerwG, B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 43; B.v. 9.7.2007 – 6 P 9.06 – PersR 2007, 434 Rn. 35 ff.). Gleiches gälte auch in Bezug auf durch die Schulung vermitteltes Spezialwissen der gesondert zuständigen Soldatenvertreter nach § 63 Abs. 2 SBG.
cc) Im Hauptsachverfahren zu klären ist zudem das Verhältnis von § 46 Abs. 6 BPersVG zu § 20 Abs. 5 SBG, den § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG für entsprechend anwendbar erklärt.
Nach alledem ist der Ausgang eines Antrags in der Hauptsache offen und nicht – wie erforderlich – offensichtlich erfolgreich.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

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