Arbeitsrecht

Hälftige Anrechnung von Verfahrenskostenhilfe

Aktenzeichen  002 F 379/16

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 22734
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 33 Abs. 3, § 56 Abs. 1, Abs. 2
VV-RVG Vorbemerkung 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bayreuth vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18.12.2017 ist gem. § 56 I, II, § 33 III RVG zulässig, aber unbegründet.
Die mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 12.12.2017 vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung auf 715,13 EUR ist nicht zu beanstanden. Zurecht wurde gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Verrechnung hat gleichermaßen auf die Wahlanwalts- und die VKH-Vergütung zu erfolgen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.11.2017, AZ. 2 WF 264/17 – OLG Bamberg vom 21.10.2016, AZ. 7 WF 252/16 – OLG Frankfurt vom 16.02.2012, AZ. 4 WF 224/11).

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