Aktenzeichen 254 FH 133/16
UVG § 2 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
1. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind … geboren am 04.06.2016, ab 01.09.2016 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB der 1. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind, derzeit monatlich 190,00 €. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit derzeit monatlich 145,00 €.
Ab 01.06.2022 sind 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein 1. Kind, zu zahlen.
Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 UVG).
2. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 wird auf insgesamt 290,00 € festgesetzt.
3. Der Wert für das Verfahren wird auf 2.030,00 € festgesetzt.
4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag vom 10.08.2016 ist zulässig. Die Unterhaltsfestsetzung beruht auf §§ 249 ff FamFG. Die Voraussetzungen des § 253 FamFG liegen vor.
Einwendungen gem. § 252 FamFG wurden nicht erhoben.
Der festgesetzte laufende Unterhalt errechnet sich wie folgt:
„Der Mindestunterhalt beträgt im Sinne des § 1612 a Absatz 1 BGB entsprechend dem Alter des Kindes ab 01.09.2016:
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 335,00 €
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 384,00 €
Der Mindestunterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet, § 1612 a Absatz 3 BGB.“
Auf den Mindestunterhalt ist das auf das Kind entfallende Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 b BGB anzurechnen.
Die Unterhaltsleistung mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld, § 2 Absatz 2 Satz 1 UVG.
Das Kindergeld beträgt:
Geltungsbeginn
Kindergeldstufe
Kindergeld in €
01.01.2016
1
190,00
01.01.2016
2
190,00
01.01.2016
3
196,00
01.01.2016
4
221,00
01.01.2016
5
221,00
01.01.2016
6
221,00
Der monatlich im Voraus zu zahlende Kindesunterhalt für die 1. Altersstufe beträgt somit 145,00 € ab 01.09.2016.
Im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldes können sich die genannten Beträge ändern.
Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem 01.07.2016 vor.
Die Rückstände und die darauf geleisteten Zahlungen ergeben sich wie folgt:
„Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller Freistaat Bayern für das Kind … zu zahlende rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.08.2016 beträgt 290,00 €.“
Hierauf hat der Antragsgegner bislang keine Zahlungen geleistet.
Der Gesamtrückstand wird daher auf 290,00 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.