Aktenzeichen M 22 K 16.4720
GG GG Art. 3
Leitsatz
1 Der in § 12 Abs. 1 WoGG normierte Wohngeldanspruch besteht nur, soweit die dort aufgeführten Höchstbeträge nicht überschritten werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG verstößt nicht gegen Art. 3 GG (Bestätigung von VGH München BeckRS 2017, 105229). Bei Wohngeld handelt es sich nicht um eine einen bestimmten Bedarf vollständig abdeckende Sozialleistung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt danach hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Wohngeld zu gewähren, ist aller Voraussicht nach unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Wohngeldantrag mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 28. September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
Die Sach- und Rechtslage wird in den Gründen des Widerspruchbescheids zutreffend dargelegt. Zur Begründung wird daher im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Die Bestimmung des maßgeblichen Bewilligungszeitraums durch die Widerspruchsbehörde ist korrekt erfolgt. Die Klägerin hatte zunächst am *. Juni 2016 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 14. Juli 2016 abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld ist am *. August 2016 und damit in dem auf den Ablehnungsbescheid folgenden Monat erfolgt. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Wohngeldgesetz (WoGG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II beginnt der maßgebliche Bewilligungszeitraum daher zutreffender Weise am 1. Juni 2016.
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass der Wohngeldberechnung die nach den wohngeldrechtlichen Bestimmungen ermittelte Nettomiete in voller Höhe (hier: EUR 1.200,54) zugrunde gelegt wird, denn nach § 12 Abs. 1 WoGG ist die Miete für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die dort aufgeführten Höchstbeträge nicht übersteigt. Der Höchstbetrag belief sich vorliegend aber zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nach den einschlägigen Kriterien (drei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe VI für die Landeshauptstadt München gemäß Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV) auf 753,– Euro. In entsprechender Höhe wurde die Miete bei der Prüfung durch die Beklagte auch in Ansatz gebracht.
Bemerkt sei in diesem Zusammenhang weiter, dass die Wohngeldbehörden an § 12 Abs. 1 WoGG gebunden sind und nicht – auch nicht in Härtefällen – von den darin enthaltenen Vorgaben abweichen dürfen. Gegen die Festlegung der Höchstgrenzen bestehen im Übrigen mit Blick auf den insoweit dem Gesetzgeber zukommenden weiten Ermessensspielraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, des § 19 Abs. 3 AGG sowie der Chancengleichheit der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch die Höchstbetragsregelung von EUR 753,00 liegt entgegen dem Vorbringern der Klägerin nicht vor. Zu beachten ist dabei auch, dass das Wohngeld (anders als etwa existenzsichernde Leistungen der Sozialhilfe) nicht bezweckt, die Aufwendungen für die Miete bei Vorliegen der einkommensmäßigen Voraussetzungen voll oder doch zu einem beträchtlichen Teil abzudecken, sondern dieser Sozialleistung nur eine ergänzende Funktion (Zuschuss zur Miete, vgl. § 1 Abs. 2 WoGG) zukommt (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 Rn. 13 und 15). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen, U.v. 15.2.2013 – L 7 SO 43/10 – ist nicht einschlägig, da sie die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und nicht die Gewährung von Wohngeld nach dem WoGG betrifft.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage war der Antrag auf Prozesskostenhilfe daher abzulehnen.
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).