Aktenzeichen 1 AZR 429/14
§ 77 Abs 4 S 1 BetrVG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Düsseldorf, 21. November 2013, Az: 10 Ca 3888/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 30. April 2014, Az: 7 Sa 18/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 – 7 Sa 18/14 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2013 – 10 Ca 3888/13 – werden zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 16/100 und die Beklagte zu 84/100 zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Berechnung einer Sozialplanleistung.
2
Die am 23. Februar 1966 geborene Klägerin war seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten in deren Betriebsstätte in Düsseldorf beschäftigt. Bei der Beklagten ist der für den Betrieb Düsseldorf zuständige Betriebsrat Region West gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialplan (SP 2012). Dieser sieht den Übergang der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die NSN Transfergesellschaft mbH (NSN TG) vor und lautet im Übrigen:
„…
§ 5
MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE
Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet.
Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:
…
(3)
Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen umfasst alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile. Es ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.
…
(8)
Die vermögenswirksamen Leistungen (AVWL) werden in der beE fortgeführt.
…
(15)
In dem Dreiseitigen Vertrag ist der Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit festzuhalten.
…
§ 7
ABFINDUNG
(1)
Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplanes erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.
(2)
Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7
Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.
Abfindungsbetrag =
Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor
(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:
…
Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus NSN. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt vollendeten Jahre.
Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütungen.
Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der NSN GBV 2011/18 haben, wird der Bruttomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerreichung 100%) erhöht.
(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.
Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.
(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung.
(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.
(3)
Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der beE.
(4)
Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen.
(5)
Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar.
(6)
Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen.
(7)
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn …“
3
Unter den Daten 23./27. August 2012 vereinbarten die Parteien und die NSN TG einen „dreiseitigen Vertrag“, nach dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 30. September 2012 endete und sie zum 1. Oktober 2012 in die NSN TG eintrat. Mit einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 28. August 2012 bat die Klägerin „um Auszahlung des Abfindungsbetrages bei Eintritt in die TG beE“.
4
Die Beklagte ermittelte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperation:
Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x individueller (Matrix-)Faktor nach § 7 (2.1) SP = Abfindungsbetrag;
(Abfindungsbetrag + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] SP 2012) x 0,7 = Zahlbetrag.
5
Bei der Höhe des in die Rechnung eingestellten Bruttomonatseinkommens berücksichtigte sie weder die monatlich abgerechnete und gezahlte Kontoführungsgebühr noch die von ihr monatlich gewährten Zuschüsse zur Vermögensbildung (vermögenswirksame Leistungen).
6
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung von einem höheren Bruttomonatseinkommen – unter Berücksichtigung der Kontoführungsgebühr und der vermögenswirksamen Leistungen – ausgegangen wird, und entgegen der Berechnung der Beklagten die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) SP 2012 nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden. Des Weiteren hat sie gemeint, die Abfindungszahlung sei am 1. Oktober 2012 – bzw. ein Nachzahlungsbetrag am 1. November 2012 – fällig gewesen. Entsprechend hat sie unter Berücksichtigung der von der Beklagten gezahlten Beträge Verzugszinsen in gestaffelter Höhe beansprucht.
7
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.971,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.032,10 Euro seit dem 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in Höhe von 172,67 Euro und aus 4.071,67 Euro seit dem 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 33,59 Euro und aus 1.971,67 Euro seit dem 29. Dezember 2012 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Regelungssystematik des Sozialplans.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.900,00 Euro vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 32,17 Euro und aus 1.800,00 Euro seit dem 19. Dezember 2012 – nach der unterschriebenen Urteilsformel seit dem 29. Dezember 2012 – zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin unter deren Zurückweisung im Übrigen der Klage in Höhe eines weiteren Betrags von 171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag vom 1. November 2012 bis zum 28. Dezember 2012 in Höhe von 1,42 Euro und weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 29. Dezember 2012 zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision weiter die umfassende Stattgabe ihrer Klage erstrebt.