Arbeitsrecht

II ZR 141/09

Aktenzeichen  II ZR 141/09

Datum:
13.12.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 7 Abs 2 RVG
§ 22 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 28. Mai 2009, Az: 18 U 108/07vorgehend LG Bonn, 1. Juni 2007, Az: 1 O 552/05

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisionsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als “in derselben Angelegenheit” für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerlicher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei verschiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusammengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegründung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).
Bergmann                                                Strohn                                            Reichart
                               Drescher                                               Born

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