Arbeitsrecht

Informationsrecht des örtlichen Betriebsrats über Schwerbehinderte im Betrieb

Aktenzeichen  4 TaBV 15/16

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120782
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 71, § 75, § 76, § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2, § 80, § 81, § 93
ArbGG § 93 Abs. 2
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Der örtliche Betriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten kann nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX nur diejenigen Informationen über beschäftigte schwerbehinderte Menschen verlangen, die den jeweiligen örtlichen Betrieb betreffen. (Rn. 12)
2. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 BV 22/15 2015-10-13 Bes ARBGAUGSBURG ArbG Augsburg

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 – 7 BV 22/15 – in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in A-Stadt, A-Straße in A-Stadt zu übermitteln.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe an die zuständige Arbeitsagentur gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisse der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellten und sonst anrechnungsfähigen Personen, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein in … tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das Verkaufsfilialen an verschiedenen Orten betreibt.
Der Betriebsrat ist der für die Filiale in A-Straße in A-Stadt gewählte örtliche Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte. Eine Schwerbehindertenvertretung oder eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gibt es nicht.
Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 29.08.2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.
Mit seiner am 26.03 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen Antragsschrift vom 24.03 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 – 8 TaBV 8/15 – hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsab gabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zudem sei keine Kopie der Anzeige sowie des Verzeichnisses gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX übermittelt worden.
Er hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte, A-Straße in A-Stadt beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.
2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.
3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.
1. Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis der Anzahl sowie der Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte A-Straße in A-Stadt beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 29.10.2015 und 02.11.2015 (Bl. 96 ff. d.A.) bereits erfüllt.
Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13.10. 2015 – 7 BV 22/15 (Bl. 64 ff. d. A.) in den Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im Betrieb A-Straße in A-Stadt beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u.a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da der Betriebsrat die Erfüllung bestritten und die Arbeitgeberin den erforderlichen Nachweis der Erfüllung nicht erbracht habe. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über Anzahl, Name und Betriebsstätte der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sei hingegen nicht begründet. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.
Die Arbeitgeberin wendet sich gegen diesen ihr am 05.02.2016 zugestellten Beschluss hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der der zuständigen Bundesagentur für Arbeit erteilten Anzeige und der Verzeichnisse für alle Betriebe, mit ihrer am 04.03.2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 05.04.2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.
Sie ist der Ansicht, sie habe inzwischen die geforderte Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter, einschließlich derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden, erteilt. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag Ziff.2 des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen seien. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum erkennen lassen, dass es sich hierbei eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats handle. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 22/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Mit dem Hinweis, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, setze sich die Arbeitgeberin in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München (8 TaBV 8/15). Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich, nach Meinung des Betriebsrats, eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 24. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. 03. 2016 (Bl. 106 f. d. A.), vom 11.10. 2016 (Bl. 122 ff.d.A.), der Arbeitgeberin vom 21.07. 2015 (Bl. 46 ff. d. A.), vom 08.02. 2016 (Bl. 80 ff. d. A.), vom binnen 14 Tagen.03..2016 (Bl. 91 ff. d. A) sowie auf die Protokolle vom 16.04.2015 (Bl. 16 f. d. A.), vom 22.09. 2015 (Bl. 58 f. d. A)., vom 13.10.2015 (Bl. 60 f. d. A.) und vom 10.11. 2016 (Bl. 127 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet.
1. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG), und damit zulässig.
1.1. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats gem. § 83 Abs. 2 ArbGG bedurfte es vorliegend nicht. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungs rechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materiellrechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 – 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 – 6 TaBV 16/16).
1.2. Mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10.11.2016 (Bl. 128 d. A.), wonach die Beschwerde sich nur gegen Ziff. 2 des Tenors richtet, ist ausreichend klargestellt, in welchem Umfang der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg angegriffen ist.
2. Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 eine Verpflichtung der Arbeitgeberin ausgesprochen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG. Dem örtlichen Betriebsrat stehen die Anzeige und die Verzeichnisse zu, welche die Arbeitgeberin der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
2.1. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen, der ihnen Gleichgestellten und sonstiger anrechnungsfähiger Personen laufend zu führen, sowie einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit, aufgegliedert nach Monaten die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Dem Betriebsrat ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.
2.2. Der örtliche Betriebsrat hat aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (so auch LAG München v. 27. 7. 2016 – 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, v. 21.06.2016 – 6 TaBV 16/16).
2.3. Das Landesarbeitsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (6 TaBV 16/16) – einen gleichgelagerten Fall eines anderen Betriebs der gleichen Arbeitgeberin betreffend – der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, folgendes ausgeführt:
„Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 – 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhal tung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfa-eher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.“
2.4. Dagegen steht nicht, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, vom Wortlaut her, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 u. 2 SGB IX auszuhändigen ist.
In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 – 8 TaBV 10/09 – BeckRS 2013, 72378). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogene Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein an den Arbeitgeber adressiert ist(vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München v. 17.06.2015 – 8 TaBV 8/15.). Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben, zu übermitteln (vgl. LAG München v. 28.07.2016 – 3 TaBV 90/15).
2.5. Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote im Betrieb nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb auf eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter hinzuwirken (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27.7. 2016 – 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15 sowie v. 21.06.2016 – 6 TaBV 16/16).
2.6. Dem Betriebsrat ist neben dem Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX auch die Anzeige an die Bundesagentur nach § 80 Abs. 2, S.1 SGB IX den Betrieb EDEKA in AStadt betreffend, auszuhändigen.
Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, da der Arbeitgeber bereits nach § 80 Abs. 1 SGB IX verpflichtet ist, das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb laufend zu führen. Damit sind die für das Verzeichnis erforderlichen Daten betriebsbezogen vorhanden und es ist davon auszugehen, dass entsprechend auch die Daten der Anzeige unschwer von der Arbeitgeberin betriebsbezogen dargestellt werden können.
2.7. Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet, denn beide sind inhaltlich verschieden:
2.7.1. Nach § 80 Abs. 1 SGB IX werden u.a. folgende Angaben gefordert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigungszeit, Arbeitsplatz, Beruf und Grad der Behinderung, Art der Anrechnung (insbesondere auch Mehrfachanrechnung) sowie Aktenzeichen des Versorgungsamtes oder Ausstellungsdatum und Laufdauer des Schwerbehindertenausweises oder Geschäftszeichen, Ausstellungsdatum und Laufdauer des Gleichstellungsbescheides. Das Verzeichnis ist „laufend zu führen“. Das bedeutet, es muss stets auf dem gegenwärtigen Stand der Beschäftigung stehen (Dirk H. Dau, Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 80 SGB IX Rn 9).
2.7.2. Die Anzeige nach § 80 Abs. 2 S.1 SGB IX muss so erstattet werden, dass die Bundesagentur für Arbeit alle Daten erhält, aus denen sich die Beschäftigungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen lässt, die sie für die Anrechnung von Beschäftigten auf diese Pflichtarbeitsplätze braucht und die zur Errechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Für die Ermittlung der Anzahl der Pflichtplätze sind die Arbeitsplätze und Stellen nach § 73 SGB IX anzugeben, für die Anrechnung die anrechenbar beschäftigten schwerbehinderten Menschen nach § 75 SGB IX, untergliedert nach Mehrfachanrechnungen im Sinne von § 76 SGB IX, schwerbehinderten Auszubildenden nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, sowie die gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (Dirk H. Dau, Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014 § 80 SGB IX Rn 9).
III.
Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 – 8 TaBV 8/15 sowie des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) zuzulassen.

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