Aktenzeichen 6 AZR 870/13
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hannover, 24. Juli 2012, Az: 12 Ca 235/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 29. Juli 2013, Az: 10 Sa 1115/12, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 – 10 Sa 1115/12 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.
3
Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung dieses Privatkontos seiner Ehefrau im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.338,90 Euro, das dem Beklagten am Ende des Monats März 2008 gutgeschrieben wurde.
4
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung des Entgelts für März 2008. Dieses Schreiben ging dem Beklagten nicht zu, weil er unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Der Kläger beantragte am 30. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt:
„Anspruch auf Rückgewähr auf Grund Insolvenzanfechtung des über das Konto der H M für den Monat März 2008 gezahlten Arbeitsentgeltes i. H. v. 1.338,90 EUR netto“.
5
Der noch mit der unzutreffenden Anschrift des Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene Mahnbescheid konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 übermittelte der Kläger dem Arbeitsgericht eine seiner Auffassung nach aktuelle, ihm zwischenzeitlich bekannt gewordene neue Anschrift des Beklagten, die im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Braunschweig liegt. Das Arbeitsgericht äußerte daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2012 unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 19. Januar 2012 diese Bedenken unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a ArbGG aus. Der Mahnbescheid konnte jedoch auch unter der aktualisierten Anschrift nicht zugestellt werden. Dies teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2012 mit. Nach Einholung einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes, die am 16. Februar 2012 beim Kläger einging, teilte der Kläger dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 20. Februar 2012 die Anschrift des Beklagten mit, unter der der Mahnbescheid am 22. Februar 2012 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob am 29. Februar 2012 Widerspruch.
6
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.338,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.
7
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt, und Verjährung eingewandt.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.