Arbeitsrecht

Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses

Aktenzeichen  1 BvR 180/17

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190417.1bvr018017
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 15. Dezember 2016, Az: 302 Js 36279/14 7 Ns, Beschlussvorgehend AG Gera, 29. Juni 2016, Az: 302 Js 36279/14 15 Cs, Urteilvorgehend BVerfG, 6. Juni 2017, Az: 1 BvR 180/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort „§ 313 Abs. 1 StGB“ durch „§ 313 Abs. 1 StPO“ ersetzt wird.

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