Arbeitsrecht

Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers – Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht

Aktenzeichen  2 BvR 1224/17

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190401.2bvr122417
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 19. April 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 20. März 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1
Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 ; 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 ), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 26, 327 ; 69, 188 ). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.
2
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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