Aktenzeichen 3 Ga 9/20
Leitsatz
1. Aus einem ärztlichen Attest (hier für einen 63jährigen Arbeitnehmer) folgt während der COVID-19-Pandemie nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit im Homeoffice oder einem Einzelbüro hat, da hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Regelung fehlt. (Rn. 11 und 14) (red. LS Ulf Kortstock)
2. Es obliegt dem Arbeitgeber, gem. § 618 BGB ermessensgerecht die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, was auch die Zuweisung eines Büros mit mehreren Mitarbeitern umfassen kann, wenn die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden. (Rn. 12 und 15) (red. LS Ulf Kortstock)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Anträge sind unbegründet, somit war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
1. Der Antrag 1 war mangels Verfügungsanspruch abzuweisen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfügungsanspruch insoweit nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist. Die vom Kläger im Termin 7.5.2020 übergebene eidesstattliche Versicherung, gesetzt auf eine Kopie seines Antragsschriftsatzes, erfüllt nicht die zu stellenden Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung.
Unabhängig davon besteht aber auch in der Sache selber kein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice), ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz.
Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 518 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
2. Der weitergehende Antrag, der unter Bedingungen und somit hilfsweise gestellt ist, ist ebenfalls mangels Verfügungsanspruch abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro besteht nicht, auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Klägers stützen könnte.
Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Sachvortragt der Beklagten, sobald seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, in einem Büro alleine beschäftigt wird. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
3. Der weitere Antrag 3 war ebenfalls abzuweisen. Der Kläger muss derzeit keiner Unterrichtsverpflichtung an einer … nachkommen, der Unterrichtsbetrieb ist eingestellt, er beschränkt sich auf die Prüfungsvorbereitung und der Kläger ist von seiner Unterrichtsverplichtung derzeit befreit.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91.
Der Streitwertfestsetzung liegt ein volles Bruttomonatsgehalt für den Antrag 1) zu Grunde. Der Antrag 2) wegen der Unterrichtsverpflichtung wurde mit 2.500,00 € bemessen.