Aktenzeichen W 1 K 19.32325
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vorname des eingeklagten Verwaltungsakts im Sinne einer Zugangsvoraussetzung ab. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ermöglicht auf der Rechtsfolgenseite lediglich die Gestattung einer Beschäftigung, die hinsichtlich des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit konkretisiert ist und zudem konkret in Aussicht steht; die Vorschrift biete demgegenüber keine Möglichkeit zur Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit beantragt war, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Helfer in einer Spülküche bei der D… zu erteilen, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte vorliegend nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor hierzu gehört wurden und die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Helfer in einer Spielküche bei der D… … … … … zu erteilen, hat sich der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen infolge der insoweit nachträglich erfolgten Bewilligung mit Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 erledigt. Bezogen auf diesen Antrag war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nur noch gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig, soweit der Kläger im Hauptantrag eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis begehrt, die ihm jede Beschäftigung gestattet. Unzulässig ist zudem auch der „höchst hilfsweise“ gestellte Antrag – über den wegen der Erfolglosigkeit bzw. Erledigung der vorrangigen Anträge zu entscheiden war -, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf eine solche unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Sie ist darüber hinaus im Hinblick auf eine gebundene Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis sowie einen diesbezüglichen Anspruch auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung auch unbegründet, da dem Kläger kein hierauf gerichteter Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO).
1. Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag sowie den höchst hilfsweise gestellten Antrag bereits unzulässig, da der Kläger es versäumt hat, im Verwaltungsverfahren gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde … zu beantragen, dass ihm eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis mit dem Ziel, dass ihm jede (beliebige) Erwerbstätigkeit gestattet ist, erteilt wird. Für die hier statthafte Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts im Sinne einer Zugangsvoraussetzung abhängt. Diese Voraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28. 11. 2007 – 6 C 42/06 – juris m.w.N.; U.v. 31.8.1995 – 5 C 11/94 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 6). Auch dem einschlägigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahrensrecht lässt sich keine abweichende Regelung entnehmen. Schließlich ändert es an der Unzulässigkeit der Klage nichts, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 Rn. 37 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 6 m.w.N.).
Der Kläger hat vorliegend am 14. August 2019 durch seinen Arbeitgeber allein einen Verlängerungsantrag für eine Beschäftigungserlaubnis konkret betreffend die bislang ausgeübte Tätigkeit in einem örtlich bestimmten Betrieb des Arbeitgebers, der D… …, beantragen lassen. Bei der nunmehr vor Gericht erstmals begehrten unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis handelt es sich auch nicht lediglich um eine in den Streitstoff eingeführte unwesentliche Änderung, die nicht geeignet ist, die Beurteilung des Vorhabens insgesamt zu ändern (vgl. dazu: Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N.). Denn es besteht ein erheblicher Unterschied hinsichtlich des Umfangs des Streitgegenstands dahingehend, ob dem Kläger auf seinen Antrag hin eine konkrete, fest umrissene bestimmbare Erwerbstätigkeit gestattet wird und er sich bei einem Wechsel der Tätigkeit erneut an die Ausländerbehörde zu wenden hat oder er andernfalls die Befugnis erhält, jeder beliebigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und diese auch jederzeit wechseln kann, ohne hierfür eine erneute Gestattung einholen zu müssen. Von einer unwesentlichen und untergeordneten Änderung – hier Erweiterung – kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, zumal die im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensabwägung zu beachtenden aufenthalts- und asylrechtlichen Gesichtspunkte im zeitlichen Verlauf ggf. Änderungen unterworfen sein können. Überdies hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 5. Dezember 2019 auch erkennbar keine Entscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis abgelehnt würde; vielmehr hat er im Bescheid allein auf die konkret beantragte Beschäftigung bei der D… … … … … Bezug genommen und lediglich eine hierauf bezogene Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
2. Die Klage ist überdies unbegründet. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, die diesem jede Beschäftigung gestattet, ist nicht begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch besteht nicht, insbesondere ergibt sich ein solcher entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 32 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 BeschV. Anzuwenden ist, da es hier für die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, die ab dem 1. März 2020 geltende Gesetzesfassung des Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylgesetzes.
Dem begehrten gebundenen Anspruch auf eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis steht vorliegend bereits entgegen, dass es sich bei der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG um eine Ermessensnorm handelt. Danach kann im Übrigen – der Kläger ist vorliegend nicht verpflichtet gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – einem Asylbewerber, der sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das der Ausländerbehörde nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen steht einem gebundenen Anspruch auf eine (unbeschränkte) Beschäftigungserlaubnis entgegen, da hier auch nichts dafür ersichtlich ist, dass das bestehende Ermessen auf Null reduziert wäre; insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beklagte in vergleichbaren Fallkonstellationen anderen Antragstellern eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis erteilen würde.
Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis zu. Denn § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG ermöglicht auf der Rechtsfolgenseite lediglich die Gestattung einer Beschäftigung, die hinsichtlich des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit konkretisiert ist und zudem konkret in Aussicht steht. Die Vorschrift bietet demgegenüber keine Möglichkeit zur Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis, die dem Kläger für die Zukunft jede beliebige Beschäftigung – ohne erneute Einschaltung der zuständigen Ausländerbehörde – gestattet. Dies ergibt sich bereits – wie vom Beklagten zu Recht vorgetragen – aus dem Wortlaut der Norm, der insoweit von der „Ausübung“ „einer“ Beschäftigung spricht, woraus sich ergibt, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht generell, sondern nur für eine durch den jeweiligen Antrag konkretisierte Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz eröffnet werden kann und eine Erlaubniseinholung „auf Vorrat oder Verdacht“ ausscheidet (vgl. BeckOK MigR/Röder, 2 Edt. 1.10.2019, § 61 AsylG Rn. 24). Diese Auslegung wird überdies auch durch den Sinn und Zweck der Norm sowie die Gesetzessystematik gestützt. Nach der den Zugang von Ausländern zu einer Erwerbstätigkeit im Grundsatz regelnden Vorschrift des § 4a AufenthG dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis, § 4a Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG dagegen darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, (abgesehen von einer Saisonbeschäftigung) eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Der Kläger ist vorliegend nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, er hat vielmehr nur eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, inne. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, wie sich aus deren enumerativer Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie aus § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG (…Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist…) klar ergibt. Der Kläger gehört damit nicht zu dem Personenkreis, der nach § 4a Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Er gehört vielmehr gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG zum Kreis derer, die hinsichtlich der Ausübung einer Beschäftigung einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 86 f.). Dieses kann seinen Zweck sinnvoll nur dann erfüllen, wenn die zuständige Ausländerbehörde auch die Möglichkeit hat, ihr Ermessen zum Zeitpunkt jedes Antrages auf Erlaubnis einer konkreten Erwerbstätigkeit auch auszuüben und ihr diese Möglichkeit nicht durch eine generelle, unbeschränkte Erlaubniserteilung verwehrt ist.
Eine andere Einschätzung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht aus den Regelungen der Beschäftigungsverordnung. Soweit dieser auf § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BeschV Bezug nimmt, so wird darin zwar bestimmt, dass die Erlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochenen 4-jährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Dies suspendiert allerdings nicht vom fortbestehenden Erfordernis einer – im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden – Erlaubnis für jede einzelne konkrete Beschäftigung (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG: …kann…erlaubt werden…; vgl. oben). Dass es sich bei der Erlaubniserteilung der Ausländerbehörde und dem (etwaigen) Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit um rechtlich getrennte Voraussetzungen handelt, erschließt sich eindeutig aus der gesetzlichen Formulierung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG, der die Erlaubnis(möglichkeit) der Ausländerbehörde von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (vgl. etwa auch die vergleichbare Unterscheidung in § 4a Abs. 2 1. und 2. Halbsatz AufenthG). Auch enthält § 32 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BeschV nicht die Regelung einer (unbeschränkten) Beschäftigungserlaubnis aufgrund einer Verordnung i.S.d. § 4a Abs. 4 AufenthG, da die Vorschriften der Beschäftigungsverordnung nach deren systematischem Zusammenhang naturgemäß nur von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dispensieren können, nicht jedoch von der weiterhin erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage des Ermessens und dessen rechtmäßiger Ausübung, da die Möglichkeit der Erteilung einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis im Entscheidungsprogramm des § 61 Abs. 2 AsylG gar nicht vorgesehen ist. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass, wenn der Gesetzgeber nach einem 4-jährigen ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet von einer Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit absieht und damit von diesem Zeitpunkt an (allein) arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte bei der Prüfung unbeachtet lassen will, dieser damit keine Festlegung dahingehend trifft, dass ab diesem Zeitpunkt auch andere von der Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfende Gesichtspunkte, etwa einwanderungspolitischer Natur, ebenfalls nicht mehr zu prüfen wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 vorgelegten Kommentarstelle sowie den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigungsverordnung, denen sich jeweils einzig und allein entnehmen lässt, dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich sei. Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Darlegung des Beklagten im Prozess, dass der Kläger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber lediglich einen entsprechend bestimmten Antrag stellen müsse. Denn auch unter Berücksichtigung dessen verbleibt es dabei, dass § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Möglichkeit einer unbeschränkten Beschäftigungserlaubnis – wie ausgeführt – gerade nicht einräumt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich berücksichtigungsfähige Ermessensgesichtspunkte im zeitlichen Verlauf auch verändern können, sodass sich aus dem Hinweis des Beklagten nicht ableiten lässt, dass für die Zukunft bei jeder denkbaren Tätigkeit ausschließlich eine Erlaubniserteilung in Betracht käme; vielmehr ist dies unter den jeweiligen zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Umständen im Einzelfall erneut zu prüfen.
Nach alledem war die Klage – soweit noch in der Sache zu entscheiden war – vollumfänglich abzuweisen. Hinsichtlich der Kosten ist eine einheitliche Kostenentscheidung für den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eingestellten Teil und den streitig entschiedenen Teil zu treffen. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; hierbei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Beklagte hat insoweit dem klägerischen Begehren mit Bescheid vom 23. Januar 2020 abgeholfen, nachdem er zuvor verkannt hatte, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, diesbezüglich dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen hat unter Berücksichtigung des § 154 Abs. 1 VwGO der unterliegende Kläger die Kosten zu tragen. Im Hinblick auf die Gewichtung der jeweiligen Anteile des Obsiegens und Unterliegens geht das Gericht davon aus, dass die konkret begehrte Beschäftigungserlaubnis sowie die unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis jeweils gleich zu gewichten sind, sodass die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen waren. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.