Arbeitsrecht

Kein Anspruch von Hinterbliebenen eines verstorbenen aktiven Soldaten auf Zeit auf Übergangsgebührnisse

Aktenzeichen  M 21 K 15.5032

Datum:
22.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG SVG § 11, § 42 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Übergang von Übergangsgebührnissen auf Angehörige (§ 11 Abs. 6 S. 4 u. S. 5 SVG) beim Tod des Berechtigten kann nur erfolgt, wenn der Soldat auf Zeit im Zeitpunkt des Todes bereits Empfänger von Übergangsgebührnissen war. Der Tod eines aktiven Soldaten auf Zeit ist dabei nicht mit der Dienstunfähigkeit gleichzusetzen und führt nicht automatisch zur Entstehung von Übergangsgebührnissen.  (Rn. 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid erweisen sich als rechtmäßig, da die Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgebührnisse haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2012 erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Zeitablauf oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Nach § 11 Abs. 6 Sätze 4 und 5 SVG ist beim Tod des Berechtigten der noch nicht ausgezahlte Betrag der Übergangsgebührnisse dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen und beim Fehlen solcher Anspruchsberechtigter den Eltern weiterzuzahlen.
Die Beklagte ist nach Maßgabe dieser Regelungen zu Recht davon ausgegangen, dass ein Übergang von Übergangsgebührnissen nur erfolgt, wenn der Soldat auf Zeit im Zeitpunkt des Todes bereits Empfänger von Übergangsgebührnissen war.
Der Tod eines aktiven Soldaten auf Zeit ist dabei nicht mit der Dienstunfähigkeit gleichzusetzen und führt nicht automatisch zur Entstehung von Übergangsgebührnissen.
Dass die Auffassung der Klägerseite, der Tod sei die stärkste Form der Dienstunfähigkeit und das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ende bei dessen Tod stets durch Dienstunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG, nicht zutrifft, ergibt sich schon unmittelbar aus den Regelungen in § 11 Abs. 6 Sätze 4 und 5 SVG, die für Ansprüche von Angehörigen eine Weiterzahlung eines noch nicht ausgezahlten Betrags von Übergangsgebührnissen voraussetzen. Für einen Übergang des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse muss der Anspruch daher im Zeitpunkt des Todes des Soldaten bereits bestanden haben.
Dieses Ergebnis wird durch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid angestellten systematischen Erwägungen mit der Abgrenzung von Ansprüchen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung eines infolge Zeitablaufs oder Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit in Abschnitt I des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei dessen Tod auf Angehörige übergehen, zu den Ansprüchen von Hinterbliebenen aktiver Soldaten nach Maßgabe von Abschnitt III 1. des Soldatenversorgungsgesetzes bestätigt.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SVG können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (nicht aber die Eltern) eines Soldaten auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses gestorben ist und wenn der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung war, auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SVG nach Höhe und Dauer nicht die Übergangsgebührnisse übersteigen darf, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können. Durch die Regelung in § 42 Abs. 1 SVG soll der Unterhalt der Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit für die Zeit gesichert werden, in der diese sich auch finanziell auf die neue Lebenssituation einstellen müssen. Bei der laufenden Unterstützung handelt es sich nicht um eine Dienstzeitversorgung, die den Hinterbliebenen eine dauerhafte Versorgung sichern soll. Die Leistung entspricht vielmehr den Zielen, die für den Soldaten selbst Übergangsgebührnisse erfüllen, die dienstzeitabhängig nur zeitlich befristet gezahlt werden. Aus diesem Grunde begrenzt § 42 Abs. 1 Satz 2 SVG den Bezug der laufenden Unterstützung auch beim Fortbestand der Bedürftigkeit längstens auf denselben Zeitraum, für den der verstorbene Soldat Übergangsgebührnisse hätte erhalten können. Die Bedürftigkeit wird in der Höhe durch die fiktiven Übergangsgebührnisse des verstorbenen Soldaten begrenzt (vgl. zum Ganzen Dr. T. in Plog/Wiedow, BBG, Soldatenversorgungsgesetz, Stand: Mai 2017, § 42, Rn. 9 ff.). Die zeitliche und betragsmäßige Begrenzung der laufenden Unterstützung auf die fiktiven Übergangsgebührnisse lässt damit zugleich erkennen, dass die Hinterbliebenen eines verstorbenen aktiven Soldaten auf Zeit keine Übergangsgebührnisse erhalten.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

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