Aktenzeichen 102 C 1853/15
Leitsatz
Der Einspruch gegen ein zweites Versäumnisurteil ist gemäß § 345 ZPO unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der gegen das 2. Versäumnisurteil vom 25.02.2016 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Da es sich um ein zweites Versäumnisurteil handelt, ist der Einspruch nicht zulässig, §345 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bayreuth Wittelsbacherring 22 95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.