Aktenzeichen W 1 K 18.1478
BayVV-Versorgung Ziff. 26.3.2.
Leitsatz
1 Vergleichsmaßstab für den unbestimmten Rechtsbegriff des „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienstes“ ist eine Anzahl von mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Annahme einer mit einem Wechselschichtdienst vergleichbar belastenden unregelmäßigen Tätigkeit bedarf es neben einer Tätigkeit, die in ihrer zeitlichen Lage einem regelmäßigen Wechsel unterworfen ist und grundsätzlich rund um die Uhr ausgeführt wird, einer erheblichen Anzahl abgeleiteter Nachtdienststunden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Zweck für die Zahlung einer Zulage für (Wechsel-) Schichtdienst besteht darin, dass die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen einen finanziellen Ausgleich finden sollen; Schichtdienst liegt daher nur vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Beamten hinaus zu erfüllen ist und daher von mehreren Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, erbracht werden muss. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4 Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des Versorgungsrechts war es den obersten Dienstbehörden bei Schaffung der BayVV-Versorgung nicht verwehrt, die Tätigkeit in einer Rauschgiftbekämpfungseinheit generell als weniger belastend einzustufen und daher nicht in den Kanon der grundsätzlich für eine Privilegierung infrage kommenden Organisationseinheiten aufzunehmen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der angegriffene Bescheid des Landesamts für Finanzen (LfF) vom 22. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 dahingehend abgeändert wird, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. festgesetzt werden. Die angegriffenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der vom Beklagten vorgenommene Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. stützt sich zu Recht auf Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht wird, nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird. Die Ruhestandsversetzung des Klägers erfolgte nach Art. 129 Satz 2 BayBG auf seinen Antrag hin mit Ablauf des Monats, in dem dieser das 60. Lebensjahr vollendet hatte, mithin mit Ablauf des 31. August 2018. Damit ist der am 19. August 1958 geborene Kläger exakt ein Jahr vor Ablauf des Monats, in dem er die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG erreicht hätte (beim Geburtsjahrgang 1958: 61 Jahre), in den Ruhestand versetzt worden. Hieraus resultiert ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H.
Es besteht zudem keine Rechtsgrundlage dafür, dass der vorgenommene Versorgungsabschlag entfallen könnte. Insbesondere kann sich der Kläger hierfür nicht auf Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) BayBeamtVG oder auf Ziffer 26.3.2.2 b) Satz 2 ff. der BayVV-Versorgung i.V.m. mit Art. 3 GG stützen.
I.
Gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wenn eine nach Art. 14 Abs. 1 ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 20 Jahren zurückgelegt worden ist – bis zum 31. Dezember 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst (a)), ab dem 1. Juli 2017 mit mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr (b)) oder in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten (c)). Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger, dem bislang bereits eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von neun Jahren und 329 Tagen in diesem Sinne bestandskräftig anerkannt worden ist, die erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 20 Jahren aufgrund der Art der von ihm geleisteten dienstlichen Tätigkeiten nicht nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a) und b) BayBeamtVG erreichen kann. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass die von ihm wahrgenommene Tätigkeit im Kommissariat 4 (K 4) bei der KPI … sowie in deren Vorläuferorganisationen, dem Kommissariat 1 (K 1), der AG Rauschgift/Fahndung sowie der AG Rauschgift, einen vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 c) BayBeamtVG darstellt. Hiervon vermochte sich die Kammer jedoch nicht die notwendige Überzeugung zu bilden.
Angesichts der Gesetzessystematik ist Vergleichsmaßstab für den unbestimmten Rechtsbegriff des „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienstes“ ab dem 1. Januar 2017 eine Anzahl von mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr (Nr. 3 b)), während bis zum 31. Dezember 2016 eine Tätigkeit im Schicht- oder Wechselschichtdienst den relevanten Vergleichsmaßstab darstellt (Nr. 3 a)). Der Gesetzgeber hat insoweit eine zeitabschnittsweise Regelung unter Verwendung eines definierten Stichtags geschaffen. Zur Bestimmung des Nachtdienstes sowie des Dienstes an Sonn- und Feiertagen ist insoweit auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) zurückzugreifen. Danach handelt es sich um Nachtdienst bei einer Dienstleistung zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, Sonn- und Feiertagsdienst wird danach neben Sonn- und Feiertagen auch an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12:00 Uhr geleistet (vgl. dazu LT-Drs. 17/12806, S. 49).
1. Im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des … … … hat der Kläger im K 4 der KPI … keinen vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst geleistet. Angesichts der vom Beklagten vorgelegten Zeitjournale betreffend die abgerechneten Dienstzeiten des Klägers hat dieser im Verlauf des Jahres 2017 knapp 22 Stunden Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst geleistet (zusätzlich 6 Stunden und 20 Minuten an einem Samstag). Im Jahre 2018 hat der Kläger sodann bis zu seinem Ruhestandseintritt Ende August knapp 25 Stunden Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst absolviert, was bei einer linearen Hochrechnung auf das Gesamtjahr 2018 einer Stundenzahl von etwa 37,5 Stunden entspricht. Aufgrund des erheblichen Abstands zu der vom Gesetzgeber geforderten Dienstzeit zu ungünstigen Zeiten im Umfang von 450 Jahresstunden ist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 nicht von einem vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst des Klägers im K 4 auszugehen.
2. Auch im Zeitraum vom 1. Oktober 1985 (ab diesem Zeitpunkt steht die versorgungsrechtlich privilegierte Anerkennung von Dienstzeiten in Streit) bis zum 31. Dezember 2016 erfüllten die Tätigkeiten des Klägers in den verschiedenen Rauschgiftbekämpfungs-Organisationseinheiten nicht das Merkmal der „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienste“. Wie bereits dargelegt ist für diesen Zeitraum als Vergleichsmaßstab auf den Schicht- oder Wechselschichtdienst abzustellen. Die Begriffe des Schicht- und Wechselschichtdienstes sind aktuell nicht legaldefiniert.
a) Zur Begriffsdefinition des Wechselschichtdienstes im maßgeblichen Zeitraum ist auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayZulV a.F. (gültig bis 31.12.2016) sowie Ziffer 26.3.2.2 a) Satz 2 BayVV-Versorgung abzustellen. Danach handelte es sich um die Tätigkeit von Beamten, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt waren, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsah und sie dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet haben. Für die Annahme einer vergleichbar belastenden unregelmäßigen Tätigkeit, wie sie der Kläger begehrt, bedarf es vor diesem Hintergrund neben einer Tätigkeit, die in ihrer zeitlichen Lage einem regelmäßigen Wechsel unterworfen ist und grundsätzlich rund um die Uhr ausgeführt wird, einer erheblichen Anzahl abgeleiteter Nachtdienststunden. Angesichts der geforderten 40 Stunden in einem Zeitraum von sieben Wochen handelt es sich hochgerechnet auf ein Kalenderjahr um eine Größenordnung von rund 297 Stunden Nachtdiensttätigkeit (52 Wochen/7 Wochen = 7,42 × 40 Stunden Nachtdienst = ca. 297 Stunden Nachtdienst). Dem Inhalt der vorgelegten Zeitjournale nach hat der Kläger im Kalenderjahr 2014 rund 33 Stunden Nachtdienst absolviert, im Jahr 2015 knapp 6 Stunden und im Jahre 2016 knapp 21 Stunden (in 2016 zusätzlich rund 36,5 Stunden Wochenenddienste). Dies zugrunde gelegt ist auch hinsichtlich einer Vergleichbarkeit mit dem Wechselschichtdienst zu konstatieren, dass der vom Kläger geleistete Dienst in den Jahren 2014 bis 2016 die für den Wechselschichtdienst erforderliche Zahl der Nachtstunden bei weitem nicht erreicht. Eine vergleichbare Belastung erfordert jedoch eine zumindest ähnlich hohe Zahl geleisteter Nachtdienststunden, da diese ein bedeutsames Kriterium im Hinblick auf die Vergleichbarkeit darstellt. Unabhängig davon war der Kläger auch weit davon entfernt, in einem Dienst rund um die Uhr eingesetzt gewesen zu sein. Vielmehr hat er lediglich an einzelnen Tagen im genannten Zeitraum auch Dienst zu Nachtstunden und am Wochenende geleistet.
Darüber hinaus ist die Kammer auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis zum Ende des Jahres 2013 (für welchen keine Zeitjournale und anderweitigen Aufzeichnungen mehr vorliegen) nicht zu der Überzeugung gelangt, dass während dieser Zeit vom Kläger ein vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst absolviert wurde. Der Kläger hat zwar betont, dass der Zeitraum 2014 bis 2018 nicht mit den früheren Zeiten vergleichbar gewesen sei und in diesem Zusammenhang Veränderungen im Laufe seiner Dienstzeit erwähnt. So sei ab dem Jahr 1997 eine eigenständige AG Fahndung neben der AG Rauschgift bzw. dem späteren K 4 geschaffen worden, wodurch insbesondere die Informantenführung und die Führung von Verbindungspersonen sowie die Zuarbeit für andere Fachkommissariate auf diese Organisationseinheit übergegangen sei. Ab dem Jahr 2005/2006 sei infolge der Einführung des Kriminaldauerdienstes die Verständigung durch andere Dienststellen in Rauschgiftfällen zurückgegangen. Ab etwa 2010/2011 sei es dann zu einer schleichenden Verringerung der Observationseinsätze hin zu einem Mehr an Auswertungstätigkeiten durch Handy- und Speichermedienauswertungen sowie den Einsatz von GPS-Technik gekommen. Ab 1. März 2000 ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Kläger von diesem Zeitpunkt an die stellvertretende Kommissariatsleitung übertragen wurde, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer Erhöhung administrativer Führungs- und Leitungsaufgaben beim Kläger persönlich geführt haben muss, auch wenn dieser hierdurch fortan sicherlich nicht von Observations- und operativen Tätigkeiten entbunden war. Diese Annahme stützend hat der Kläger betreffend den Zeitraum 1985 bis 1991 auch erwähnt, dass vorzugsweise die damals jüngeren Kollegen wie der Kläger permanent mit entsprechenden Rauschgiftfahndungs- und Observationsstreifen beschäftigt gewesen seien (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 29.1.2019, S. 9). Auch wenn es angesichts dieser Schilderungen im Grundsatz nachvollziehbar erscheint, dass der Umfang der hier insbesondere inmitten stehenden Observationstätigkeiten und operativen Einsätze im Laufe des dienstlichen Lebens des Klägers gewissen Veränderungen unterworfen war und diese Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf insgesamt geringer geworden sind, so hat es der Kläger – bei ihn insoweit treffender materieller Darlegungs- und Beweislast – nicht vermocht, konkrete und substantiell greifbare Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs dieser Aufgabenveränderungen, hier insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang von Nachtdienstzeiten, zu schildern, welche es nahelegen würden, dass in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 2013 (bzw. in einem Teilzeitraum) – gegenüber 2014 bis 2016 – erheblich abweichende Arbeitsumstände geherrscht haben, für die die Annahme eines dem Wechselschichtdienst vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienstes gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist umgekehrt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass es angesichts der zuvor angesprochenen Veränderungen im Verlauf des dienstlichen Lebens des Klägers zu Verbesserungen hinsichtlich des Umfangs von Observationen/operativen Einsätzen und Diensten zu ungünstigen Zeiten (z.B. Nachtdiensten) gekommen sein muss, insbesondere bereits ab 1997 durch die Gründung der separaten AG Fahndung, der die Informantenführung und die Führung von Verbindungspersonen sowie die Zuarbeit für andere Kommissariaten übertragen wurde. Denn hierbei handelt es sich um Aufgaben, die zuvor ebenfalls von den Organisationseinheiten, in denen der Kläger zuvor tätig war, geleistet wurden. Ab dem 1. März 2000 wurde der Kläger sodann zum stellvertretenden Kommissariatsleiter berufen, was – wie bereits ausgeführt – bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls zu einer Reduzierung von Observationstätigkeiten und Diensten zu ungünstigen Zeiten geführt hat. Selbst wenn man – entgegen vorstehender Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger bis zum 1. März 2000 vergleichbar belastende unregelmäßige Dienst geleistet hätte, so würden die bis dahin zusätzlich anzuerkennenden Dienstzeiten in Addition mit den bereits bestandskräftig anerkannten Zeiten noch nicht ausreichen, um die erforderlichen 20 Jahre Dienstzeit in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten zu erreichen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Schilderung von insgesamt 122 Fahndungs- und Observationsfällen aus rund 33 Jahren Dienstzeit des Klägers, auch wenn hierzu bemerkt wurde, dass sich diese Fälle zum Teil über einen längeren Zeitraum erstreckt haben und ihm nicht mehr sämtliche derartigen Fälle im Gedächtnis seien. Denn aus diesen Darlegungen lässt sich bereits nichts hinreichend Konkretes zum Umfang der persönlichen Beteiligung gerade des Klägers am entsprechenden Einsatzgeschehen entnehmen, was jedoch für ein Entfallen des Versorgungsabschlages unerlässlich ist. Der Gesetzeswortlaut nimmt insoweit nämlich den einzelnen Beamten in den Blick, der gerade in seiner Person eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 20 Jahren in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten geleistet haben muss, was überdies auch der Zweck des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG, einzelne Beamte aufgrund ihrer besonderen Belastungen im aktiven Dienst auch versorgungsrechtlich zu privilegieren, erfordert. Auf die reine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit stellt der Gesetzgeber demgegenüber gerade nicht ab (vgl. zudem auch Ziffer 26.3.2.2 b) Satz 3 BayVV-Versorgung, der auf die ständige Verwendung in den in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Tätigkeiten (nicht Gruppen oder Organisationseinheiten) verweist. Überdies lässt sich dieser Aufstellung allenfalls punktuell und nur sehr pauschal und damit für die Kammer nicht greifbar und überzeugend entnehmen, zu welchen Zeiten die geschilderten Tätigkeiten stattgefunden haben und insbesondere inwieweit hierbei auch Nachtdienst (bzw. Wochenenddienste) geleistet wurden. Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Jahresübersicht zur zeitlichen Belastung durch Observationen, Einsätze, Verständigungen und Bereitschaften. Denn auch nach dieser Aufstellung bleibt die persönliche Beteiligung des Klägers an Observationseinsätzen etc. in der Regel sehr im Ungefähren; die Übersicht enthält eine Vielzahl von ca.-Angaben, erheblichen zeitlichen Spannbreiten sowie unbestimmten Begriffen (etwa: mehrfach, vermehrt, mindestens, geschätzt). Auch zur zeitlichen Lage der Einsätze enthält sich die Aufstellung weitestgehend einer Festlegung. Daher konnte die Kammer letztlich nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger in irgendeinem Zeitraum während seiner Beschäftigung in den verschiedenen Rauschgiftbekämpfungs-Organisationseinheiten einen dem Wechselschichtdienst vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst abgeleistet hat.
Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass er angegeben hat, aufgrund der zum Teil lange zurückliegenden Zeiträume und Ereignisse zu genauerer Darstellung nicht mehr in der Lage zu sein. Denn dies führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, zumal nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen zwischen den Abs. 2 und 3 des Art. 26 BayBeamtVG ein klares Regel-Ausnahmeverhältnis zulasten des Entfallens eines Versorgungsabschlages besteht und vom Beklagten erst recht nicht verlangt werden kann, dass er dauerhafte Aufzeichnungen über Art und Umfang der von seinen Beamten geleisteten Dienste fertigt. Soweit der Kläger vorträgt, dass (wechsel-) schichtdienstleistende Beamte und Angehörige der in der BayVV-Versorgung explizit genannten Organisationseinheiten nicht zur Darlegung von Einzelheiten ihrer Dienstverrichtung verpflichtet seien und er insoweit eine Gleichbehandlung mit diesem Personenkreis einfordert, so besteht vorliegend – jenseits der Frage, ob diese Behauptung zutrifft (Kriminaldirektor E. hat in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass er regelmäßig auch für Mitarbeiter der AG Fahndung individuelle Stellungnahmen hinsichtlich des genauen Dienstumfanges für die Frage der versorgungsrechtlichen Privilegierung fertige) – ein sachlicher Unterschied zwischen dem Kläger und dem anderweitig benannten Personenkreis, der eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich Intensität und Umfang von Nachweisen rechtfertigt. Denn während (wechsel-) schichtdienstleistende Beamte eine entsprechende Zulage erhalten, die sich anhand der Besoldungsakte leicht nachprüfen lässt und die Tätigkeit in bestimmten explizit in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten und in der Realität auch entsprechend bezeichneten Organisationseinheiten unschwer nachvollziehbar ist, ist vorliegend eine komplexe inhaltliche Prüfung vonnöten, ob die Tätigkeit in einem K 4 bzw. einer der Vorläuferorganisationen eine vergleichbar belastende unregelmäßige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit in einer Fahndungs- oder Observationsgruppe darstellt. Dass in einem solchen Fall eine eingehende Darlegungs- und Nachweispflicht vom Kläger eingefordert wird, ist sachlich gerechtfertigt.
Die Einschätzung einer mangelnden Vergleichbarkeit mit dem Wechselschichtdienst wird zusätzlich auch dadurch bestätigt, dass sich in der Besoldungsakte des Klägers zwar eine Reihe von Abrechnungen über die Ableistung von Dienst zu ungünstigen Zeiten und die diesbezügliche Gewährung einer Zulage befinden. Der Umfang dieser Zeiten erreicht jedoch in keinem der abgerechneten Zeiträume ein Maß von 40 Nachtdienststunden in sieben Wochen; in der Regel besteht ein erheblicher Abstand hierzu. In Widerspruch hierzu wurde dem Kläger nach dem Inhalt der Besoldungsakte jedoch vom 2. März 1992 bis 16. Mai 1992 – einmalig – die Ableistung von Wechselschichtdienst von der Polizeiinspektion …-Land bestätigt. Dies kann jedoch hier dahinstehen, da die etwaige Anerkennung eines solch kurzen Zeitraumes der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen dem Schichtdienst vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst geleistet. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 BayZulV a.F. (gültig bis zum 31.12.2016) verstand man unter Schichtdienst, dass Beamte ständig Dienst nach einem Schichtplan versehen haben, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsah und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden (a)) oder innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden (b)) geleistet wurde. Zeitspanne ist hierbei die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl musste im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Soweit Ziffer 26.3.2.2 a) Satz 1 BayVV-Versorgung demgegenüber eine bestimmte Mindestzeitspanne nicht benennt, so sollen nach Überzeugung der Kammer damit keine geringeren inhaltlichen Anforderungen als nach § 12 BayZulV a.F. statuiert werden, da sich Verwaltungsvorschriften zum einen stets innerhalb des Rahmens von nach außen wirkenden Vorschriften wie Gesetzen und Verordnungen halten müssen. Zum anderen lässt sich aus Ziffer 26.3.2.2 a) Satz 3 BayVV-Versorgung entnehmen, dass als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Schichtdienst auf Zeiträume abgestellt wird, in denen dem Beamten eine Schichtzulage nach § 12 BayZulV zustand, was ebenfalls auf einen inhaltlichen Gleichlauf hindeutet.
Der Zweck für die Zahlung einer Zulage für (Wechsel-) Schichtdienst – und parallel dazu auch für die versorgungsrechtliche Privilegierung nach Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG – besteht darin, dass die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen einen finanziellen Ausgleich finden sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 2 C 24.95 – juris). Schichtdienst liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers/Beamten hinaus zu erfüllen ist und daher von mehreren Arbeitnehmern/Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, erbracht werden muss (vgl. BAG, U.v. 4.2.1988 – 6 AZR 203/85 – juris; U.v. 18.1.1983 – 3 AZR 447/80 – juris; U.v. 20.4.2005 – 10 AZR 302/04 – juris; BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 14 ZB 08.3174 – juris).
Mit Blick auf die für die Jahre 2014 bis 2016 vorgelegten Arbeitszeitaufstellungen hat der Kläger im K 4 im Durchschnitt seiner Arbeitstage nicht in einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gearbeitet. Vielmehr lässt sich diesen Unterlagen entnehmen, dass der Kläger seinen Dienst im Regelfall zwischen 07:30 und 08:30 Uhr begonnen und zwischen 16:30 und 18:00 Uhr beendet hat. Lediglich an einigen wenigen Tagen finden sich zeitlich darüber hinausreichende Dienstzeiten, an denen dann die o.g. Zeitspanne ausnahmsweise erfüllt wäre. Nichts Anderes gilt jedoch auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 31.12.2013. Denn wie bereits oben dargelegt hat die Kammer aus dem Akteninhalt sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in diesem Zeitraum, für den keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr existieren, erheblich abweichende Arbeitsumstände gegenüber dem Zeitraum 2014 bis 2016 geherrscht haben, die eine dem Schichtdienst vergleichbar belastende unregelmäßige Tätigkeit nahelegen könnten. Das Vorbringen des Klägers ist – bei ihn treffender materieller Darlegungs- und Beweislast – trotz der Schilderung von zahlreichen Einzelfällen sowie der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Jahresübersicht zur zeitlichen Belastung nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert worden, um für seine Person eine etwa im Durchschnitt bestehende Zeitspanne der Dienstzeiten von 13 Stunden vergleichbar dem Schichtdienst nachzuweisen. Im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.a) verwiesen, welche für die hier inmitten stehende Vergleichbarkeit mit dem Schichtdienst ebenfalls herangezogen werden können. Der Kläger unterlag darüber hinaus auch in keinem Zeitraum während der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten in Rauschgiftbekämpfungseinheiten einem regelmäßigen dienstplanbedingten Wechsel seiner Arbeitszeiten und damit seines Arbeits- und Lebensrhythmus, der nach der zuvor zitierten Zielsetzung eine versorgungsrechtliche Anerkennung wegen spezifischer gesundheitlicher oder sozialer Belastungen erfordern würde. Faktisch hat der Kläger seinen Dienst vielmehr in der Regel im Tagesdienst mit gleitender Arbeitszeit verrichtet, wobei gerade das Bestehen einer Gleitzeitregelung den privaten Bedürfnissen des Beamten und dessen Wünschen nach Dienstzeit- und Freizeitgestaltung deutlich mehr entgegenkommt und diesem mehr Freiraum belässt als das dauerhaft bestehende enge und starre Dienstzeitmodell einer ständigen Schichtdiensttätigkeit.
Überdies ist für die Schichtarbeit darüber hinaus kennzeichnend, dass die Dienstleistung teilweise auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit erfolgt (vgl. BAG, a.a.O.). Hinsichtlich des Umfangs von außerhalb der allgemein üblichen Dienstzeit liegenden Zeiten erscheint es der Kammer sachgerecht, auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) BayBeamtVG am 1. Januar 2017 dessen zugrundeliegende gesetzgeberische Wertung in den Blick zu nehmen. Diesbezüglich lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit der Mindeststundenzahl von 450 Stunden Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr sichergestellt werde, dass ein nicht unerheblicher Teil der jährlichen Gesamtarbeitszeit auf den besonders belastenden Nachtdienst bzw. den insoweit gleichgestellten Sonn- und Feiertagsdienst entfalle (vgl. LT-Drs. 17/12806, S. 49). Der Gesetzesbegründung lässt sich zudem nicht entnehmen, dass dadurch eine Verschärfung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage herbeigeführt werden sollte, sodass auch im Schichtdienst – zumindest für dessen versorgungsrechtliche Privilegierung – ein „nicht unerheblicher Teil der jährlichen Gesamtarbeitszeit“ außerhalb der allgemein üblichen Dienstzeiten und damit zu ungünstigen Zeiten zu erbringen ist, was sich wiederum auch bei der Anerkennung als vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst deutlich niederschlagen muss. Denn allein dies steht mit dem gesetzgeberischen Zweck der versorgungsrechtlichen Besserstellung, nämlich die ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen auszugleichen, in Einklang. Kriminaldirektor E. hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass auch der sog. kleine Schichtdienst in der Praxis Wochenenddienste umfasse. Eine Ableistung eines nicht unerheblichen Teils der jährlichen Gesamtarbeitszeit zu ungünstigen Zeiten entsprechend § 11 Abs. 2 BayZulV lässt sich jedoch weder den vorgelegten Zeitjournalen für die Jahre 2014 bis 2016 noch dem anderweitigen Vorbringen des Klägers für den Zeitraum zuvor in hinreichender Weise entnehmen. Denn wie bereits dargelegt trifft den Kläger insoweit die materielle Darlegungs- und Beweislast und es ist den klägerischen Schilderungen allenfalls sehr rudimentär und pauschal etwas zur zeitlichen Lage seiner Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten zu entnehmen, abgesehen davon, dass vielfach aus den Ausführungen bereits nicht ersichtlich wird, ob und wie der Kläger an den geschilderten operativen Einsätzen und Observationen etc. überhaupt persönlich beteiligt war. Abweichendes ergibt sich zudem auch nicht aus den in der Besoldungsakte befindlichen Abrechnungen über Dienste zu ungünstigen Zeiten, da sich auch daraus nicht ableiten lässt, dass der Kläger einen nicht unerheblichen Teil seiner jährlichen Gesamtarbeitszeit zu ungünstigen Zeiten verrichtet hätte.
In der Gesamtschau erweist sich der Dienst des Klägers – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger ins Feld geführten Unvorhersehbarkeit von operativen Rauschgifteinsätzen und Observationen – vielmehr als lageorientierter Dienst, der an einzelnen Tagen zwar auch zu ungünstigen Zeiten ausgeübt wurde, was jedoch im Hinblick auf den nachgewiesenen Umfang noch keinen dem Schichtdienst vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienst darstellt (vgl. insoweit auch OVG Berlin Brandenburg, U.v. 18.12.2009 – OVG 4 B 11.08 – juris, wonach der Anspruch auf Gewährung einer Schichtzulage für einen Polizeivollzugsbeamten abgelehnt wurde, der ständig sog. bedarfsorientierten, mit einem unregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit verbundenen Dienst zu leisten hatte. Gesundheitliche und soziale Auswirkungen stellten sich bei Beamten, deren tägliche Arbeitszeit unter möglichst weitgehender Berücksichtigung ihrer Einsatzwünsche unregelmäßig wechselt, als wesentlich weniger schwerwiegend dar als bei Beamten, deren tägliche Arbeitszeit regelmäßig innerhalb allgemeingültiger Schichtzeiten in einer bestimmten Reihenfolge wechselt). Zeitliche Flexibilität in der Dienstwahrnehmung sowie die Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse sind dem Dienst eines Polizeivollzugsbeamten – und so auch im K 4 und dessen Vorläuferorganisationen – vielmehr immanent und insoweit integraler und üblicher Bestandteil der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit. Daher sind gewisse unregelmäßige Dienstzeiten – auch zu ungünstigen Zeiten – hinzunehmen und vom Dienstherrn grundsätzlich nicht versorgungsrechtlich auszugleichen (vgl. auch Ziffer 26.3.2.2 b) Satz 5 BayVV-Versorgung), zumal das Entfallen eines Versorgungsabschlages im Falle einer früheren Ruhestandsversetzung nach der gesetzlichen Wertung die Ausnahme darstellen soll. Soweit der Kläger in der Vergangenheit Dienst zu ungünstigen Zeiten abgeleistet hat, wurde dieser durch die Zahlung einer Zulage in ausreichender Weise besoldungsrechtlich abgegolten und bedarf keiner darüber hinausgehenden besonderen versorgungsrechtliche Anerkennung.
Schließlich war auch dem Beweisangebot des Klägers auf Zeugeneinvernahme aktiver und ehemaliger Beamter in den Rauschgiftbekämpfungs-Organisationseinheiten zu der Darstellung der Tätigkeiten des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 1.2.2019, S. 38) nicht nachzugehen, da sich die Ablehnung des klägerischen Begehrens darauf stützt, dass die Kammer infolge ihrer rechtlichen Würdigung von einer mangelnden Substanz des klägerischen Vorbringens im Hinblick auf die wesentlichen Elemente der Vergleichbarkeit seines Dienstes mit dem Schicht- bzw. Wechselschichtdienst ausgeht. Diese rechtliche Sachverhaltswürdigung ist dem Beweis bereits per se nicht zugänglich. Darüber hinaus war auch in keiner Weise ersichtlich, dass konkrete Angaben zu Tätigkeiten des Klägers und deren zeitlicher Lage während eines Zeitraums von 1985 bis 2018, die der Kläger selbst nicht ausreichend zu substanttieren vermochte, durch Zeugenaussagen von Arbeitskollegen und Vorgesetzten hätten weiter aufgeklärt werden können. Bei dem insoweit bestehenden Beweisangebot handelt es sich vor diesem Hintergrund ersichtlich um einen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag, dem nicht nachzugehen war. Das Beweisangebot war in seiner Allgemeinheit nicht auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt bezogen; damit sollte vielmehr erkennbar erst festgestellt werden, ob entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder geeignete Beweismittel vorhanden sind (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 86 Rn. 27 m.w.N.).
II.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abänderung des Bescheides über die Höhe seiner Versorgung lässt sich darüber hinaus auch nicht auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 26 BayBeamtVG stützen, hier auf Ziffer 26.3.2.2 b) Satz 2 3. Spstr., Sätze 3 ff. BayVV-Versorgung. Danach sind im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG als vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste u.a. Zeiträume zu berücksichtigen, die in Fahndungs- oder Observationsgruppen geleistet wurden. Ein vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst liegt hierbei nur bei einer ständigen Verwendung (vgl. Nr. 55.2.2.1.2 Abs. 1 BayVwVBes) in den in den Sätzen 1 und 2 dieses Buchstabens beschriebenen Tätigkeiten vor. Rufbereitschaft bleibt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme unberücksichtigt. Unbeachtlich ist auch, ob Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde. Nach Nr. 55.2.2.1.2 Abs. 1 BayVwVBes setzt das Vorliegen des Merkmals „ständig“ einen dauernden oder fast ausschließlichen Einsatz in der entsprechenden Tätigkeit voraus.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Infolgedessen kann sich ein Anspruch nicht aus einer Verwaltungsvorschrift selbst heraus ergeben, da dieser keine Außenwirkung zukommt, sondern nur über einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus einer Selbstbindung der Verwaltung infolge einer ständigen Vollzugspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1995 – 2 C 19/94 – juris; BayVGH, B.v. 11.4.2019 – 22 ZB 18.2291 – juris).
Vorliegend ist bereits in keiner Weise ersichtlich, dass eine ständige Praxis des LfF dahingehend bestanden hätte, dass die Tätigkeit im K 4 und dessen Vorläuferorganisationen als Tätigkeit in einer Fahndungs- oder Observationsgruppe entsprechend der genannten Verwaltungsvorschrift eingestuft wird. Vielmehr hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu dargelegt, dass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung stattfinde, was auch Kriminaldirektor E. bestätigt hat. Lediglich in einem Einzelfall sei – jedoch aufgrund abweichender Strukturen – bei einem Mitarbeiter eines K 4 in Oberfranken eine Anerkennung erfolgt (dazu sogleich).
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens einen Bezugsfall eines Beamten des K 4 bei der KPI Bamberg benannt hat, bei dem letztendlich eine Dienstzeit vom 1. Januar 2000 bis 1. Oktober 2009 als vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst gewertet wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann pauschal geäußert, dass ihm zwischenzeitlich weitere derartige Einzelfälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Oberfranken bekannt geworden seien. Abgesehen davon, dass sich aus einem belegten Einzelfall (ggf. auch einer geringen Zahl weiterer Fälle) noch keine ständige Vollzugspraxis herleiten lässt, bestehen darüber hinaus auch sachliche Gründe von solchem Gewicht, die einem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung entgegenstehen. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei der KPI … das K 4 ausschließlich für die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zuständig sei. Die weiteren Aufgaben, die in den anderen polizeilichen Verbänden in den dortigen K 4 erledigt würden, seien in … in erster Linie durch die AG Fahndung, welche 1997 geschaffen wurde, abgedeckt worden. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die AG Fahndung insbesondere die Informantenführung und die Führung von Verbindungspersonen sowie die Zuarbeit für andere Kommissariate übernommen habe. Der demzufolge bestehende organisatorische Unterschied zwischen der Aufgabenwahrnehmung im K 4 bei der KPI … und den K 4 in Oberfranken bedingt nach Überzeugung der Kammer – unabhängig vom Fortbestehen eigener Fahndungs- und Observationsaufgaben – eine nicht zu vernachlässigende Arbeitsentlastung für das K 4 in … Aufgrund dessen handelt es sich bei dem vom Kläger geschilderten Fall nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, auf den sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung etwaig stützen könnte.
b) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass hinsichtlich der Frage, ob der jeweilige Beamte Dienst in einer Fahndungs- oder Observationsgruppe geleistet hat, stets eine Einzelfallprüfung stattfinde, so wurde auch diesbezüglich der Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nicht verletzt. Denn ersichtlich wurde auch bei dem Kläger eine hierauf gerichtete Prüfung seiner individuellen Verhältnisse vorgenommen. Der Beklagte ist hierbei ohne Rechtsfehler zu der rechtlichen Bewertung gelangt, dass der Kläger zwar bei der Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität aufgrund der Deliktsstruktur immer wieder operativ habe tätig werden sowie Observationstätigkeiten habe ausüben müssen und dies auch häufiger und intensiver als in anderen Fachkommissariaten, gleichwohl sei dies nicht ständig i.S.d. Ziffer 26.3.2.2 b) Satz 3 BayVV-Versorgung der Fall gewesen, so dass die von den Verwaltungsvorschriften statuierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Hierfür ist ausschlaggebend, dass es sich bei dem K 4 und dessen Vorläuferorganisationen um herkömmliche Fachkommissariate handelt, denen ein bestimmter Deliktskreis zur Aufklärung und vollständigen Abarbeitung zugewiesen ist, wobei (lediglich) von Fall zu Fall auch Fahndungs- oder Observationsaufgaben neben anderen sachbearbeitenden Aufgaben wie z.B. Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Fertigen von Beschlussanträgen für die Staatsanwaltschaft etc. anfallen. Der Kläger selbst hat in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Jahresübersicht zur Frage der zeitlichen Belastung abschließend dargelegt, dass er von einem Anteil von sachbearbeitenden und administrativen Aufgaben an seiner Gesamttätigkeit im Umfang von anfangs 30% bis 40% (in einem Jahr nur 25%) bis schließlich 80% zum Ende seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeht. Daraus wird erkennbar, dass es sich bei den Tätigkeiten, die neben Fahndungs- oder Observationsaufgaben angefallen sind, keineswegs um völlig untergeordnete Tätigkeiten gehandelt hat, die zeitlich nicht ins Gewicht gefallen wären. Vor diesem Hintergrund ist keine ständige, d. h. dauernde oder fast ausschließliche, Verwendung im Bereich der Fahndung oder Observation gegeben. Eine andere Einschätzung lässt auch die Schilderung einer Vielzahl von Observationsbeispielen aus der langen Dienstzeit des Klägers bzw. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Jahresübersicht zur zeitlichen Belastung durch Observationen etc. nicht zu. Auch im hiesigen Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter I. 2. a) und b) verwiesen, insbesondere darauf, dass sich den klägerischen Schilderungen der Umfang der persönlichen Beteiligung des Klägers speziell an Observations- und operativen Einsätzen nicht hinreichend konkret und substantiiert entnehmen lässt, um zur Überzeugung des Gerichts von einer ständigen Verwendung im Rahmen von Fahndungs- bzw. Observationstätigkeiten ausgehen zu können. Auch für die hiesige Frage einer ständigen Verwendung ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass die bloße ständige Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, die Fahndungs- oder Observationstätigkeiten wahrnimmt, für die Anspruchsbegründung nicht ausreichend ist; erforderlich ist vielmehr die ständige persönliche Beteiligung an diesen Aufgaben (vgl. oben). Letzteres ist wohl am ehesten in einer Organisationseinheit anzunehmen, die Fahndungs- oder Observationstätigkeiten deliktsartübergreifend als Querschnittsaufgabe für verschiedenste Fachkommissariate etc. wahrnimmt. Wenn der Kläger darlegt, dass selbst solche Organisationseinheiten Sachbearbeitung zu leisten hätten, so ist doch lebensnah ersichtlich, dass dies aufgrund der rein zuarbeitenden Funktion einer solchen Einheit allenfalls in erheblich geringerem Umfang wie im K 4 und dessen Vorläuferorganisationen der Fall sein kann.
c) Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch aus Art. 3 GG darauf, dass auch die Tätigkeit in einem K 4 bzw. einer Vorläuferorganisation im Rahmen der Verwaltungsvorschriften als versorgungsrechtlich privilegiert aufgenommen wird. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240-262 und juris). Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2004 – 2 BvL16/02 – juris; B.v. 16.3.2009 – 2 BvR 1003/08 – juris).
Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des Versorgungsrechts und vor dem Hintergrund, dass es sich beim K 4 um ein herkömmliches Fachkommissariat handelt und dort ein nicht unerheblicher Anteil an alltäglichen sachbearbeitenden und administrativen Tätigkeiten anfällt (s.o.), war es den obersten Dienstbehörden bei Schaffung der BayVV-Versorgung nicht verwehrt, die Tätigkeit in einer Rauschgiftbekämpfungseinheit generell als weniger belastend einzustufen und daher nicht in den Kanon der grundsätzlich für eine Privilegierung infrage kommenden Organisationseinheiten aufzunehmen.
2. Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Ziffer 26. 3.2.2 b) Satz 2 2.SpStr., Sätze 3 ff. BayVV-Versorgung i.V.m. einem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG). Danach sind als vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste auch Zeiträume, die Beamte hauptamtlich und ständig als nicht offen ermittelnde Polizeibeamte geleistet haben, zu berücksichtigen. Zwar hat der Kläger in der in der Versorgungsakte enthaltenen Aufstellung vom 30. Januar 2017 zu seinen dienstlichen Tätigkeiten erklärt, dass er bis zum 7. November 1990 mit Aliaspapieren ausgestattet gewesen sei. Auch hat er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens darauf verwiesen, dass er in diesem Zusammenhang Drogenscheinkäufe getätigt habe. Jedoch handelte es sich auch hierbei nicht um eine ständige, d.h. dauernde oder fast ausschließliche Verwendung in einer Tätigkeit als nicht offen ermittelnder Polizeibeamter, sondern erkennbar lediglich um punktuelle Einsätze. Unabhängig davon wäre der maßgebliche Zeitraum vom 1. Oktober 1985 bis 7. November 1990 auch deutlich zu kurz, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.