Arbeitsrecht

Kein rückwirkender Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung eines Oberstabsveterinärs

Aktenzeichen  M 21 K 15.5545

Datum:
19.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG BBesG § 69 Abs. 2 S. 1
BBesG VwV § 2 Abs. 3 S. 1 zu § 69 Abs. 2 BBesG aF
SG SG § 30 Abs. 1 S. 2
VwVfG VwVfG § 51

 

Leitsatz

1. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist – wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, hier: Zeitraum der Rechnungsstellung für die ärztliche Behandlung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Maßnahmen zur Vorbereitung der künstlichen Befruchtung steht einem Versorgungsberechtigten nicht zu, wenn er die – planbare – Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen nicht vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen zur Genehmigung gestellt hat. (redaktioneller Leitsatz)
3. Vor dem Hintergrund, dass für den entscheidungserheblichen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 eine verfassungswidrige Situation vorlag, da insbesondere § 2 Abs. 3 S. 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG aF wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unanwendbar war, steht einer erst ab Ende 2013 begehrten Erstattung von Kosten für Maßnahmen zur Vorbereitung der künstlichen Befruchtung das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 20. Mai 2014 und der Beschwerdebescheid des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 9. November 2015 sind rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur Vorbereitung einer künstlichen Befruchtung in den Jahren 2011 und 2012.
Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist – wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 10 m.w.N.). Deshalb ist hier auf den Zeitraum der Rechnungsstellung für die ärztliche Behandlung des Klägers – die Jahre 2011 und 2012 – abzustellen.
Der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F. gewährte Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört zu den Sachbezügen der Soldatinnen und Soldaten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – Soldatengesetz – kurz: SG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160). Nähere Bestimmungen zum Umfang des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung und zur Art und Weise seiner Verwirklichung sind in der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. getroffen worden. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, in welchen Fällen eine Behandlung außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte stattfinden darf (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Das danach auch in den Jahren 2011 und 2012 in wesentlichen Punkten durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte Regelungssystem über die truppenärztliche Versorgung genügt nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 12 ff.). Nicht übergangsweise anwendbar sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die nach dem 17. Juni 2004 – dabei handelt es sich um das Datum der Verkündung eines anderen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, durch das der Gesetzgeber bereits aufgefordert worden war, für die truppenärztliche Versorgung eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen – aufgenommenen, leistungsbeschränkenden Bestimmungen der genannten VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 30 ff.).
Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., demzufolge die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen, insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht erfasst, unanwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 32).
Daraus folgt, dass dem Kläger nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zustehen kann, die in den Jahren 2011 und 2012 bei ihm (vgl. nur § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F., § 1 Abs. 1 VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F.) für Maßnahmen zur Vorbereitung der künstlichen Befruchtung entstanden sind.
Die Unfruchtbarkeit des Klägers ist eine Erkrankung im Sinne der übergangsweise anzuwendenden Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass es sich bei den Behandlungsmaßnahmen, die seinem Kostenerstattungsbegehren zugrunde liegen, auch um zur Behandlung seiner Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistungen gehandelt hat.
Ausgehend von der Kostenaufstellung „Künstliche Befruchtung“ und den ihr beigefügten Rechnungen, die dem Kostenerstattungsbegehren zugrunde liegen, macht der Kläger auch nur Kosten geltend, die durch seine Behandlung entstanden sind.
Die Klage hat in der Sache dennoch insgesamt keinen Erfolg, weil die mit ihr begehrte Kostenerstattung an mehreren jeweils für sich genommen anspruchsausschließenden Gesichtspunkten scheitert. Sollte der Kläger – was nicht aktenkundig belegt ist – tatsächlich im Jahr 2010 einen bestandskräftig abgelehnten Antrag auf Übernahme der nun geltend gemachten Kosten gestellt haben, scheiterte ein Kostenerstattungsanspruch an der in Ziffer 2.5 Abs. 2 des Zentralerlasses B-1455/1 angelegten, rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung der Beklagten, in diesen Fällen bestandskräftig abgeschlossener Genehmigungsverfahren keine Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu erstatten. Sollte der Kläger – entsprechend seinem Klagevorbringen – tatsächlich nie einen Kostenübernahmeantrag gestellt haben, scheiterte ein Kosterstattungsanspruch am Grundsatz des vor Beginn einer Behandlungsmaßnahme greifenden Genehmigungsvorbehalts für die planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte. Unabhängig davon hat der Kläger die Erstattung der nun geltend gemachten Kosten jedenfalls auch nicht rechtzeitig – entsprechend dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung – in den Haushaltsjahren ihrer Entstehung – 2011 und 2012 – zunächst durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht. Im Einzelnen:
Im von der Beklagten angeführten und auch vorgelegten Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.902 – hat das Bayerische Verwaltungsgericht München in der Konstellation eines bestandskräftig abgelehnten Antrags einer Soldatin auf Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 VwVfG erkannt und die dortige, auf den als rechtmäßig angesehenen Zentralerlass B-1455/1 gestützte Ermessensentscheidung der Beklagten, es bei der bestandskräftigen Ablehnung zu belassen, als rechtsfehlerfrei bewertet. Dem schließt sich das Gericht für den Fall des Klägers an und macht sich die entsprechenden Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 2017 vollumfänglich zu Eigen.
Teils wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung vertreten, gegenüber dem besoldungsrechtlichen Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung finde bei Kostenerstattungsbegehren vorrangig ein aus einzelnen Regelungen der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. hergeleiteter und bei Missachtung anspruchsausschließend wirkender Grundsatz, nach dem die planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen außerhalb des eigentlichen Leistungsangebots der Truppenärzte stets vor Beginn einer Behandlungsmaßnahme zur Genehmigung zu stellen sei, Anwendung (vgl. VG Köln, U.v. 10.8.2016 – 23 K 100/15 – juris Rn. 25 ff.; in der Sache ebenso etwa VG Düsseldorf, U.v. 4.10.2016 – 13 K 138/16 – S. 8 des Urteilsumdrucks). Dieser Grundsatz steht nicht in einem Wertungswiderspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris. In diesem Urteil hat dieses Gericht unter anderem hervorgehoben, dass die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form der truppenärztlichen Versorgung gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 33). Der dargelegte Grundsatz der vorherigen Genehmigung der planbaren Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen kann zwar – wie hier – im Einzelfall anspruchsausschließend wirken. Er klammert aber nicht von vornherein etwa bestimmte ärztliche Leistungen aus der truppenärztlichen Versorgung aus und kollidiert deswegen nicht wertungsmäßig mit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Dies zugrunde gelegt, scheiterte die Klage in der Sache daran, dass der Kläger die vorliegend planbare Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen nicht vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen zur Genehmigung gestellt hat (vgl. VG München, U.v. 24.4.2017 – M 21 K 15.67 –).
Unabhängig davon kann die Klage überdies – entsprechend der in den Gründen des Beschwerdebescheids zum Ausdruck gekommenen Sichtweise – jedenfalls keinen Erfolg haben, weil ihr das (vergleichsweise mildere, in den Besonderheiten des Soldatenrechts wurzelnde) Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegensteht.
Einer Anwendung dieses ursprünglich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses entwickelten Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung steht nicht bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris selbst entgegen. Es fußt nämlich auf einem Ausgangsfall, in dem eine Soldatin in dem selben Jahr, in dem bei ihr sogenannte IVF-Maßnahmen durchgeführt worden waren, auch einen Erstattungsantrag gestellt hatte.
In früheren Entscheidungen, denen Klagen gegen die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung zu Grunde gelegen waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, das Argument der zeitnahen Geltendmachung sei ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.6.2010 – 2 C 1/09 – juris Rn. 28). Diese Aussage bezieht sich aber erkennbar nur auf die Relevanz dieses Arguments in der bisherigen, eigenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Art Analogieverbot für die Heranziehung des Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung in anderen Regelungszusammenhängen, hier dem Wehrdienstverhältnis, folgt aus ihr nicht (so in der Sache auch etwa VG München, U.v. 20.2.2017 – M 21 K 15.902 – juris Rn. 22 ff.).
Wie bereits dargelegt hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis einer zeitnahen (gerichtlichen) Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, bislang selbst nur auf Ansprüche auf der Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt. Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 27/07 – juris Leitsatz).
Maßgeblich ist dafür nach der in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts referierten Judikatur des Bundesverfassungsgerichts im Kern, dass das Beamtenverhältnis zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und die Alimentation des Beamten der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Nach alledem ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davorliegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. zu all dem BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 27/07 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Diese Wertungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und stehen daher ebenfalls dem Erfolg der Klage entgegen, weil der Kläger die nun geltend gemachten Kosten nicht rechtzeitig – in den Haushaltsjahren ihrer Entstehung – zunächst durch Antragstellung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat.
Auch im Fall des Klägers, der sich als Soldat in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren, wechselseitig bindenden, besonderen Treueverhältnis befunden hatte, besteht für den entscheidungserheblichen Zeitraum der Jahre 2011 und 2012 eine verfassungswidrige Situation, weil insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes unanwendbar ist. In diesen Jahren hatte die Beklagte ein haushaltsrechtlich mit dem Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben begründbares Interesse daran zeitnah zu erfahren, ob sie vom Kläger auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung in Anspruch genommen wird. Diesem Interesse hätte der Kläger in diesen Jahren unschwer durch Stellung von Kostenerstattungsanträgen gerecht werden können und sie angesichts der damaligen Erlasslage der Beklagten in letzter Konsequenz auch gerichtlich geltend machen müssen. Hingegen hat er den damals bekannten, für sein Alimentationsniveau relevanten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 – 5 C 29/12 – juris Rn. 17) Behandlungsbedarf selbst gedeckt, bevor er die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 24. November 2013 mit dem streitgegenständlichen, nachträglichen Kostendeckungsbegehren konfrontiert hat. In der Sache möchte der Kläger mit seiner Klage vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris profitieren, ohne sich selbst mit seinem Begehren etwa für das Jahr 2012 auf Basis der diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorhergehenden Entscheidungen wenigstens einem (nicht notwendigerweise mit weiteren Kosten für ihn verbundenen) verwaltungsbehördlichen Vorverfahren ausgesetzt zu haben. Dies wäre ihm zumutbar gewesen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Klage auch am Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung scheitern zu lassen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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