Arbeitsrecht

Keine Berücksichtigung einer Angestelltentätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit

Aktenzeichen  M 12 K 15.5912

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 18 S. 1 Nr. 1
GPO GPO § 1 Abs. 1
VwGO VwGO § 113 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Die Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten hat nicht zur Ernennung als Beamter geführt (Art. 18 S. 1 BayBeamtVG) und kann deshalb nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden, wenn der Ernennung zum Studienrat auf Probe ein Vorbereitungsdienst vorausging. Denn die für die Ernennung erforderlichen Fähigkeiten werden dann gerade in dem Vorbereitungsdienst erworben. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über die Berücksichtigung der Dienstzeiten als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der L.-M.-Universität M. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erneut im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 18 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz – BayBeamtVG -. Danach sollen Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2), in denen der Beamte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Der Dienstherr darf von der Regel, die ihm im Gesetz vorgeschrieben ist, nur in atypischen Fällen abweichen.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu Recht die Vordiensttätigkeit des Klägers an der L.-M.-Universität M. als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten vom … Juni 1976
1. bis … August 1980 bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG berücksichtigt. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich hierbei um Zeiten einer sog. Beamtendiensttuerzeit i.S.d. Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG handelt, was angesichts der höheren Anforderungen an das Amt eines wissenschaftlichen Assistenten, die der Kläger nicht erfüllte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid) wohl auszuschließen ist, oder um Zeiten einer für die Fachlaufbahn förderlichen Tätigkeit. Denn die vor dem Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ausgeübte Beschäftigung als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten hat nicht zur Ernennung des Klägers geführt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 18 Satz 1 Bay-BeamtVG.
a) Unter Ernennung im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 9 und B.v. 3.12.2008 – 2 B 57.08 – juris Rn. 8). Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 9 und B.v. 3.12.2008 – 2 B 57.08 – juris Rn.
8). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach Art. 18 BayBeamtVG nicht auf seine Ernennung zum … im Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. Lebenszeit an. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei dem am … September 1982 begründeten Beamtenverhältnis auf Probe bzw. dem am … April 1984 begründeten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und dem am … März 2005 begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit, das am … März 2010 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wurde, formal um unterschiedliche Beamtenverhältnisse handelt. § 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) nennt neben dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Beamtenverhältnis auf Zeit, das Beamtenverhältnis auf Probe sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf als weitere Arten des Beamtenverhältnisses. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für den Begriff der Ernennung i.S.d. Art. 18 BayBeamtVG auf die Ernennung zum … abzustellen wäre. Einer Ernennung bedarf es gem. § 8 Abs. 1 BeamtStG sowohl zur Begründung des Beamtenverhältnisses als auch zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt sowie zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Unter Ernennung im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG ist jedoch nur die Ernennung zu verstehen, durch die erstmals ein Beamtenverhältnis begründet wurde, in dem der Beamte dienstliche Aufgaben wahrnimmt, also auf das Beamtenverhältnis auf Probe (s.o.). Die zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht anders zu behandeln als eine sonstige Beförderung, die mit der Ernennung für ein Amt mit höherem Grundgehalt einhergeht. Die befristete Übertragung eines derartigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit soll es angesichts der Bedeutung leitender Funktionen lediglich sicherstellen, dass vor einer dauerhaften Übertragung eines derartigen Amtes sich der Beamte in dieser Funktion auch tatsächlich bewährt. Ein Unterschied zwischen einer „normalen“ Beförderung und einer Beförderung über den „Umweg“ einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit besteht im Hinblick auf das Versorgungsrecht nicht. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich im Gegensatz zur „normalen“ Beförderung zusätzlich um die Begründung eines weiteren Beamtenverhältnisses gehandelt hat. Dass es auf die bloße Begründung eines Beamtenverhältnisses anderer Art beim selben Dienstherrn nicht ankommen kann, zeigt sich bereits daran, dass es sich auch beim Beamtenverhältnis auf Probe und dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um unterschiedliche Arten des Beamtenverhältnisses handelt, ohne dass es in diesem Fall nach Art. 18 BayBeamtVG auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ankäme. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 (Az. 3 B 12.883). Auch hierin stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Ernennung ab, die erstmals zur Begründung eines Beamtenverhältnisses geführt hat. Klargestellt wird lediglich, dass es aufgrund der Unterschiede zwischen dem Beamten- und Richterverhältnis nicht auf die – zuvor erfolgte – Ernennung zum Richter im Richterverhältnis auf Probe ankommt. Diese Fallgestaltung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger hat bereits zum … September 1982 ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet und ist aus dem Beamtenverhältnis in der Folge nicht wieder ausgeschieden.
b) Berücksichtigungsfähig im Sinne von Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG sind nur Vordienstzeiten, während der der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sowohl in zeitlicher als auch in funktioneller Hinsicht in einem innerer Zusammenhang zur Ernennung zum Beamten auf Probe bestanden hat.
Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 8 m. w. N.). Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 8 m. w. N.). In zeitlicher Hinsicht ist der erforderliche Zusammenhang zu bejahen, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht auf Grund von Umständen unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat.
Hiervon ausgehend, lässt sich der erforderliche funktionelle Zusammenhang zwischen der privatrechtlichen Vordiensttätigkeit des Klägers bei der … und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe nicht feststellen. Denn die Ernennung des Klägers zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum … September 1982 beruhte nicht wesentlich auf den Fähigkeiten und Kenntnissen, die er während seiner vordienstlichen Tätigkeit erworben hat (vgl. Nr. 18.1.7.2 Satz 2 BayVV-Versorgung).
aa) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamten dienst (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 88/08; Hess. VGH, U.v. 6.11.1996 – 1 UE 327/95 – juris Rn. 23 jeweils zum BBeamtVG). Beschäftigungszeiten, denen noch Tätigkeiten i.S.d. Art. 19 und 20 BayBeamtVG folgen, sind somit nicht nach Art. 18 BayBeamtVG ruhegehaltsfähig (vgl. Hess. VGH, U.v. 24.2.1993 – 1 UE 2067/87 – juris zum BBeamtVG).
Dies ist auch im Fall des Klägers anzunehmen. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass sich der Kläger im Rahmen seiner vordienstlichen Tätigkeit als Verwalter der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten an der … umfangreiches Fachwissen angeeignet hat und Erfahrungen im Bereich der Lehre sammeln konnte, die auch für seine spätere Dienstausübung als Studienrat von Nutzen gewesen sein mögen. Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht jedoch als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus (vgl. OVG NRW, B.v. 9.8.2006 – 1 A 53/05 -juris Rn. 7). Denn über eine Förderlichkeit der vordienstlichen Tätigkeit hinaus setzt das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ begrifflich eine Kausalität dahingehend voraus, dass die Vordiensttätigkeit für die Ernennung zum Beamten auf Probe ein wesentlicher – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende -Grund und nicht nur von Nutzen für die spätere Ernennung gewesen sein muss (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris Rn. 54). Aus diesem Grund sind Zeiten einer Vordiensttätigkeit, die für die spätere Dienstausübung des Betroffenen zwar förderlich, aber für die Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung waren, nicht nach Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig.
Vorliegend waren die während der Vordiensttätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers für seine spätere Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung. Die für die Ernennung zum Beamten auf Probe maßgeblichen Kenntnisse und Erfahrungen hat der Kläger vielmehr erst während seines Vorbereitungsdienstes erworben. Der Vorbereitungsdienst, den der Kläger vom … September 1980 an als Studienreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet hat, diente gerade dem Zweck, dem Kläger die für die Wahrnehmung seines späteren Amts erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Erst nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der bestandenen Laufbahnprüfung wurde der Kläger zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die er in seinem vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben hat, treten demgegenüber zurück. Sie haben für die spätere Ernennung zum Beamten auf Probe nicht mehr die für eine Anrechnung gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG erforderliche wesentliche Bedeutung. Vielmehr beruhte die Ernennung zum Beamten auf Probe auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 3 ZB 13.1714 – juris).
bb) Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vordiensttätigkeit gewissermaßen eine Bedingung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst darstellte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vorbereitungsdienst vornehmlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen steht, die als Angestellte über bestimmte Vorerfahrungen verfügen (OVG NRW, Urteil vom 9.5.2011, a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 6.11.1996, a.a.O., Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 28.1.2008, a.a.O., Rn. 27). Steht die Zulassung zum beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst hingegen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich allen Bewerbern offen, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung des Beamten im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Staatsprüfung nachgewie senen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.1998 – 3 ZB 98.642 – juris Rn. 19).
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nur solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden wären, die aufgrund eines vorangegangenen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über bestimmte Vorerfahrungen im öffentlichen Dienst verfügten.
cc) Die vordienstliche Tätigkeit führte auch nicht zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einem funktionellen Zusammenhang zwischen der Vordiensttätigkeit des Klägers und seiner Ernennung zum Beamten auf Probe ausgegangen werden kann.
dd) Soweit im Rahmen der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Vordiensttätigkeit des Klägers berücksichtigt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Festsetzung des Besoldungsdienstalters kommt keine Bindungswirkung in Bezug auf die Berechnung der Versorgungsbezüge zu. Angesichts der unterschiedlichen Struktur des Versorgungsrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits ist eine über den Art. 18 BayBeamtVG hinausgehende Gleichstellung der hier in Rede stehenden Zeiten weder in der Sache geboten noch mit Blick auf Art. 3 BayBeamtVG rechtlich möglich. Im Besoldungsrecht sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistete Zeiten bis zu einem gewissen Grad in die Berechnung des Besoldungsdienstalters einbezogen werden, um dem Beamten, der aufgrund anderweitiger qualifizierter Tätigkeiten erst später in das Beamtenverhältnis übernommen wird, keine schwerwiegenden besoldungsmäßigen Nachteile erwachsen zu lassen. Die Versorgungsbezüge werden dagegen vornehmlich an der tatsächlich als Beamter geleisteten Dienst zeit ausgerichtet. Dem im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Beamten wird demgemäß eine der Dienstdauer entsprechende Alimentation für die Ruhestandszeit gewährt. In den unterschiedlichen Regelungen des Besoldungs- und des Versorgungsrechts ist mithin nicht eine willkürlich getroffene unterschiedliche Behandlung an sich gleichgelagerter Situationen zu sehen, sondern eine aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Besoldungs- und Versorgungsrecht herrührende bewusste und sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. OVG NRW, B.v. 5.4.2012 – 3 A 2663/09 – juris zum BBeamtVG).
ee) Unerheblich im Sinne des funktionalen Zusammenhangs ist schließlich, ob sich der Kläger aufgrund der in der Vordienstzeit gewonnenen Erfahrungen erst zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes entschlossen hat. Ob eine vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, beurteilt sich nach der Maßgeblichkeit der Vordiensttätigkeit aus der Sicht des Dienstherrn. Die mögliche Förderung des subjektiven Entschlusses des Klägers, den Lehrberuf überhaupt zu ergreifen, muss hier außen vor bleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Vordiensttätigkeit für den Kläger hilfreich im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes war.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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