Aktenzeichen 12 O 3989/17
Leitsatz
In der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, nach deren Risikobeschreibung eine “Tätigkeit als Rechtsanwalt” versichert ist, besteht Deckungsschutz grds. nur für die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs (Anschluss an BGH BeckRS 2016, 1207 Rn. 21), nicht aber für die treuhänderische Abwicklung eines vorgegebenen Systems ohne eigene Entscheidungs- und Prüfungsbefugnis (hier: Kündigung der Lebensversicherung, Entgegennahme des Rückkaufwertes, Abschluss des Kaufvertrags mit einem auf den Ankauf von Lebensversicherungen im sog. Zweitmarkt spezialisierten Unternehmen sowie anschließende Auskehrung des Rückkaufwertes an den Aufkäufer). (Rn. 45) (Rn. 56 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.834,76 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Der Klägerin stehen die Ansprüche, die sie gegen die Beklagte geltend macht, nicht zu.
I.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin 50.834,76 EUR zu bezahlen, also den Rückkaufswert des Lebensversicherungsvertrags in Höhe von 53.334,76 EUR abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 2.500,00 EUR. Es fehlt bereits ein Versicherungsfall, für den die Beklagte leistungspflichtig wäre.
1. Im Deckungsverhältnis wäre die Beklagte gegenüber dem … nicht zur Leistung verpflichtet gewesen. Die streitgegenständliche Tätigkeit des … gegenüber der Klägerin ist keine versicherte Tätigkeit im Sinne der ….
a. Ob die vom … übernommene Tätigkeit als Treuhänder vom Versicherungsschutz in seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln.
aa. Dabei sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Maßgeblich ist zunächst der Wortlaut der Bedingungen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. zum gesamten Absatz BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 19, nach juris, m.w.N.).
bb. Der Begriff der versicherten beruflichen Tätigkeit ist in § 1 AVB zunächst weit gefasst und erfasst allgemein die „Ausübung beruflicher Tätigkeit“. Eine Beschränkung auf Tätigkeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten sind, sieht die Klausel nicht vor. Dieses zunächst weit gefasste Leistungsversprechen wird jedoch durch die Regelungen in der Risikobeschreibung ergänzt. Die Regelungen der Risikobeschreibung füllen den weiten Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ aus und konkretisieren und begrenzen damit zugleich das Leistungsversprechen der Beklagten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher erst der Risikobeschreibung entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen.
Dabei handelt es sich bei dem Begriff der „freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt“ in Ziffer I der Risikobeschreibung nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit. Dies ergibt sich, für den Versicherungsnehmer erkennbar, aus der folgenden Aufzählung von mitversicherten Tätigkeiten, die ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Risikobeschreibung abschließend ist. Insbesondere die in Ziffer I Nr. 1 und 2 der Risikobeschreibung genannten Tätigkeiten in insolvenz-, erb- und familienrechtlichen Bereichen gehen häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einher und können mittlerweile sogar zum gewandelten Berufsbild des Rechtsanwalts in einem weiteren Sinne gezählt werden. Bei einem weiten Verständnis des Begriffs „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ müssten diese Tätigkeiten nicht gesondert erwähnt werden.
Aus der Systematik der Risikobeschreibung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer somit entnehmen, dass die gemäß Ziffer I der Risikobeschreibung versicherte „freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwalt“ allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ anstelle von „Tätigkeit des Rechtsanwalts“. Die Risikobeschreibung ist somit dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs vom Versicherungsschutz erfasst sein soll (vgl. hierzu und dieser gesamten Ziffer bb.: BGH, Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, Rz. 20 f., nach juris, m.w.N.).
b. Nach diesen Maßstäben liegt hier keine versicherte Tätigkeit vor. Der … war gegenüber der Klägerin nicht „als Rechtsanwalt“ tätig.
aa. Der … hat mit der Klägerin unstreitig den als Anlage K 10 vorgelegten „Geschäftsbesorgungsvertrag“ sowie die als Anlage K 14 vorgelegte Abtretungsvereinbarung abgeschlossen.
Die Dienstleistungen, die der … für die Klägerin zu erbringen hatte, waren dabei in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage K 10) abschließend geregelt, vgl. § 1 der Vereinbarung.
Entsprechend § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags kündigte der … den Lebensversicherungsvertrag der Klägerin bei der … mit der Vertrags-Nr. … und nahm einen Rückkaufswert in Höhe von 53.334,76 EUR entgegen. Diesen Betrag leitete er sodann vereinbarungsgemäß an die … weiter. Der … handelte dabei in Erfüllung des als Anlage K 12 vorgelegten Kaufvertrags, den er zuvor gemäß § 2 Abs. 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags als Stellvertreter der Klägerin mit der … abgeschlossen hatte.
Weitere Tätigkeiten seitens des … erfolgten nicht. Insbesondere hatte der … mit Ausnahme des Schreibens vom 12.04.2010 (Anlage K5 im Anlagenkonvolut K 2) keinerlei Kontakt zur Klägerin und hat sie insbesondere auch weder persönlich noch schriftlich beraten.
bb. Diese Tätigkeiten des … für die Klägerin gehören nicht zu dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeiten, sondern waren alleine auf die treuhänderische Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags nach dem bereits vorgegebenen System des Anlagemodells gerichtet. Es handelte sich folglich nicht um eine versicherte Tätigkeit.
(1) Eine Qualifizieren als Anwaltsvertrag setzt dabei zwar nicht zwingend voraus, dass die Rechtsberatung in jedem Einzelfall den überwiegenden Umfang der gesamten Anwaltstätigkeit ausmachen müsste. Vielmehr ist bei einer umfassend angelegten Tätigkeit des Beraters bei Fehlen einer besonderen Parteivereinbarung entscheidend, wo nach dem Willen der Beteiligten der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen liegen soll. Ein Anwaltsvertrag kann deshalb zugleich typischerweise berufsfremde Tätigkeit umfassen, falls sie in einem engen inneren Zusammenhang mit einer rechtsberatenden Tätigkeit stehen und jedenfalls allgemein auch Rechtsfragen aufwerfen können (vgl. zum gesamten Absatz: BGH, Urteil vom 27.01.1994, Az.: IX ZR 195/93, Rz. 12, nach juris, m.w.N.; Gegenstand der Entscheidung war dabei die Frage, wann ein „Vertragsverhältnis“ im Sinne der Verjährungsvorschrift in § 51 BRAO i.d.F. bis 09.09.1994 vorliegt).
Aus diesem Grund kann auch die Anlageberatung Teil eines Anwaltsvertrags sein, da die Anlageberatung dabei Rechtsfragen aufwerfen kann und somit eine entsprechende Beratung umfasst. Das gilt allgemein dafür, ob das Anlagemodell rechtswirksam und anlegergünstig ausgestaltet ist. Von der Art der Tätigkeit her kann deshalb die Anlageberatung allgemein auch zum Gegenstand einer Rechtsberatung werden (so ausdrücklich BGH, a.a.O., Rz. 13).
Ähnliches gilt für einen Anwalt, der als Treuhandgesellschafter einer Publikumsgesellschaft tätig ist. Auch hier kann ein Anwaltsvertrag und damit eine versicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung vorliegen. Ein Rechtsanwalt, der sich im Interesse der Anleger an einem Kapitalanlagemodell als Treuhandkommanditist beteiligt, hat dabei die Belange der Anleger wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Beratung der Anleger in den mit der Beteiligung und deren Verwaltung auftretenden Rechtsfragen (so ausdrücklich zur Verjährungsvorschrift in § 51 BRAO a.F.: BGH, Urteil vom 09.11.1992, Az.: II ZR 141/91, Rz. 7, nach juris).
Eine derartige Anlageberatung oder Treuhänderstellung waren zwischen dem … und der Klägerinn hier jedoch ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen gerade nicht vereinbart.
(2) Die Tätigkeit des … war gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage K 10) beschränkt auf die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, die Entgegennahme des Rückkaufswerts, den Abschluss des Kaufvertrags mit der … (Anlage K 12) sowie die anschließende Auskehrung des Rückkaufswerts an die ….
(3) Eine darüber hinausgehende eigenverantwortliche Tätigkeit des … erfolgte nicht. Insbesondere prüfte er weder im Auftrag der Klägerin rechtliche Fragen noch beriet er sie oder vertrat sie gegenüber Dritten. Eine derartige Prüfung oder Beratung war dabei gemäß § 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags sogar ausdrücklich ausgeschlossen: „[Der Kunde] beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 niedergeschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen.“
Eine Anlageberatung schuldete der … gemäß der ausdrücklichen Vereinbarung mit der Klägerin also gerade nicht, so dass sich in diesem Zusammenhang auch keine Beratungspflichten ergeben können und damit kein Anwaltsvertrag geschlossen wurde (vgl. hierzu die obigen Erläuterungen unter Ziffer (1)).
Hinsichtlich der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ist dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem … die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag einschließlich der Gestaltungsrechte zum Zwecke der Kündigung abgetreten hatte, vgl. Abtretungsvertrag (Anlage K 14), und der … damit grundsätzlich im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin gegenüber der Lebensversicherung auftrat. Eine solche Kündigung namens und in Vollmacht der Klägerin sollte lediglich dann erfolgen, falls eine Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, vgl. Ziffer 2 des Abtretungsvertrags (Anlage K 14).
(3) Die Tätigkeiten des … als bloßer Abwickler eines vorgegebenen Systems ohne eigene Entscheidungs- oder Prüfungsbefugnis bedurfte keinerlei besonderer rechtlicher Qualifikation und hätte auch von einem Dritten durchgeführt werden können, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Sie gehören damit nicht zur „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.12.1966, Az.: VII ZR 195/64 sowie Beschluss vom 23.09.2015, Az.: IV ZR 484/14, sowie LG Hannover, Urteil vom 20.06.2017, Az.: 20 O 208/14, wonach die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur oder Vermögensverwalter (jeweils BGH) bzw. die bloße Eröffnung eines Anderkontos sowie die anschließende Weiterleitung eingehender Gelder (LG Hannover) keine versicherte Tätigkeit „als Anwalt“ sind).
(4) Dies gilt unabhängig davon, dass der … „Treuhänder“ war. Zwar hat der BGH ausgeführt, dass eine Stellung als Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist eine anwaltliche Tätigkeit und mit Rechtsberatung verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992, Az.: II ZR 141/91, Rz. 7, nach juris). Diese Entscheidung ist jedoch auf einen Treuhänder, der wie hier der … lediglich Gelder in Empfang nimmt und dann wieder ausgekehrt, nicht anwendbar. Das Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und dem … ist auf einen einmaligen Geschäftsvorgang beschränkt. Es fehlt bereits an der dauerhaften rechtlichen Verbindung, die üblicherweise zwischen Treuhandkommanditisten und Treugeber besteht und aus der sich etwaige Beratungspflichten ergeben (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 4 U 122/95, Rz. 20, nach juris, wonach sogar eine Tätigkeit als Treuhandgesellschafter keine versicherte Tätigkeit als Rechtsanwalt ist, wenn der Rechtsanwalt den Anteil lediglich als Strohmann für einen anderen erworben und gehalten hat.).
(5) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die … zum Zeitpunkt 2012 insgesamt ca. 4.000 Anleger in Deutschland und Österreich für das Produkt „…“ geworben hatte, vgl. Anlage K 3, dort Seite 11. Hingegen waren neben dem … in Deutschland lediglich fünf weitere Anwälte und eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ca. ab Ende 2009 als Treuhänder in das System eingebunden. Angesichts der großen Zahl der Anleger konnte die Abwicklung des Anlagemodells somit nicht mit einer individuellen Prüfung und Beratung jedes einzelnen Falles einhergehen, sondern musste quasi automatisiert erfolgen.
Mit der Kerntätigkeit des Rechtsanwalts als versicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung hat diese Form der Abwicklung nichts mehr zu tun.
dd. Auch aus den weiteren Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags, Anlage K 10, ergibt sich, dass der … gegenüber der Klägerin nicht „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung tätig wurde.
So ist die Vereinbarung nicht mit „Anwaltsvertrag“ überschrieben. Auch wird der … sowohl im Rubrum als auch im weiteren Vertragstext nicht als Rechtsanwalt, sondern als „Treuhänder“ bezeichnet. Zuletzt erfolgte die Vergütung gemäß § 4 der Vereinbarung auch nicht nach den Vorschriften des RVG, sondern in Form eines prozentualen Anteils am entgegengenommenen Geldbetrag. Gerade letzteres spricht mit Blick auf § 1 Abs. 1 S. 1 RVG und trotz § 1 Abs. 2 S. 2 RVG deutlich gegen eine Tätigkeit des … „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung und für eine Tätigkeit als bloßer Treuhänder.
ee. Auch soweit die Klägerin argumentiert, der … sei seitens der … bewusst aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Kenntnisse und seiner Zulassung als Rechtsanwalt ausgesucht worden, ist dies unbeachtlich.
Zwar sollte aus Sicht der … rechtlich sichergestellt werden, dass die Kündigung der jeweiligen Verträge versicherungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgt und auch ein zutreffend berechneter Rückkaufswert ausgekehrt wird, vgl. die informatorische Anhörung des … in einem Parallelfall vor dem Landgericht Stuttgart laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 (Anlage K 9, dort Seiten 4 und 8). Dieses Eigeninteresse der … führt jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeit des … gegenüber der Klägerin als „Tätigkeit als Anwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung zu qualifizieren wäre. Weder in dem Geschäftsbesorgungsvertrag noch in dem Kaufvertrag war zwischen der Klägerin und dem … vereinbart, dass der … die Berechnung des Rückkaufswerts zu überprüfen hätte. Auch erfolgte eine solche Überprüfung im Falle der Klägerin nicht.
Vielmehr beschränkte sich die Tätigkeit des … für die Klägerin unstreitig auf die Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags bei der … und den Abschluss des Kaufvertrags mit der … als Stellvertreter der Klägerin.
An einer „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ des … für die Klägerin im Sinne der Risikobeschreibung fehlt es somit.
c. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart in Parallelfällen gegen den …, auf die sich die Klägerin beruft und die sie teilweise als Anlagen K 19 und K 20 vorgelegt hat.
Das OLG Stuttgart hat in diesen Entscheidungen die Tätigkeit des … in identischen Parallelfällen zwar als anwaltliche Tätigkeit und den Abschluss identischer Geschäftsbesorgungsverträge als Anwaltsvertrag mit beschränktem Mandat qualifiziert. Diese Einschätzung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar. Das OLG Stuttgart hatte alleine zu entscheiden, ob der … wegen Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig war. Mit der Frage, ob die Tätigkeit des … eine versicherte Tätigkeit im Sinne der AVB und der Risikobeschreibung ist, musste sich das OLG Stuttgart nicht befassen.
aa. Das OLG Stuttgart hat sich bei seiner Einschätzung, der … sei „mit beschränktem Mandat“ anwaltlich tätig geworden, darauf gestützt, dass der vertraglich festgelegte Pflichtenkreis des … über eine bloße Treuhänderstellung deutlich hinausgehe. Dies deshalb, weil der … auch die Lebensversicherungsverträge zu kündigen, die gekündigten Vertragsverhältnisse abzuwickeln und den Kaufvertrag mit der … abzuschließen hatte.
Diese Tätigkeiten gehören jedoch nicht zur Kernaufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne der … und damit nicht zur versicherten Tätigkeit. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer b. wird Bezug genommen. Der … war insbesondere nicht als unabhängiger Berater oder Vertreter der Klägerin tätig, sondern als bloßer Abwickler. Die Tätigkeit des … hätte auch von Dritten, die keine Rechtsanwälte sind, durchgeführt werden können.
Daran ändert auch die Auffassung des OLG Stuttgart nichts, der … hätte als Rechtsanwalt die Wirksamkeit des Kaufvertrags prüfen und die Kunden entsprechend beraten müssen. Diese Beratungspflicht, die das OLG Stuttgart annimmt, mag aus den besonderen Kenntnissen des … als Rechtsanwalt und damit als besonders qualifizierter Treuhänder herrühren. Sie führt jedoch nicht dazu, dass ein Treuhänder bei der bloßen Abwicklung eines vorgegebenen Anlagemodells nur deshalb, weil er gleichzeitig Rechtsanwalt ist, „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung tätig wird.
bb. Das OLG Stuttgart hat seine Entscheidung ferner damit begründet, dass die … gegenüber potentiellen Anlegern explizit mit einer Abwicklung durch einen Rechtsanwalt geworben hätte, da bei einer Kündigung durch einen Rechtsanwalt die Lebensversicherer korrekt abrechnen würden. Gerade diese Überprüfung der Abrechnung war nach Ansicht des OLG Stuttgart Hintergrund für die Einschaltung des …, so dass von einem anwaltlichen Mandat auszugehen sei.
Dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar.
Gegenüber der Klägerin warb die … unstreitig lediglich mit der „sichere[n] und einfache[n] Abwicklung durch einen Treuhänder“ (vgl. die als Anlage …2, sowie als Anlage K 1 im Anlagenkonvolut K 2 vorgelegte Werbebroschüre). Gegenüber der Klägerin selbst wurde somit nicht damit geworben, dass die Abwicklung durch einen Rechtsanwalt erfolgen würde.
Eine etwaige Überprüfung der Abrechnung nach der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags war zwischen der Klägerin und dem … ausweislich des abschließend formulierten Pflichtenkatalogs in § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch nicht vorgesehen.
Aus Sicht der Klägerin war es somit nicht erforderlich, dass die Abwicklung gerade durch einen Rechtsanwalt erfolgte. Zwar mag das Vertrauen, das Rechtsanwälten aufgrund ihrer besonderen Stellung regelmäßig entgegengebracht wird, die Klägerin bei ihrer Anlageentscheidung beeinflusst haben. Dieses Vertrauen alleine macht die Tätigkeit des … gegenüber die Klägerin jedoch nicht zu einer Tätigkeit „als Rechtsanwalt“ im Sinne der Risikobeschreibung.
cc. Zuletzt hat das OLG Stuttgart selbst in einer anderen Entscheidung festgehalten, dass die Annahme von Kaufangeboten nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht, sondern es sich dabei um eine berufsfremde Tätigkeit handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2004, Az.: 7 U 109/04). In diesen Fällen fehle es, so das OLG Stuttgart unter Verweis ein Urteil des BGH vom 22.12.1966, Az.: VII ZR 195/64, an einer rechtsberatenden Funktion des Anwalts, da die Tätigkeit auch von anderen Personen berufsmäßig wahrgenommen werden könne.
So liegt der Fall auch hier. Der … hat ohne eigenen Gestaltungsspielraum lediglich vorgefertigte Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben und entgegen genommen. Seine Tätigkeit war rein wirtschaftlich und hätte auch von jedem Dritten durchgeführt werden können.
d. Die Tätigkeit des … ist auch keine mitversicherte Tätigkeit im Sinne der Risikobeschreibung. Der dortige Katalog ist abschließend und umfasst lediglich die Tätigkeit als „Treuhänder nach der Insolvenzordnung“, nicht jedoch als Treuhänder im vorliegenden Fall.
e. Die Beklagte kann sich somit erfolgreich darauf berufen, dass die Tätigkeit des …, aufgrund derer die Klägerin Schadensersatz verlangt hat, keine versicherte Tätigkeit ist. Die Beklagte wäre gegenüber dem … deshalb nicht zur Leistung verpflichtet.
2. Diesen Einwand muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen.
Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht vor und macht Ansprüche des … als Versicherungsnehmer der Beklagten geltend. Grundsätzlich ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Deckungsverhältnis gem. § 100 VVG auf die Freistellung von berechtigten oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen gerichtet. Tritt der Versicherungsnehmer jedoch den Anspruch an den Geschädigten ab und macht dieser den Anspruch gegen die Versicherung gelten, wandelt sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch um, vgl. Lücke in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 100 VVG Rn. 7.
In diesem Fall kann die Versicherung gegenüber dem Geschädigten auch wie hier geltend machen, dass ein Anspruch des Schädigers auf die Versicherungsleistung bereits dem Grunde nach nicht besteht.
3. Da die streitgegenständliche Tätigkeit des … nicht vom Versicherungsschutz umfasst es, kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 5 AVB berufen kann. Das Verfahren war deshalb auch nicht mit Blick auf das derzeit laufende Ermittlungsverfahren gegen den … gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
II.
Da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte in der Hauptsache hat, kann sie von ihr auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
C.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.