Aktenzeichen 5 Ta 36/16
RVG RVG § 33 Abs. 3 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1, Abs. 5, Abs. 6, VV Nr. 1000, Nr. 1003, Nr. 3400
Leitsatz
1. Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. Eine weitergehende Tätigkeit, wie z. B. Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches ist vom Beiordnungsbeschluss regelmäßig nicht mit umfasst. (amtlicher Leitsatz)
2 Anschluss an LAG Düsseldorf BeckRS, 2006, 40006 und LAG Hessen, BeckRS 2010, 65741. (red. LS Ulf Kortstock)
Verfahrensgang
4 Ca 498/14 2016-02-17 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg
Tenor
Die Beschwerde des Verkehrsanwalts des Klägers
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.02.2016 – Az.: 4 Ca 498/14 –
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der in Duisburg ansässige Kläger erhob im vorliegenden Verfahren eine Kündigungsschutz- sowie eine Zahlungsklage bei dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgericht Nürnberg. Mit Beschluss vom 11.03.2015 wurde dem Kläger für die erste Instanz und den Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. als Hauptbevollmächtigter sowie Rechtsanwalt M. (Beschwerdeführer) als Verkehrsanwalt beigeordnet.
Das Verfahren endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10.04.2015 Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe (Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse) und beantragte neben der Verfahrensgebühr als Verkehrsanwalt eine Einigungsgebühr entsprechend den Nummern 1003, 1000 VV RVG. Durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2015 wurde die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festgesetzt. Die geltend gemachte Einigungsgebühr wurde dabei herausgerechnet. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beschwerdeführer gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2015 zunächst Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung wurde weder durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch durch das Arbeitsgericht abgeholfen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 06.01.2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Der am 20.01.2016 eingegangenen Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.02.2016 nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II. 1. Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als EUR 200,00 ist erreicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.12.2015 die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Beschluss vom 02.07.2015 die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat sie die Einigungsgebühr aus dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers herausgerechnet. Eine Einigungsgebühr steht dem Beschwerdeführer als beigeordneten Verkehrsanwalt des Klägers nicht zu. Der Beschwerdeführer war vom Arbeitsgericht antragsgemäß als Verkehrsanwalt beigeordnet worden. Nach § 121 Abs. 4 ZPO erfolgt die Beiordnung als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Verkehrsanwalt ist nicht unterbevollmächtigter Anwalt. Insbesondere hat er als Verkehrsanwalt nicht die Stellung eines Prozessbevollmächtigten. Dies findet seinen Niederschlag auch in Nummer 3400 VV RVG, nach der sich der Auftrag des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei „mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ beschränkt. Wirkt der Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er aus der Staatskasse keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und kann diese grundsätzlich nicht beanspruchen. Siehe hierzu mit überzeugender Begründung und weiteren Nachweisen LAG Düsseldorf vom 18.11.2005, 16 Ta 603/05 und Hessisches Landesarbeitsgericht vom 02.10.2009, 13 Ta 420/09. Eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG kann gegenüber der Staatskasse nicht geltend gemacht werden, da diese dort zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht von der Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO umfasst ist. Ein anderes Ergebnis widerspräche zum Einen dem zugrunde liegenden Beiordnungsbeschluss, der seine Grundlage in § 121 Abs. 4 ZPO findet, als auch der damit verbundenen Gebührenregelung in Nr. 3400 VV RVG.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.