Arbeitsrecht

Keine Erfüllungsübernahme nach Art. 96 BayBG bei tätlichem Angriff vor Inkrafttreten des Gesetzes

Aktenzeichen  W 1 K 16.582

Datum:
6.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131126
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 97

 

Leitsatz

1. Der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG ist nur dann eröffnet, wenn sowohl der tätliche Angriff als auch die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, nach Inkrafttreten der Norm am 1.1.2015 erfolgt sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einbeziehung von Altfällen würde eine entsprechende Übergangsvorschrift voraussetzen, wie sie zB im hessischen und schleswig-holsteinischen Landesrecht enthalten ist. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG hat. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 97 Abs. 1 BayBG kann der Dienstherr die Erfüllung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld übernehmen, welcher daraus resultiert, dass ein Beamter in Ausübung des Dienstes oder außerhalb dessen wegen seiner Eigenschaft als Beamter einen tätlichen rechtswidrigen Angriff erleidet. Der Dienstherr kann den Anspruch bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500,00 EUR erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 2 BayBG). Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).
1. Ein Anspruch des Klägers auf Erfüllungsübernahme scheitert vorliegend bereits daran, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage des Art. 97 BayBG nicht eröffnet ist. Hierzu ist erforderlich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm und damit insbesondere auch der erlittene tätliche Angriff sowie das Entstehen des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, nach dem Inkrafttreten derselben verwirklicht wurden.
Art. 97 BayBG wurde als Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016, GVBl. 2014, S. 511) in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt. Nach Art. 17 Abs. 1 HG 2015/2016 ist das Gesetz in weiten Teilen und insoweit auch Art. 97 BayBG am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Der Kläger hat vorliegend jedoch den tätlichen rechtswidrigen Angriff bereits am 31. Juli 2010 und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlitten. Auch das das Schmerzensgeld zusprechende Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. Januar 2014, welches mit Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig geworden ist, fällt somit in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
2. Das Gericht ist der Überzeugung, dass Art. 97 BayBG nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, bei denen der tätliche Angriff sowie die Erwirkung des Titels, dessen Erfüllungsübernahme begehrt wird, erst nach Inkrafttreten der Norm am 1. Januar 2015 erfolgt sind. Bereits die Verwendung der Gegenwartsform bei dem Verb „erleiden“ durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff legt vom Wortlaut der Vorschrift her den Schluss nahe, dass hiermit nur Angriffe erfasst werden sollen, die sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, nicht jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt.
Der zeitliche Geltungsbereich von neuen Gesetzen folgt darüber hinaus grundsätzlich dem Prinzip, dass eine neue Anspruchsnorm die Möglichkeit einer rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen entweder selbst oder durch eine Übergangsvorschrift regelt, wenn auch Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten erfasst sein sollen (vgl. Buchard in BeckOK, Beamtenrecht Bayern, 4. Edition, Stand 1.6.2016, Art. 97 Rn. 5.1). Dies wird im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung anderer sachlich entsprechender landesrechtlicher Regelungen bestätigt. So hat der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Hinblick auf eine dortige Parallelvorschrift zu Art. 97 BayBG – § 83a des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetz – in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 31. März 2015 explizit eine Übergangsregelung geschaffen (GVBl. Schleswig-Holstein 2015, S. 104). Hiernach können Schmerzensgeldansprüche, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden und bei denen die zweijährige Ausschlussfrist am 1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, einen Antrag mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stellen. In ähnlicher Weise ist auch der Hessische Landesgesetzgeber hinsichtlich der dortigen Parallelvorschrift des § 81a Hessisches Beamtengesetz verfahren. Diese Norm ist am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten und enthält in ihrem Absatz 4 die Regelung, dass für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem 29. Dezember 2015 ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, der Antrag auf Erfüllungsübernahme innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 29. Dezember 2015 gestellt werden kann. Im Umkehrschluss ist nach Überzeugung des Gerichts daher davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ohne eine derartige rückwirkende Regelung eine neue Norm auch nur diejenigen Sachverhalte und Tatbestandsmerkmale erfassen soll, die nach Inkrafttreten der Norm entstanden sind (vgl. auch Buchard in BeckOK a.a.O.).
Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Rückwirkung der gesamten Norm oder zumindest hinsichtlich einzelner Tatbestandsvoraussetzungen gewollt hätte, so hätte umso mehr Anlass dazu bestanden, dies ausdrücklich zu regeln, nachdem der Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 abweichende Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes für bestimmte Teile desselben getroffen hat. Im Umkehrschluss muss hieraus erneut geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ein Inkrafttreten des Art. 97 BayBG und aller seiner Tatbestandsmerkmale nicht vor dem 1. Januar 2015 gewollt hat.
3. Die Annahme einer rückwirkenden Geltung des Art. 97 BayBG oder einzelner seiner Tatbestandsmerkmale ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung würde überdies eine nicht zulässige Leistung des Dienstherrn nach Art. 5 BayBG darstellen. Besoldung, Versorgung und auch weitere Fürsorgeleistungen müssen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG durch Gesetz geregelt werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.619 – juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Band II, Art. 5 BayBG, Rn. 14). Bei Art. 97 BayBG handelt es sich um eine von Art. 5 BayBG erfasste besondere Fürsorgeleistung, wie die Einordnung des Gesetzgebers in Abschnitt 7 des 4. Teils des Bayerischen Beamtengesetzes zeigt. Unabhängig davon vermag auch der Einwand des Klägers, wonach die Erfüllungsübernahme keine Fürsorgeleistung darstelle, da gleichzeitig die titulierte Forderung in der gleichen Höhe auf den Dienstherrn übergeht, nicht zu überzeugen. Denn es handelt sich von Gesetzes wegen um Fälle, in denen die Zwangsvollstreckung bislang erfolglos geblieben ist (und dies vielfach auch künftig so bleiben wird), so dass die auf den Dienstherrn übergegangene Forderung bereits hinter dem Wert der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn zurückbleibt, wenn nicht gar gänzlich wertlos ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Darüber hinaus stellt bereits die Zahlung durch den Dienstherrn, ohne dass der Beamte weitere Vollstreckungsversuche unternehmen muss, eine Fürsorgeleistung dar.
4. Entgegen der klägerischen Ansicht kann auch der Regelung des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG, wonach die Übernahme der Erfüllung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich und unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen ist, nicht der zeitliche Anwendungsbereich der Norm entnommen werden, insbesondere nicht dahingehend, dass rückwirkend noch all diejenigen Titel in den Anwendungsbereich der Norm fielen, die in den beiden letzten Jahren vor Inkrafttreten des Art. 97 BayBG am 1. Januar 2015 erwirkt worden sind (und sich auf entsprechend noch zeitlich früher liegende tätliche Angriffe stützen). Bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach enthält diese keine Regelung hinsichtlich des Inkrafttretens des Art. 97 BayBG, sprich dahingehend, ab welchem konkreten Datum rechtskräftige Titel in den Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG fallen, sondern allein dazu, innerhalb welchen Zeitraums – nach Inkrafttreten der Norm – die Erfüllungsübernahme zu beantragen ist. Der Zweck dieser Ausschlussfrist besteht nämlich nur darin, innerhalb des dort geregelten kurzen Zeitraums für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen und betroffene Beamte dazu anzuhalten, die Erfüllungsübernahme zeitnah nach Rechtskraft des Titels zu beantragen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen (vgl. insoweit Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG) grundsätzlich erst nach 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB). Auch eine etwaige Angemessenheitsprüfung (vgl. LTDrs. 17/2871, S. 45, zu Art. 97 Abs. 1) hinsichtlich eines bereits älteren Vergleichs wäre oftmals nicht mehr praktikabel durchführbar (vgl. Buchard in BeckOK, a.a.O., Rn. 5.2, 5.3). Eine darüber hinausgehende Regelung hinsichtlich der Frage des Inkrafttretens der Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale derselben enthält Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG zur Überzeugung des Gerichts nach alledem nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 97 Abs. 3 BayBG lässt sich für die vom Kläger vertretene Auffassung nichts herleiten.
5. Aus dem Antrag einer Reihe von Abgeordneten des Bayerischen Landtags vom 1. Oktober 2015, mit dem die Staatsregierung aufgefordert wurde, bei rechtskräftigen Schmerzensgeldansprüchen von Beamtinnen und Beamten und erfolglosem Vollstreckungsversuch auch „bei Altfällen (vor dem 1.1.2015 bis 1.1.2010)“ in Vorleistung zu treten, kann der Kläger jedenfalls nichts zur Stützung seiner Rechtsmeinung herleiten. Die Antragsablehnung vom 8. Dezember 2015 stützt vielmehr die hier vertretene Auffassung. Denn wenn die Vorschrift entgegen der hier vertretenen Auffassung doch so auslegbar wäre, dass eine Anwendung auf tätliche Angriffe vor dem 1. Januar 2015 grundsätzlich in Betracht käme, so zeigt die Antragsablehnung, dass eine solche Auslegung von der Mehrheit des zuständigen Gesetzgebungsorgans offensichtlich nicht gewollt war. Ansonsten wäre sinnvollerweise zu erwarten gewesen, dass man einen appellierenden Beschluss an die Staatsregierung gefasst hätte, um so das gesetzgeberisch gewollte Ziel zum Ausdruck zu bringen. Ist die Vorschrift jedoch – wie hier vertreten – nicht dergestalt auslegbar, dass sie auf die o.g. Altfälle Anwendung finden kann, und hätte der Gesetzgeber dies nunmehr festgestellt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er umgehend aus seiner Mitte eine Gesetzesinitiative ergreift, die Vorschrift entsprechend anzupassen, wenn er deren Anwendung auf Altfälle tatsächlich gewollt hätte. Da er dies jedoch nicht getan hat, ist zu schließen, dass eine Anwendung auf tätliche Angriffe, die vor dem 1. Januar 2015 erlitten wurden, nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht.
6. Die von der Klägerseite aufgeworfene Problematik im Hinblick auf jahreswechselübergreifende tätliche Angriffe zwischen dem Jahr 2014 und dem Jahr 2015 sowie in den Fällen, in denen der tätliche Angriff vor dem 1. Januar 2015 begonnen hat, die Schmerzen aus dem Angriff jedoch erst nach dem 1. Januar 2015 erlitten worden sind bzw. fortbestehen, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Tatbestandsmerkmals des „Erleidens eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs“ bereits dann verwirklicht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Strafrechtsnormen, in der Regel einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB, vollendet vorliegen. Dieser Zeitpunkt lässt sich hinreichend sicher und genau bestimmen, so dass die hier vertretene Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG im Hinblick auf den Jahreswechsel 2014/2015 nicht mit Problemen behaftet ist; die diesbezüglich dargestellte Problematik wirkt vielmehr konstruiert. Auf etwaige länger andauernde Zeiträume, in denen Schmerzen aus einem tätlichen Angriff fortbestehen, kommt es für die Bestimmung des Zeitpunkts des tätlichen Angriffs nicht an. Zwar mag diese Frage bei der Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielen, jedoch nicht für das selbständige Tatbestandsmerkmal des „Erleidens eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs“, das entsprechend obiger Ausführungen nicht erst dann vollendet ist, wenn die Schmerzen aus dem tätlichen Angriff abgeklungen sind, sondern bereits unmittelbar nach dem erlittenen Angriff. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen vermögen jedoch etwaige Probleme hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung eines tätlichen Angriffs im Einzelfall das Ergebnis, dass Art. 97 BayBG nicht auf vor dem 1. Januar 2015 stattgefundene tätliche Angriffe anwendbar ist, nicht in Frage zu stellen.
7. Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung des Art. 97 BayBG auf tätliche Angriffe, die vor dem 1. Januar 2015 stattgefunden haben, nicht in Betracht. Dies würde grundlegend das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke dergestalt voraussetzen, dass der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 2 C.13 – juris). Eine solche planwidrige Regelungslücke kann vorliegend schon aufgrund der differenzierten Regelung in Art. 17 HG 2015/2016 nicht angenommen werden. So wurden – wie bereits ausgeführt – in Art. 17 Abs. 2 HG 2015/2016 für einzelne Bestimmungen, zu denen auch Änderungen der Beamtenbesoldung gehören, abweichende Regelungen hinsichtlich des Inkrafttretens getroffen. Auch in diesem Zusammenhang kann hieraus nach Überzeugung des Gerichts im Umkehrschluss nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich aller weiteren Regelungen explizit das Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 gewollt hat und eine analoge Anwendung der Vorschrift ausscheidet (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.7.2016 – RO 1 K 16.619 – juris).
8. Bei einer Neuregelung ist eine Geltung ab einem bestimmten Stichtag zulässig. Stichtagsregelungen sind ein für eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die vor bzw. nach dem Stichtag stattfanden, hinreichender Grund (BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00, juris), wenn sie sachlich vertretbar sind. Dies ist bei der Neueinführung einer Leistung bei einer Geltung ab Inkrafttreten des Gesetzes regelmäßig der Fall. Eine Ungleichbehandlung von Beamten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung einen tätlichen Angriff erlitten haben, mit denen, die erst danach einen tätlichen Angriff erleiden, ist damit zulässig (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).
Nach alledem steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Erfüllungsübernahme nicht zu. Die von der Beklagtenseite weiterhin aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, den Anspruch auf Erfüllungsübernahme in Ausübung des ihm durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens der Höhe nach zu begrenzen, wenn zwar ein tätlicher Angriff vorliegt, in die Schmerzensgeldhöhe jedoch ausweislich der Erwägungen des Zivilgerichts auch das ehrverletzende Verhalten des Schädigers eingeflossen ist (vgl. insoweit LTDrs. 17/2871, S. 45 – Gesetzesbegründung zu Art. 97 Abs. 1 BayBG), bedarf aufgrund der obigen Ausführungen vorliegend keiner Entscheidung.
Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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