Aktenzeichen Au 2 K 16.764, Au 2 K 16.776
Leitsatz
Es kommt bei der Bestimmung der besonderen Altersgrenze im Sinne des § 26 Abs. 3 SVG auf das Jahr der Ruhestandsversetzung an. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die dies ablehnenden und nur insoweit angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 30. November 2015 und 1. Dezember 2015 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -SVG) vom 1. Januar 1981, neugefasst durch Bekanntmachung vom 16. September 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015, besteht nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ein Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in den Ruhestand versetzt und hat demnach Anspruch auf Ruhegehalt.
Die Höhe des Ruhegehalts bestimmt sich nach § 26 SVG. Diese beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SVG).
Ausgehend von 26 Jahren Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz hier 46,6375 v.H. (= 26 x 1,79375 v.H.).
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SVG wird das Ruhegehalt nach Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen des Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Auch insofern gilt die Kappungsgrenze von 71,75 v.H. (§ 26 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Kläger ist nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen des Überschreitens der für ihn unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden (§ 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 2 SG; siehe Bl. 4 der Behördenakten), so dass eine Erhöhung nach den Absätzen 3 bzw. 4 des § 26 SVG vorzunehmen war.
Gemäß § 26 Abs. 3 SVG beträgt die Erhöhung für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, pauschal 12,55625 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Satz 1). Diese Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 v.H. für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt (Satz 2). Eine weitere Verminderung wird vorgenommen bei Berufssoldaten, die mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden (Satz 3). Nachdem der Kläger wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, erhöht sich das Ruhegehalt um 12,55625 v.H., vermindert für jedes Jahr, um das diese (besondere) Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt. Dies sind vorliegend sechs Jahre, mithin 10,7625 v.H.. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Bestimmung der besonderen Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift auf das Jahr der Ruhestandsversetzung an. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 SVG. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Bundeswehr erfolgte vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Im Jahr der Ruhestandsversetzung war nach der Übergangsvorschrift des § 96 SG die besondere Altersgrenze für Oberstleutnante, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannt und nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet wurden, die besondere Altersgrenze auf 59 Jahre festgesetzt (§ 96 Abs. 2 Nr. 3, Buchst. b, Doppelbuchst. bb SG). Durch die Formulierung in der Tabelle „im Jahr“ wird klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ankommt (vgl. VG Münster, U.v. 3.12.2015 – 5 K 105/15 -juris Rn. 18). Wenn die Versetzung in den Ruhestand nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, sind die besonderen Altersgrenzen der Folgejahre maßgeblich (vgl. Hucul in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 96 Rn. 18).
Aus der Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 3 SVG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn danach ist eine weitere Verminderung erst dann vorzunehmen, wenn ein Berufssoldat mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Nur hier kommt es nach dem Wortlaut auf den „frühestmöglichen“ Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung an. In diesem Sinne ist auch das vom Kläger in Bezug genommene Merkblatt der Beklagten vom 7. September 2011 zu verstehen, wonach erst ein weiteres – über die zwei Jahre nach dem „frühestmöglichen“ Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hinausgehendes -Verbleiben im Dienst zu einer (weiteren) Verminderung des Zuschlags entsprechend der ab dann eingetretenen Erhöhung des erdienten Ruhegehaltssatzes führt.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124, § 124a VwGO), liegen nicht vor.