Arbeitsrecht

Keine Kostenerstattung des Mehraufwands eines auswärtigen Anwalts

Aktenzeichen  9 C 772/15 WEG

Datum:
4.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 101675
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwabach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Wenn eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind (ebenso BGH BeckRS 2012, 06802). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Erinnerung der Kläger vom 20.10.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahren.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren hat zu Recht entschieden, dass die Reise- und Abwesenheitskosten des Klägervertreters in Höhe von 83,30 € nicht erstattungsfähig sind, da ihre Entstehung i. S. d. § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht notwendig war. Die Entscheidung des Rechtspflegers entspricht der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 901; BGH NJW-RR 2012, 698). Danach gilt, dass es sich in dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten handelt, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Zwar ist richtig, dass es inzwischen abweichende Meinungen in der Rechtsprechung dazu gibt, so OLG Köln vom 25.11.2015, 17 W 247/15 und LG Düsseldorf vom 18.12.2014, NJW 2015, 498, jedoch hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bislang nicht geändert. Sie entspricht auch nach Ansicht des hiesigen Gerichts der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO, dessen Wortlaut eindeutig ist. Die Erwägungen des Klägervertreters, eine kostenmäßige Schlechterstellung der obsiegenden Partei, die sich durch einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen und wohnhaften Rechtsanwalt hat vertreten lassen, verbiete sich, finden im Gesetz keinen Rückhalt. Dem gestörten Gerechtigkeitsempfinden der Kläger ist die zutreffende Argumentation des OLG Celle vom 22.06.2015, Az: 2 W 150/15 entgegenzuhalten, die sich ebenfalls auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO stützt und ausführt, die Ansicht, würde einem Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks Reisekosten bis zur Bezirksgrenze erstattet, einem Rechtsanwalt außerhalb des, Gerichtsbezirks aber nicht einmal ein anteiliger Betrag, würde der Prozessbevollmächtigte am dritten Ort gegenüber dem Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk schlechter gestellt, sei schon im Ansatz verfehlt. Es gehe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht um die Kosten des Rechtsanwalts, sondern um die Kosten der Partei und insofern darum, dass sich eine Partei trotz der für sie hierdurch eingetretenen Kostenlast (nach entsprechendem Hinweis seitens des Rechtsanwalts) bewusst dafür entschieden habe, einen Rechtsanwalt am dritten Ort mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rechtsstreit zu beauftragen. Dann habe die Partei aber die nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO gegebenen wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen und könne nicht mit Erfolg geltend machen, so behandelt zu werden, als habe sie einen Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei eindeutig.
Dieser Ansicht schließt sich das hiesige Gericht an. Auch im vorliegenden Fall ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Kläger von ihrem Prozessbevollmächtigten auf eine höhere Kostenlast infolge seiner Mandatierung hingewiesen wurden. Darüber hinaus ist auch nicht etwa vorgetragen, es gebe im Gerichtsbezirk der Kläger keinen Rechtsanwalt, der die für das vorliegende Verfahren erforderlichen Spezialkenntnisse habe.
Die Erinnerung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

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