Aktenzeichen B 5 K 15.570
BayBesG BayBesG Art. 61 Abs. 1
Leitsatz
Weil Mehrarbeitsvergütung ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht möglichen Freizeitausgleich ist, kann sie nicht gewährt werden, wenn der Freizeitausgleich wegen lang anhaltender Erkrankung und Eintritt in den Ruhestand und damit aus persönlichen Gründen des Beamten nicht erfolgt (Art. 87 Abs. 2 S. 3 BayBG). (redaktioneller Leitsatz)
Wurde in vergleichbaren Fällen anderen Beamten gleichwohl Mehrarbeitsvergütung gewährt, ergibt sich aus dieser rechtswidrigen Praxis kein Anspruch, zumal wenn die Praxis nach einer Beanstandung der Rechnungsprüfung beendet wurde. (redaktioneller Leitsatz)
In der Ablehnung der Vergütung liegt keine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung (§ 7 Abs. 1 iVm § 24 Nr. 1 AGG), wenn keine Indizien dafür ersichtlich sind, dass die Schwerbehinderung kausal für die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung war. (redaktioneller Leitsatz)
Die Mehrarbeit ist nur vergütungsfähig, wenn sie ausdrücklich schriftlich angeordnet oder nachträglich genehmigt wurde. Die bloße Aufstellung eines Dienstplanes reicht hierfür nicht, auch wenn er zu Mehrarbeit führt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Mehrarbeitsvergütung für 95,5 Mehrarbeitsstunden, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte und Beamtinnen verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Für diese Verpflichtung werden Beamte gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG nur entschädigt, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Bezüglich der Art der Entschädigung sieht dabei Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG vor, dass innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, können Beamte an ihrer Stelle nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG eine Vergütung erhalten. Die Mehrarbeitsvergütung ist damit ein Surrogat für den ausschließlich aus dienstlichen Gründen nicht möglichen Freizeitausgleich.
b) Vorliegend stellt aber die Tatsache, dass es der Klägerin infolge ihrer Dienstunfähigkeit und anschließenden Ruhestandsversetzung nicht möglich war, den ihr zustehenden Freizeitausgleich zu nehmen, keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar. Zwingende dienstliche Gründe sind nur solche Gründe, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen und nicht der Sphäre des Beamten zuzurechnen sind. Demgegenüber erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (BVerwG, B. v. 24.5.1985 – 2 B 45/85 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 26; BayVGH, B. v. 6.11.2006 – 3 ZB 03.3190 – juris; NdsOVG, B. v. 29.4.2013 – 5 LA 186/12 – ZBR 2013, 265; VG München, U. v. 25.6.2013 – M 5 K 11.4573 – juris Rn. 18). Auch in Nr. 61.1.1 Satz 4 BayVwVBes wird dies dahingehend konkretisiert, dass eine Mehrarbeitsvergütung nicht geleistet werden kann, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe – worunter ausdrücklich sowohl eine plötzlich aufgetretene Krankheit als auch die Pensionierung zu fassen sind – nicht möglich war.
Hier lagen ausschließlich persönliche Gründe für die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs vor. Auf die Ursache für Fehlzeiten der Klägerin im Jahr 2011 kommt es nicht entscheidend an. Denn schon in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 5. August 2014 leistete die Klägerin lediglich an 28 Arbeitstagen regulären Dienst und an 10 Arbeitstagen Wochenend- bzw. Feiertagsdienst. Dagegen war sie an 287 Tagen erkrankt und an weiteren 20 Tagen in einer Reha-Maßnahme. Ab dem 6. August 2014 war sie bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Dass der in erster Linie zu beanspruchende Freizeitausgleich aus anderen Gründen als der Erkrankung gescheitert wäre, ist nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Dagegen spricht schon, dass es der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 möglich war, jeweils 40 Tage Erholungsurlaub zu nehmen.
c) In der Ablehnung einer Mehrarbeitsvergütung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sachliche Gründe rechtfertigen es, die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung auf diejenigen Beamten zu beschränken, die sich tatsächlich im Dienst befinden. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich nicht um eine Vergütung von Überstunden. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Danach stehen Besoldung und Dienstleistung nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese „Mehrleistung“ ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten. Vor diesem Hintergrund dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen – und nur aus diesen – die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann. Die Mehrarbeitsvergütung tritt mit anderen Worten an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Der vorgenannte Zusammenhang ist unterbrochen, wenn der Beamte ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, besteht zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung. Der Beamte befindet sich insofern in keiner anderen Lage als ein Beamter, der während seiner dienstfreien Tage oder aber während einer gewährten Dienstbefreiung erkrankt. Auch in diesen Fällen wird – ohne dass dies zu beanstanden wäre – kein weiterer Freizeitausgleich gewährt. Denn der Dienstherr, der den Beamten auch bei Dienstunfähigkeit fortwährend alimentiert und bereits damit besondere Rücksicht nimmt, ist nicht verpflichtet, jeden weiteren mit der Dienstunfähigkeit verbundenen, in der Sphäre des Beamten wurzelnden Nachteil auszugleichen (VG München, U. v. 25.6.2013 – M 5 K 11.4573 – juris Rn. 21 ff.).
d) Dem kann daher auch nicht entgegengehalten werden, die Ruhestandsversetzung der Klägerin sei aus dienstlichen Gründen erfolgt und diese stellten zwingende dienstliche Gründe i. S. v. Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG dar (so aber VG Würzburg, U. v. 5.3.2013 – W 1 K 12.455 – juris Rn. 29). Denn das Stufenverhältnis zwischen Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung rechtfertigt es, darauf abzustellen, ob in der Person des Beamten Gründe vorlagen, die den Freizeitausgleich verhindert haben (BayVGH, B. v. 17.09.2014 – 3 ZB 13.1516 – juris Rn. 9 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf VG Würzburg, U. v. 5.3.2013, a. a. O.). Dementsprechend kann auch die von der Klägerin vorgetragene verzögerte Wiedereingliederung zu keiner anderen Bewertung führen.
e) Dass in vergleichbaren Einzelfällen bei der JVA … dennoch eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt wurde, führt nicht dazu, dass auch die Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung hierauf einen Anspruch hätte. Die rechtswidrige Praxis wurde vom Beklagten aufgrund der Beanstandung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt beendet. Eine Gleichheit im Unrecht kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen.
f) Ebenso liegt hier keine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung i. S. d. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG vor. Dass die Klägerin mit der Schwerbehinderung ein Merkmal im Sinne des § 1 AGG aufweist, indiziert noch nicht, dass der Nachteil, den sie durch die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung erleidet, kausal auf dieses Merkmal zurückzuführen wäre (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage, § 7 AGG, Rn. 5). Aus dem Vortrag der Beteiligten und der vorgelegten Behördenakte sind aber keinerlei Indizien dafür ersichtlich, dass die Schwerbehinderung kausal für die Ablehnung der Mehrarbeitsvergütung gewesen sein könnte.
g) Auch ist die in Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG genannte Jahresfrist nicht so zu verstehen, dass der Dienstherr nach deren Ablauf gehalten ist, eine Vergütung zu zahlen. Durch den Fristablauf wird vielmehr die Sperre beseitigt, welche die Zahlung einer Vergütung verbietet, Nr. 61.1.2 Satz 2 und 3 BayVwVBes. Demzufolge hätte die Klägerin auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Mehrarbeit angefallen war, noch in Freizeitausgleich gehen können, wäre sie nicht dienstunfähig gewesen.
2. Eine Mehrarbeitsvergütung kommt hier außerdem nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 BayBesG nicht in Betracht, da es sich bei den Überstunden der Klägerin nicht um angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit gehandelt hat. Die Anordnung von Mehrarbeit beziehungsweise ihre nachträgliche Genehmigung müsste schriftlich erteilt worden sein, Nr. 6.1.1 Satz 1 BayVwVBes. Aus dem Erfordernis einer der Rechtsklarheit dienenden schriftlichen Anordnung der Mehrarbeit wird gefolgert, dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen muss, d. h. dass Mehrarbeit nur dann vergütungspflichtig und damit auch vergütungsfähig ist, wenn sie ausdrücklich als solche, also als Mehrarbeit, angeordnet wird (VGH BW, B. v. 11.12.1997 – 4 S 2759/95 – juris Rn. 8; VG München, U. v. 16.12.2008 – M 5 K 07.3707 – juris Rn. 17). Zudem handelt es sich bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen Verwaltungsakt, der sich auf konkrete, zeitlich abgrenzbare Mehrarbeitstatbestände beziehen und von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss (VG München, U. v. 1.7.2003 – M 5 K 02.1390 – juris Rn. 19). Beides sind Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen sind. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (VG München, U. v. 2.10.2013 – M 5 K 12.3848 – juris Rn. 20).
Eine derartige einzelfallbezogene Entscheidung hat der Beklagte nicht getroffen, da er keinen konkret bestimmbaren Willen äußerte, dass die Klägerin Mehrarbeit leisten solle. Insbesondere genügt für die Anordnung von Mehrarbeit nicht schon die bloße Aufstellung eines Dienstplanes, selbst wenn dieser wie bei der Klägerin zwingend zu einer Überschreitung der von ihr in Teilzeit zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit und damit zu Mehrarbeit führen musste (BVerwG, U. v. 28.5.2003 – 2 C 35/02 – juris).
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.206,17 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.