Aktenzeichen M 5 K 15.5936
VwGO VwGO § 75, § 113 Abs. 5 S. 1
BayBG BayBG Art. 87
Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – KMBek – Nr. III 1
Leitsatz
Die Vergütung von Mehrarbeit im Schulbereich kommt nur in Betracht, wenn sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (KMBek Nr. III 1.). In einem Vertretungsplan liegt lediglich eine innerdienstliche Weisung und keine konkrete Anordnung von Mehrarbeit gegenüber dem einzelnen Beamten in der erforderlichen Form eines Verwaltungsaktes. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Schuljahre 2012/13 und 2013/14 wegen geleisteter Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Über den am 25. September 2015 gestellten Antrag des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung hat der Beklagte innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, wofür kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein zureichender Grund ließ sich dem Vortrag nicht entnehmen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht aus Art. 87 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i. V. m. Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), da schon keine vergütungsfähige Mehrarbeit vorliegt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Beamter durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Im Bereich der öffentlichen Schulen wird dieser Grundsatz für Lehrkräfte dahingehend modifiziert, dass Dienstbefreiung bereits zu gewähren ist, wenn ein Beamter durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, und dass diese Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren ist.
Die Mehrarbeit muss gemäß Nr. III. 1. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek) vom 10. Oktober 2012, Az. II.5-5 P 4004.4-6b.85 480, schriftlich angeordnet oder genehmigt sein (vgl. zum generellen Schriftformerfordernis bei Mehrarbeitsanordnung bzw. -genehmigung Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Dezember 2016, § 87 BayBG Rn. 72), wobei Unterrichtsfach, Klasse und Stunde, bei Hausunterricht die Schülerin/der Schüler, die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Unterrichtsstunden genau bezeichnet sein müssen. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehen und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein muss (OVG NRW U. v. 5.8.1998 – 12 A 3011/95 – juris Rn. 12), und ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen konkretisiert wird, zu unterscheiden (BayVGH B. v. 31.3.2010 – 3 ZB 08.86 – juris Rn. 11; B. v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris Rn. 6).
3. Dem Kläger steht keine Mehrarbeitsvergütung zu, da er in den streitgegenständlichen Schuljahren keine Mehrarbeit geleistet hat. Es ist ihm gegenüber weder Mehrarbeit schriftlich angeordnet noch genehmigt worden. Eine derartige schriftliche Anordnung kann auch nicht in dem regelmäßig aushängenden Vertretungsplan erblickt werden. Denn dieser wurde insbesondere vom Beklagten lediglich als Organisationsmittel angesehen. Ein solches regelt den täglichen Dienstbetrieb, stellt jedoch keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine bloße innerdienstliche Regelung, mit der die Unterrichtserteilung angeordnet wird. Insbesondere lässt sich dem Vortrag des Schulleiters nicht entnehmen, dass mit der Einteilung der Lehrkräfte zu den Vertretungsstunden der Wille der Schulleitung bzw. des Dienstherrn verbunden ist, konkret Mehrarbeit anzuordnen. Der Schulleiter hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er für den Kläger – weder durch den Vertretungsplan noch durch ein Formular oder auf sonstige Weise – Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt habe und solche auch nicht habe anordnen oder genehmigen wollen. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass mit der Einteilung der Vertretungsstunden der einzelne Beamte individuell in den Blick genommen wird. Vielmehr dient der Vertretungsplan der Organisation und Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Schließlich ist in dem Vertretungsplanaushang – anders als nach der zur Bestimmung von Inhalt und Ziel der Vertretungspläne heranzuziehenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (KMBek, a. a. O.) erforderlich – auch nicht das konkrete Fach genannt, in welchem die Vertretung erfolgen soll. Das ist laut den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vielmehr der vertretenden Lehrkraft überlassen. Diese kann, soweit möglich, in der Vertretungsstunde den Unterrichtsstoff weiterführen, den sie selbst bei der zu vertretenden Klasse lehrt.
4. Aus denselben Erwägungen ist auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag des Klägers abzuweisen.
5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 161 Abs. 3 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das Gericht ohne vorherige Bescheidung durch die Behörde zur Sache entschieden hat (Zimmermann-Kreher in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 161 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 161 Rn. 35).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).