Arbeitsrecht

Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei offenem Verfahrensausgang

Aktenzeichen  9 B 20.32205

Datum:
19.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22590
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114

 

Leitsatz

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist schon dann nicht mutwillig, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 19.30020 2019-09-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26, 37).
So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens ist nach Zulassung der Berufung als offen anzusehen und der Kläger kann aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
Der Ausspruch über die Beiordnung eines Bevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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