Arbeitsrecht

Keine unzulässige Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter bei teilweiser Gutschrift nur der individuell ausgefallenen Arbeitszeit während einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme aufgrund einer freiwilligen Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung

Aktenzeichen  6 Sa 113/16

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 118095
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1
TVöD-K § 5 Abs. 5, Abs. 6
BGB § 307 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Aus § 5 Abs. 6 TVöD-K (Anrechnung von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit) folgt gem. § 5 Abs. 2 S. 1 TVöD-K kein individueller Anspruch des Arbeitnehmers, sondern die Möglichkeit einer Ausgestaltung durch freiwillige Betriebs- oder Dienstvereinbarung, etwa durch teilweise Bezahlung als Arbeitszeit oder Beteiligung aus Arbeitszeitkonten. (red. LS Ulf Kortstock)
2 Eine gem. § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften gegenüber Vollzeitkräften bei ganztägigen Qualifizierungsmaßnahmen und einer Vergütung nur entsprechend der jeweiligen täglichen Arbeitszeit liegt nicht vor, weil für Vollzeitkräfte die Teilnahme an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme bei – gem. der Betriebs- bzw. Diensvereinbarung zulässiger – vergütungsloser Freistellung auch einen höheren Entgeltverlust als für Teilzeitkräfte bedeuten kann. (red. LS Ulf Kortstock)

Verfahrensgang

6 Ca 1422/15 2015-11-20 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2015 – Az.: 6 Ca 1422/15 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger keine Ansprüche auf Zeitgutschriften oder deren Auszahlung zustehen. Es kann insoweit auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils verwiesen werden und von einer lediglich wiederholenden Darstellung abgesehen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Nach § 5 Abs. 6 TVöD gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Dabei ist aber § 5 Abs. 5 Satz 4 TVöD zu berücksichtigen, der einen Eigenbeitrag des Beschäftigten in Geld (was die Kosten der Maßnahme anbelangt) und/oder in Zeit (Arbeitszeit) vorsieht unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens. Im Falle eines Eigenbeitrags in Zeit wird dieser mit dem durch die Qualifizierungsmaßnahme entstehenden Arbeitszeitguthaben verrechnet. Aus dem Tarifvertrag erwächst nach dessen ausdrücklichem Wortlaut kein individueller Anspruch des Beschäftigten auf Kostenübernahme oder Zeitgutschrift.
Regeln zur Qualifizierung können nach dem Tarifvertrag durch freiwillige Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet werden, wie mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Personalentwicklung vorliegend geschehen. Diese greift die tarifvertragliche Regelung zur Qualifizierung auf. Die vom Kläger beantragten Maßnahmen sind der Ziffer 5.1 a) zuzuordnen als Maßnahmen, die wünschenswert sind und für die ein betriebliches Interesse besteht. Damit hat der Kläger nach der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung Anspruch auf Dienstbefreiung für bis zu drei Arbeitstage im Jahr, wobei in der Dienstbefreiung die Zeit gutgeschrieben wird, die der Mitarbeiter während der Maßnahme ansonsten leisten müsste, siehe Fußnote 3.
Auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelung in Verbindung mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung hat der Kläger insbesondere die drei streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahmen beantragt und auch genehmigt bekommen. Wie die vorgelegten Anträge zeigen, sind diese mit unterschiedlichen Maßgaben genehmigt worden, die dem Kläger vor Antritt der Qualifizierungsmaßnahme bekannt gegeben worden sind. Wäre der Kläger hiermit nicht einverstanden gewesen, so hätte er nachverhandeln können oder auf die Maßnahme verzichten können. Die Angabe des Klägers, er hätte die Maßgaben nicht verstanden, kann ihn nicht entlasten. Zum einen ist dies wenig glaubhaft, zum anderen wäre es aber dann seine Obliegenheit gewesen, sich entsprechend zu erkundigen. Dabei sind die Maßgaben im Zusammenhang mit den ihnen zugrunde liegenden Regelungen selbsterklärend, wenn Kursgebühren oder Reisekosten vom Arbeitgeber komplett übernommen werden und eventuell auch Übernachtungskosten wie auch gegebenenfalls Dienstbefreiung gewährt wird („DB 3“ bzw. „DB 2“). Aufgrund der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung war ohne weiteres auch für den Kläger nachvollziehbar, dass sich das Kürzel „DB“ auf die Gewährung von Dienstbefreiung bezog und bei Fehlen derselben keine Dienstbefreiung gewährt werden sollte, genauso wie bei Fehlen von Angaben zu Übernachtungskosten oder ähnlichem. Ein Anspruch des Klägers auf weitergehende bezahlte Freistellung ergibt sich weder aus § 5 TVöD („… kein individueller Anspruch… abgeleitet… werden kann…“). Noch ergibt sich solches aus der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung.
Nachdem der Tarifvertrag bestimmt, dass die Arbeitnehmer bei Qualifizierungsmaßnahmen keine individuellen Ansprüche herleiten können, ist die Gewährung eines Anspruchs auf bis zu drei Tage bezahlte Freistellung (Dienstbefreiung) pro Jahr für diese Art von Maßnahmen zulässig und rechtens. Die Ausnahme des § 5 Abs. 4 TVöD ist vorliegend nicht einschlägig. In Fällen eines größeren betrieblichen Interesses erhält der Mitarbeiter nach der Betriebsvereinbarung letztlich Dienstbefreiung und der Arbeitgeber übernimmt die Kosten, was der Staffelung und den Regeln des § 5 TVöD entspricht.
Danach haben die Parteien jeweils vor der Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 5 TVöD in Verbindung mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen vereinbart, nach denen die beantragten Maßnahmen auch von der Beklagten gehandhabt worden sind. Danach hat der Kläger Arbeitszeit einzubringen und/oder auch Kosten selbst zu tragen.
Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen § 4 TzBfG. Der Kläger sieht zwar zutreffend, dass er bei einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme nicht nur die fünf Stunden tägliche Arbeitszeit aufwendet und eventuell acht Stunden für die Maßnahme einbringt. Er lässt aber außer Betracht, dass Beschäftigte in Vollzeit bei Fehlen einer Dienstbefreiung nicht nur den Teilzeitlohn nicht erhalten, sondern den gesamten Lohn für die Vollzeit. In diesem Fall stellen sich Vollzeitkräfte schlechter als der Kläger. Wäre der Kläger in Vollzeit beschäftigt gewesen, würde er sich bei den angegebenen Maßnahmen über insgesamt 12 Tage bei fünf Tagen Dienstbefreiung tatsächlich schlechter stellen als bei seiner Teilzeit. Als Vollzeitkraft hätte er sieben Tage zu 7,7 Stunden, ca. 54 Stunden für diese Maßnahmen als unbezahlte Arbeitszeit einzubringen, als Teilzeitkraft sind dies nach den bestehenden Regelungen nur 48,5 Stunden unbezahlte Arbeitszeit. Dabei entspricht der Umfang der Dienstbefreiung dem Anteil der Arbeitszeit des Klägers an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Regelung steht daher in Einklang mit § 4 TzBfG.
Die Regelung des § 5 TVöD ist auch nicht vergleichbar mit den Regelungen des § 37 Abs. 6, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, denn § 5 TVöD gibt dem Arbeitnehmer ausdrücklich keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber. In § 37 BetrVG geht es dagegen um individuelle Ansprüche des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber. Mit der Einfügung einer gesetzlichen Fiktion in diese Bestimmung bei der Reform des BetrVG wurden individuelle weitergehende Ansprüche für Betriebsratsmitglieder geschaffen. Diese Ansprüche basieren aber auf ganz anderen Überlegungen und erfüllen einen ganz anderen Zweck als die Regelung des § 5 TVöD wie auch die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung. Eine Gleichsetzung dieser Vorschriften kommt daher nicht in Betracht.
Die Berufung des Klägers bleibt daher ohne Erfolg, die Berufung ist zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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