Arbeitsrecht

Keine Verletzung von Grundrechten durch Rentenanpassungsbescheid

Aktenzeichen  S 16 R 1365/15

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3, Art. 33 Abs. 1
SGB VI SGB VI § 64, § 65, § 68 Abs. 1, § 68a, § 69, § 255a, § 255b

 

Leitsatz

1 Der pauschale Vortrag, mit der Vorgehensweise zur Rentenanpassung seit dem Jahr 2000 nicht einverstanden zu sein, begründet die Unzulässigkeit einer Klage gegen einen Rentenanpassungsbescheid für den Zeitraum ab 1.7.2015. Dieselbe Klage ist unbegründet, sofern sich diese gegen die Rentenanpassung zum streitgegenständlichen Zeitraum richtet. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die nur positiv oder neutral mögliche Rentenanpassung wird durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Der monatliche Zahlbetrag ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert, welche miteinander vervielfältigt werden. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Verletzung von Grundrechten durch die Rentenanpassung ist nicht gegeben. Zwar unterfallen Renten dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie, jedoch überschreitet die Rentenanpassung im Hinblick auf die zu gewährleistende Leistungsfähigkeit des Rentensystems nicht den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Verletzung des Art. 3 GG liegt nicht vor, weil grundlegende Unterschiede zwischen Beamtenpensionen und dem Sozialversicherungssystem bestehen (Anschluss an BayLSG, Beschl. v. 11.07.2011 – L 20 R 91/11; BVerfG BeckRS 9998, 102302). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Das Gericht entscheidet nach § 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vor der Entscheidung angehört. Es bestand für die Klägerin ausreichend Zeit, eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen.
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin über die Rentenanpassung zum 01.07.2015 Einwände (sie teile „die Vorgehensweise seit 2000“ absolut nicht) gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 erhebt. Der streitgegenständliche Bescheid trifft lediglich Regelungen im Zusammenhang mit der Rentenanpassung zum 01.07.2015.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand des Rentenanpassungsbescheides sind allein die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Änderungen.
Die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in den alten Bundesländern beträgt 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit in den alten Bundesländern von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der aktuelle Rentenwert (Ost) von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 92,6 Prozent des Westwerts (bisher 92,2 Prozent). Ein Anspruch auf Anpassung der Rente der Klägerin hierüber hinaus besteht nicht.
Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich ein Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §§ 65, 69, 255b SGB VI werden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ist in §§ 68, 68a SGB VI geregelt. Gemäß § 68 Absatz 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30.06.2005 betrug der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 01.07. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter mit dem Wert 0,25 (§ 68 Absatz 4 Satz 6 SGB VI) festgelegt worden ist. Bei dem Rentnerquotienten handelt es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert (§ 255a Absatz 3 SGB VI). Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteiles und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 01.07. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zu bestimmen, § 69 SGB VI. Gemäß § 68a Absatz 1 Satz 1 SGB VI vermindert sich abweichend von § 68 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 SGB VI berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet, § 68a Absatz 1 Satz 2 SGB VI. Im Ergebnis kann derzeit nur eine positive Anpassung oder eine sog. „Nullrunde“, jedoch keine negative Anpassung erfolgen (§ 68a Abs. 1, vgl. auch Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung 2015, SGB VI, § 68a Rn. 2). Nach § 68a Absatz 3 SGB VI werden Rentenerhöhungen der Folgejahre um etwaigen Ausgleichsbedarf der vorangegangenen Jahre konkret abgeschwächt, jedoch höchstens halbiert (vgl. Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung 2015, SGB VI, § 68a Rn. 10).
Die geltenden Vorschriften und die Rentenanpassung zum 01.07.2015 verletzen die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten.
Die gesetzlichen Vorschriften, die die Rentenanpassung zum 01.07.2015 anordnen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Rentenanpassung stellt keinen Verstoß gegen Artikel 14 GG dar. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG, (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 zur Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004, zitiert nach Juris). Offenbleiben kann die Frage, ob auch die regelmäßige Rentenanpassung der Renten in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG Urteil vom 21.01.2009, Az.: B 12 R 1/07 R zitiert nach Juris). Dem Gesetzgeber steht jedenfalls hinsichtlich der Inhalts- und Schrankenbestimmungen bestimmte Flexibilität zu, um die Finanzierung des Rentenversicherungssystems zu gewährleisten. Dies gilt auch bezogen auf den Eigentumsschutz, soweit gewichtige öffentliche Interessen bestehen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. auch BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber ist jedoch insoweit gebunden, als dass langfristige Beitragsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (Art. 2 GG), ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründen; eine substantielle Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften darf durch die Rentenanpassungen nicht erfolgen (BVerfG, a.a.O.). Diese Anforderungen sind an die Rechtmäßigkeit der Vorschriften sind erfüllt. Die beanstandeten Regelungen sind zulässig und überschreiten nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Sie dienen zur Stabilisierung und Funktions- und Leistungsfähigkeit sowie Finanzierung des Rentensystems, sowohl vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, als auch hinsichtlich der Anforderungen an die Beitragszahler. Dies gilt nicht nur für die Rentenanpassung 2000, die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 (BVerfG a.a.O.) und die Aussetzung der Rentenanpassung 2005 (BSG Urteil vom 21.01.2009, Az.: B 12 R 1/07 R – zitiert nach iuris) oder 2010 (Bay. LSG, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 20 R 91/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011, Az.: L 3 R 949/11 – jeweils zitiert nach juris) oder 2013 (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2015, Az.: L 8 R 405/14 – zitiert nach juris), sondern auch für die streitgegenständlichen Rentenanpassung 2015 (vgl. zum Gesamten auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 – zitiert nach juris). Im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit und vor dem Hintergrund, dass eine negative Anpassung der Renten nicht zulässig ist und der Anpassung des Rentensystems an die wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist auch § 68a Absatz 3 SGB VI rechtmäßig. Dieser bewirkt die Abschmelzung der Rentenanpassungen auf Grund eines Ausgleichsbedarfs aus den Vorjahren. Die Vorschrift wurde vor dem Hintergrund längerer Bezugsdauer der Renten durch längere Lebenserwartung (in den letzten 40 Jahren von ca. 7 auf ca. 17 Jahre) und dem Rückgang der Geburtenraten (vgl. hierzu BT-Drucksachen 2/07, Seiten 1 und 2) eingeführt und steht im Rahmen eines Gesamtpaketes neben weiteren Maßnahmen zum Schutz der Zukunftsfähigkeit des Rentensystems und der dauerhaften Sicherung des Rentenniveaus. Weitere Maßnahmen sind beispielsweise die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre, der Anstieg der Beiträge zur Rentenversicherung (auf Dauer) oder Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer (BT-Drucksache 2/07, Seiten 1, 2 und 3). Die Anknüpfung an die Bruttolöhne, Altersvorsorgeaufwendungen sowie den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ist, auch mittels Abschmelzung von Rentenerhöhungen auf Grund früheren Ausgleichsbedarfs, daher rechtmäßig und bewegt sich innerhalb des Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Alterssicherung zusteht. Auch der Nachhaltigkeitsfaktor ist vor dem Hintergrund der besonderen demographischen Herausforderungen rechtmäßig, zumal sich dieser nicht immer zu Lasten der Rentner auswirkt (vgl. BSG Urteil vom 21.01.2009, Az.: B 12 R 1/07 R – zitiert nach juris). Auch die Finanzierung der Rentenleistungen bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Im Gegensatz zur Kapitaldeckung hat der Gesetzgeber für die Rentenversicherung ein Umlageverfahren installiert. Ein Versicherter erhält daher nicht „seine“ Beiträge (ggf. mit Zinsen) zurück, sondern finanziert die Rente der aktuellen Rentner. Der Versicherte erhält hierfür eine Anwartschaft auf eine (spätere) Versicherungsleistung. Soweit versicherungsfremde Leistungen gewährt werden ist anzumerken, dass diesen zum einen auch eine Finanzierung durch Steuergelder gegenübersteht, zum anderen beispielsweise bei der Höherbewertung beruflicher Ausbildungszeiten ein Großteil der Versicherten (mit) profitiert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Sozialversicherungsrechts nicht der Grundsatz des individuellen Vorteils herrscht, sondern (auch) der Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG). Gewisse Einbußen können daher in Kauf zu nehmen sein (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2012, Az.: L 8 LW 21/11 m.w.N.- zitiert nach juris). Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin individuell (auch) von versicherungsfremden Leistungen profitiert(e).
Eine Verletzung des Rechts- und Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Absätze 1 und 3 GG liegt nicht vor. Eine substantielle Entwertung der Rentenanwartschaften (vgl. BVerfG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011, Az.: L 3 R 949/11 – jeweils zitiert nach juris) wird durch die vorliegende Anpassung der Renten erreicht. Insbesondere in Bezug auf die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zur Rentenanpassung ist hiervon nicht auszugehen. Zu berücksichtigen ist zudem nicht nur die monatliche Rentenhöhe, die im Durchschnitt an die Versicherten ausbezahlt wird, sondern auch, dass die durchschnittlichen Bezugsdauern, über die Renten an Versicherte ausbezahlt werden, mithin auch die Rentenansprüche, in zeitlicher Hinsicht mit steigender Lebenserwartung stetig steigen.
Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Gleichheitsgrundrecht gebietet die Gleichbehandlung vor dem Gesetz. Wesentlich Gleiches ist daher gleich zu behandeln. Hinsichtlich der Beamtenpensionen und dem Sozialversicherungssystem bestehen jedoch grundlegende Unterschiede (Bay. LSG Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 20 R 91/11 m.V.a. BVerfGE 64, 87-107 – zitiert nach juris). Der Gesetzgeber ist bei der Sicherung der Finanzierungsgrundlagen des Rentensystems nicht gehalten, Gruppen mit anderen Sicherungssystemen, wie etwa Beamte oder die Angestellten des öffentlichen Dienstes, gleichzustellen. Es verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, dass diese Bestimmung im Rahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Konsolidierung der Finanzierungsgrundlagen und des Beitragssatzes ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung begrenzt ist (SG A-Stadt Urteil vom 08.05.2012, Az.: S 3 R 999/11). Die Rechtsgrundlage zur Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes unter „Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ ist in Art. 33 Absatz 5 GG geregelt, zu dessen Grundsätze auch die Alimentationspflicht des Dienstherrn in Form von Besoldung und Versorgung der Beamten gehört (Bay. LSG Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 20 R 91/11 – zitiert nach juris). Dabei ist es Aufgabe des Dienstherrn selbst, für diese Leistungen zu sorgen; bedeutsame Alimentationsleistungen dürfen nicht durch Dritte erbracht werden (vgl. auch Bay. LSG, a.a.O. m.V.a. BVerfG vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82). Bereits das beamtenrechtliche Verhältnis zum Dienstherrn mit beispielsweise besonderen Treuepflichten und dem Streikverbot zeigt erhebliche Unterschiede zum Arbeitsverhältnis auf, der die Einführung unterschiedlicher Systeme rechtfertigt (vgl. Bay. LSG, a.a.O.).
Auch eine Verletzung von Artikel 2 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des Artikel 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Danach ist der Gesetzgeber grundsätzlich dazu befugt, auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung in ein vorhandenes Leistungssystem einzugreifen, soweit verfassungsrechtliche Grundlagen s.o. beachtet werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann vorliegend ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG nicht angenommen werden (vgl. SG A-Stadt Urteil vom 08.05.2012, Az.: S 3 R 999/11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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