Arbeitsrecht

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegen von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  L 10 AL 11/16 NZB

Datum:
1.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 71491
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 143, § 144, § 151

 

Leitsatz

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen. (amtlicher Leitsatz)
2 Nicht jeder Verfahrensfehler begründet die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG. Auf dem Verfahrensmangel muss die Entscheidung des Sozialgerichts vielmehr auch beruhen können. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 5 AL 311/15 2015-12-21 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.12.2015 – S 5 AL 311/15 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg.) gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 16.07.2015 bis 27.09.2015.
Die Klägerin war bis 15.07.2015 bei der Firma Z. (Geschäftsführer: Herr Z.) mit 25 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt.
Im Antrag auf Arbeitslosengeld – unterschrieben von der Klägerin am 18.06.2015 – gab sie an, aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben zu können bzw. sich zeitlich einschränken zu müssen. Die mögliche wöchentliche Arbeitszeit betrage daher 20 Stunden. Nach Vorlage weiterer Unterlagen (unter anderem einer Arbeitsbescheinigung der Firma Z., in der eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden angegeben wird und einer Bescheinigung über den Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2014), bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2015 Alg. ab 16.07.2015 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 10,61 €. Die im Bemessungszeitraum angefallene wöchentliche Arbeitszeit (25 Stunden) könne sie nicht mehr leisten. Das Bemessungsentgelt sei daher entsprechend zu mindern. Mit dem dagegen am 15.09.2015 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei über die Minderung der Höhe des Alg. nicht belehrt worden. Sie würde auch länger arbeiten. Mit Schreiben vom 28.09.2015 bestätigte sie, dass sie bereit sei, 25 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 05.10.2015 ungemindertes Alg. in Höhe von 13,27 € täglich ab 28.09.2015 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 im Übrigen zurück. Die Klägerin habe sich zunächst nur für 20 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Bei ihrer Vorsprache am 29.06.2015 habe sie gegenüber dem Sachbearbeiter angegeben, bislang 20 Wochenstunden gearbeitet zu haben, so dass kein Beratungsbedarf bestanden habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und eine Nachzahlung von Alg. in Höhe von 194,18 € für die Zeit vom 16.07.2015 bis 27.09.2015 begehrt. Sie habe bei der Firma Z. 25 Stunden wöchentlich gearbeitet. Z hat dem SG unaufgefordert mit Schreiben vom 30.11.2015 mitgeteilt, die Klägerin habe 25 Wochenstunden gearbeitet, aufgrund der Krankheit könne es aber zu zeitlichen Einbußen gekommen sein. Eine Beratung bezüglich einer eventuellen Minderung habe nicht stattgefunden. Er bitte um Gehör.
Mit Urteil vom 21.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Zu Recht habe die Beklagte das Bemessungsentgelt entsprechend der von der Klägerin angegebenen Stundenzahl, die sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde, gemindert. Erst ab 28.09.2015 habe sie sich (wieder) für 25 Stunden wöchentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, denn selbst wenn ein Beratungsfehler der Beklagten unterstellt werde, könne der erlittene Nachteil nicht ausglichen werden. Die Tatsache der Einschränkung der Verfügbarkeit auf 20 Wochenstunden durch die Klägerin selbst in ihrem Antrag könne nicht im Nachhinein rückwirkend auf 25 Stunden geändert werden.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Z hätte gehört werden müssen. Sein Schreiben vom 30.11.2015 sei vom SG nicht angenommen worden. Auch ihr Arbeitsvertrag als Beweismittel sei weggelassen worden. Sie habe gegenüber dem Arbeitsvermittler nicht angegeben, nur 20 Wochenstunden gearbeitet zu haben. Der Arbeitsvermittler sei auch nicht als Zeuge geladen worden. Sie hat ein weiteres Schreiben von Z vom 01.03.2016 vorgelegt, in dem dieser mitteilt, sie habe bei ihm 25 Stunden wöchentlich gearbeitet, wobei es aufgrund ihrer Krankheit zu zeitlichen Einbußen gekommen sein könnte. Die Behauptung des Sachbearbeiters der Beklagten, dass die Klägerin bei der Firma Z. nur 20 Wochenstunden gearbeitet habe, sei falsch.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die Klägerin macht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend. Für den Senat sind Anhaltspunkte hierfür auch nicht ersichtlich.
Als Verfahrensfehler werden von der Klägerin die Nichteinvernahme des Z und des Arbeitsvermittlers als Zeugen sowie die Außerachtlassung des Schreibens des Z vom 30.11.2015 und des Arbeitsvertrages, somit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend gemacht. Sie geht davon aus, dass das SG sich hätte zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Diese Verfahrensmängel liegen aber tatsächlich nicht vor, denn das SG musste sich aus seiner Sicht nicht gedrängt fühlen, Z bzw. den Arbeitsvermittler zu vernehmen, denn deren Aussagen wären für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen. Auf diesen Verfahrensmängeln – soweit deren Vorliegen unterstellt wird – kann aber die Entscheidung des SG auch nicht beruhen. Es ist nämlich für die Entscheidung des SG ohne Bedeutung, ob die Klägerin bei der Firma Z. 25 Wochenstunden gearbeitet hat. Hinsichtlich der Höhe des Bemessungsentgeltes und der danach für die streitige Zeit erfolgten Minderung sind die Beklagte und auch das SG von dieser Wochenarbeitszeit ausgegangen. Die Minderung erfolgte allein aufgrund der Angabe der Klägerin im Antrag auf Arbeitslosengeld, zukünftig nur 20 Stunden wöchentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Arbeitsvermittler angegeben hat, nur 20 Wochenstunden gearbeitet zu haben, kann allein bei der Prüfung, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben ist, von Belang sein. Vorliegend erlangt diese Frage aber ebenfalls keine Bedeutung, denn der eingetretene Nachteil kann entsprechend der Ausführungen des SG im Urteil als Tatsache nicht im Nachhinein ausgeglichen werden. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können in der Vergangenheit liegende Tatsachen nicht geändert werden. Somit hat das SG zu Recht auf die Einvernahme der Zeugen verzichtet.
Dafür dass das SG das Schreiben des Z vom 30.11.2015, das inhaltlich unklar bleibt, nicht angenommen und den Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt haben soll, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Schreiben des Z vom 01.03.2016 lediglich zu erkennen gibt, dass die Klägerin bei der Firma Z. 25 Wochenstunden gearbeitet hat. Die Beklagte hat nie behauptet, dass sie bei der Firma Z. lediglich 20 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Es wird lediglich von der Beklagten davon ausgegangen, dass die Klägerin gegenüber dem Arbeitsvermittler eine Wochenarbeitszeit bei der Firma Z. von 20 Stunden angegeben habe. Dies hat aber für die Entscheidung des SG – wie dargelegt – keine Rolle gespielt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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