Arbeitsrecht

keine Zuwendung für Sportstätte

Aktenzeichen  W 8 K 19.364

Datum:
13.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 318
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 23, Art. 44

 

Leitsatz

1. Sportförderung ist eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern, die auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zugewendet wird (Art. 23, 44 BayHO). Ein Anspruch hierauf besteht nur ausnahmsweise, insb. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen die Änderung der Förderpraxis kann sich der Einzelne grds. nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports sind keine Rechtsnormen und unterliegen auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die teilweise Ablehnung des Antrags auf Förderung des Sportstättenbaus in dem Bescheid vom 20. Juni 2018 ist rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren Förderbetrags bzw. auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. a.) Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Für sein Begehren, die teilweise Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Juni 2018 und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Förderung in Höhe von 7.400,00 EUR, steht dem Kläger die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO als statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung.
b.) Die Klage bleibt jedoch im Hauptantrag ohne Erfolg, da die teilweise Ablehnung des Förderantrags im Bescheid vom 20. Juni 2018 rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Förderung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein solcher ergibt nicht schon aus dem klägerischen Vorbringen, der damalige Kreisreferent B. habe am 14. Februar 2012 das Einverständnis des Beklagten mit den geplanten Maßnahmen erklärt und die antragsgemäße Förderung zugesichert. Dies stellt unabhängig von der Frage, ob der Referent B. in seiner Funktion überhaupt eine solche hätte erteilen können, bereits deshalb keine wirksame, einen Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes begründende Zusicherung dar, weil es hierfür an der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG notwendigen Schriftform fehlt.
Auch die Freigabe des vorzeitigen Baubeginns vom 24. April 2012 führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf die Förderung in der begehrten Höhe bestünde. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass mit der Freigabe keine Sachentscheidung getroffen werde und es sich insbesondere nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG handle. Der Beklagte wollte also mit seinem Schreiben keine Regelung mit dahingehender Wirkung treffen. Durch den insoweit klaren Hinweis in dem Schreiben kann sich der Kläger nicht auf ein etwa schutzwürdiges Vertrauen berufen. Ein solches ist aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. April 2012 und auch dem sonstigen Verhalten des Beklagten nicht herleitbar.
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich darüber hinaus um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien; SportFöR).
Da diese keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Ungeachtet der Frage, ob das Gericht im Hinblick auf die Frage der Spruchreife überhaupt die Verpflichtung zur Gewährung der Förderung in bestimmten Höhe aussprechen könnte, sind bezüglich beider streitgegenständlicher Maßnahmen (Dachsanierung Freisitzfläche, Ballfangzäune) nach obigen Grundsätzen und entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten die maßgebenden Fördervoraussetzungen nach der SportFöR nicht erfüllt. Zudem ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus einer von den Richtlinien abweichenden ständigen Verwaltungspraxis.
Zweck der Förderung des Sportstättenbaus ist gemäß Abschnitt C Punkt 1 Satz 1 SportFöR, dass Vereine durch die Gewährung von Investitionszuwendungen in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen. Nach Abschnitt C Punkt 2 werden Bauwerke gefördert, wenn sie besondere sportspezifische Eigenschaften erfüllen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sind. Bei Förderanträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 250.000,00 EUR handelt es sich nach Punkt C 2.2 Satz 1 SportFöR um Kleinanträge, die nach Punkt C 5.2.1 Satz 1 der Richtlinien mit einer Zuwendung bis zu 20 Prozent gefördert werden können. Punkt C 2.5 SportFöR legt dabei den Rahmen fest, nach welchem die Förderfähigkeit der Maßnahmen zu bestimmen ist. Nach Punkt C 2.5.1 werden Bauwerke oder Teile von Bauwerken gefördert, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar dem Betrieb der Sportfläche dienen. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für andere Zwecke ist dabei nicht förderschädlich. Punkt C 2.5.2 nimmt insbesondere Aufenthaltsräume und Zuschaueranlagen sowie die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur von der Förderung aus.
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Sanierung der Überdachung der von den Beteiligten als „Freisitz“ bezeichneten Fläche nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig. Die hierfür angefallenen Kosten sind demnach nicht als förderfähige Aufwendungen zur Bemessung des konkreten Förderungsbetrages heranzuziehen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme objektiv die Anforderungen der SportFöR erfüllt, jedenfalls entspricht die Nichteinbeziehung überdachter Freiplätze nach Aussage des Beklagten ebenso der ständigen Förderpraxis, wie die Berücksichtigung allein von Bauwerken, welche sportlichen Zwecken dienen und für den unmittelbaren Sportbetrieb benötigt werden. Diese Handhabung bzw. dieses Verständnis der SportFöR durch den Beklagten hält im Ergebnis auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen (Art. 3 GG) stand.
Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Freisitzfläche aufgrund ihrer offenen Bauweise um ein Bauwerk oder den Teil eines Bauwerks im Sinne von Punkt C 2.5.1 SportFöR handelt, denn jedenfalls fehlt es an einer Zweckbestimmung der Fläche zur sportlichen Nutzung, im Sinne obiger Verwaltungspraxis. Ausgehend vom klägerischen Vortrag kann zwar durchaus angenommen werden, dass der fragliche Freisitzbereich mittlerweile zumindest in Teilen sportlich (z.B. als Umkleide, Unterstand für Geräte, für Gymnastik und Sporttanz) genutzt wird und nicht ausschließlich einen Unterstand für Zuschauer bei Fußballspielen darstellt. Gleichwohl entspricht diese Nutzung nicht der ursprünglichen Zweckbestimmung. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass eine Nutzung der Fläche in der jetzigen Art und Weise nicht geplant gewesen sei, sondern sich mit der Zeit so entwickelt habe. Eine allein (teilweise) tatsächliche Nutzung der Fläche zu sportlichen Zwecken reicht jedoch aus Sicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der ständigen Interpretation der SportFöR durch den Beklagten, nicht aus, um ein Dienen für den unmittelbaren Betrieb einer Sportstätte anzunehmen oder gar die Sportstätte selbst im Sinne der SportFöR darzustellen. Würde man diesbezüglich auf eine rein tatsächliche Nutzung abstellen, wäre eine gewisse Beliebigkeit nicht abzustreiten. Denn letztlich könnte fast jeder denkbare, in räumlicher Nähe einer Sportanlage liegende Platz oder Raum, für sportliche Zwecke genutzt und damit dem Grunde nach förderfähig werden. Dies würde auch im Hinblick auf den Förderzweck zu nicht sachgerechten Ergebnissen und im Übrigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Weiter spricht Punkt C 2 SportFöR, in dem davon die Rede ist, Bauwerke müssten besondere sportspezifische Eigenschaften aufweisen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sein, gegen eine Förderfähigkeit des „Freisitzes“. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Freifläche nicht notwendiger Weise als Umkleidefläche oder Geräteraum genutzt werden muss, denn es stehen in unmittelbarer Nähe Umkleidekabinen und ein Geräteraum zur Verfügung (vgl. den Bauplan Bl. 113 der Behördenakte).
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen entgegen der vorgetragenen Förderpraxis eine Förderung gewährt hat, sodass auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die Förderung im begehrten Umfang besteht. Für das Gericht besteht kein Anlass an dem entsprechenden Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten, unter anderem in der mündlichen Verhandlung, zu zweifeln. Dort trug er vor, dass derartige Freisitzflächen auch bei anderen Vereinen nicht gefördert würden. Klägerseits wurde dagegen nichts substantiiert gegenteilig vorgetragen. Ferner entsprach es auch bei einer Förderung für eine vorherige Dachsanierung im Jahr 1997 bereits der Praxis des Beklagten, die Freisitzfläche nicht als förderfähig anzuerkennen.
Kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Förderungsbetrags ergibt sich weiterhin hinsichtlich der Maßnahme Ballfangzäune. Nach Punkt C 2.6. SportFöR in der Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 30. Dezember 2016 und 30. November 2017 (Az. PKS7-5880-1-7) werden Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Aufwendungen unter 10.000,00 EUR nicht gefördert. Gemäß der vom Kläger vorgelegten Zuschussrechnung beliefen sich die Kosten für die Erneuerung der streitgegenständlichen Ballfangzäune auf insgesamt 7.147,84 EUR. Nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. April 2012 die SportFöR in der Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 12. Dezember 2011 (Az. VII.10-5 K 7301-3.120 261) eine Bagatellgrenze für Maßnahmen mit einem geringeren zuwendungsfähigen Aufwand als 5.000,00 EUR festgesetzt haben.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage – wie hier – die Sach- und Rechtslage wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung darstellt, maßgeblich ist. Es kommt also allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung besteht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 217 m.w.N.). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen gegeben sein müssten, nach denen die Kosten für die Erneuerung der Ballfangzäune als zuwendungsfähige Aufwendungen anzusehen sind und zu einer entsprechend höheren Gesamtförderung führen. Entscheidend sind wie oben dargelegt, wiederum die im Zeitpunkt der Entscheidung einschlägigen Förderrichtlinien (SportFöR) bzw. wie der Beklagte diese bei der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel in ständiger Praxis handhabt.
Auch wenn der Beklagte dies vorliegend nicht ausdrücklich so erklärt hat, ergibt sich jedenfalls aus dem schriftsätzlichen Sachvortrag, dass es der gängigen Verwaltungspraxis entspricht, die jeweils im Zeitpunkt der Verbescheidung geltenden Förderrichtlinien im Hinblick auf die Höhe der Bagatellgrenze anzuwenden und auch keine etwaige Übergangsfrist zu bestimmen. Hierfür spricht zudem, dass der Beklagte in einem Informationsblatt hinsichtlich der Änderung der SportFöR ausdrücklich darauf hinweist, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gültigen Richtlinien anzuwenden sind (vgl. BLSV, Informationsblatt Neue Sportförderrichtlinien im vereinseigenen Sportstättenbau, abrufbar unter https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/sportstaettenbau/Informationsveranstaltung_der_neuen_Sportfoerderrichtlinien.pdf, zuletzt am 16. Januar 2020). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass in gleich gelagerten Fällen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung der SportFöR bezüglich der Höhe der Bagatellgrenze angewandt wurden oder eine Übergangsregelung getroffen worden wäre.
Für den Kläger streiten zudem keine Vertrauensschutzerwägungen. Zunächst entspricht es der oben dargelegten Natur einer staatlichen Förderung als freiwillige Maßnahme, bei deren genauer Ausgestaltung den Förderungsgeber ein weites Ermessen zuzubilligen ist und auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, wenn der Förderungsgeber seine Förderpraxis und die zugrundeliegenden Förderrichtlinien ändert. So lange dies willkürfrei und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechend geschieht, also alle potentiellen Förderungsempfänger auch nach der geänderten Verwaltungspraxis gleichbehandelt werden, begegnet diese Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken und der Kläger kann sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – juris; VG München, U.v. 8.5.2003 – M 4 K 01.3496 – BeckRS 2003, 30225). Für eine willkürliche Änderung der Förderrichtlinien, also ohne dass es hierfür einen in irgendeiner Weise einleuchtenden, sachlichen Grund gibt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Ferner ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hier eine Trennung der Maßnahmen „Dachsanierung Freisitzfläche“ und „Ballfangzäune“ vornimmt. Auch wenn Punkt C Nr. 6.1.3. Satz 1 SportFöR davon spricht, dass für zusammengehörende Maßnahmen ein gemeinsamer Antrag zu stellen ist, ergibt sich schon vom Wortsinn her, dass damit Maßnahmen gemeint sind, die einen gewissen funktionalen Zusammenhang aufweisen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die SportFöR in dieser Art und Weise versteht und anwendet. Eine weitergehende eigene Interpretation darf das Gericht im Hinblick auf die SportFöR nach obigen Ausführungen zur Relevanz der gängigen Verwaltungspraxis nicht vornehmen. Darüber hinaus ist nachvollziehbar, wenn der Beklagte vorbringt, es würde dem Sinn einer Bagatellgrenze widersprechen, wenn beliebig Bauprojekte zu einem einzigen förderfähigen Projekt zusammengefasst werden könnten. Dieses Verständnis und eine betreffende Handhabung sind jedenfalls nicht als willkürliche Verwaltungspraxis anzusehen.
Ausgehend von diesem Verständnis der Richtlinien ist für das Gericht kein funktionaler Zusammenhang der Sanierung des Daches von Umkleidekabinen, Sanitäranlagen und Geräteräumen mit der Erneuerung von Ballfangzäunen an den Fußballfeldern erkennbar.
Ferner ist es für das Gericht nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass in anderen vergleichbaren Fällen verschiedene Bauprojekte zu einem Förderungsgegenstand zusammengefasst worden wären.
Da nach alldem die Fördervoraussetzungen für die Sanierung des Daches der Freisitzfläche und die Erneuerung der Ballfangzäune nicht vorliegen, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das dem Beklagten eingeräumte Ermessen (vgl. Punkt C 5.2.1 Satz 1) im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt wurde und deshalb nur eine Förderung in der begehrten Höhe als einzig rechtmäßige Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) in Betracht kommt.
c.) Wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser richtet sich im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage auf eine erneute Entscheidung über den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen derartigen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Wie bereits dargelegt eröffnen die maßgeblichen SportFöR in Punkt C 5.2.1 Satz 1 bei – wie hier der Fall – Kleinanträgen, dem Förderungsgeber ein Ermessen dahingehend, dass diese mit einer Zuwendung bis zu 20 Prozent gefördert werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Daran mangelt es schon. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Wegen § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht zudem auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Ermessensfehler hin beschränkt. Solche sind hier aber nicht erkennbar.
Die Klage erweist sich demnach auch im Hilfsantrag als unbegründet und war deshalb insgesamt abzuweisen.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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