Arbeitsrecht

Kindergeld für verheiratete Kinder

Aktenzeichen  III R 43/13

Datum:
27.2.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 32 Abs 4 EStG 2009 vom 01.11.2011
EStG VZ 2013
Abschn 31.2.2 DA-FamEStG 2013
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. August 2013, Az: 2 K 87/13, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter einer im Dezember 1989 geborenen Tochter, die im Juli 2007 eine Tochter geboren hat und seit Januar 2010 verheiratet ist. Die Tochter befindet sich im Erststudium und bezieht ein elternunabhängiges Stipendium in Höhe von 1.015 € monatlich. Daneben ist sie bei der Universität beschäftigt; ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Monat. Ihr Ehemann absolviert eine Ausbildung, für die er ein Schulgeld zu zahlen hat, und erhält aus einer Teilzeitbeschäftigung monatlich etwa 250 €.
2
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 8. Januar 2013 ab Januar 2013 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013 als unbegründet zurück, weil nach der Heirat eines Kindes nur noch in Mangelfällen Kindergeld beansprucht werden könne, die Tochter aber über ausreichende Einkünfte und Bezüge zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs verfüge. Ihr Einkommen für 2013 prognostizierte die Familienkasse mit mehr als 11.000 € und den ihr zustehenden Ehegattenunterhalt mit 0 €.
3
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den „Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2013“ sowie die Einspruchsentscheidung vom 11. März 2013 auf und verpflichtete die Familienkasse, für die Tochter ab Januar 2013 monatlich Kindergeld in Höhe von 184 € zu zahlen. Es entschied, die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld sei rechtswidrig, da es nach der seit 2012 geltenden Rechtslage auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankomme. Dies gelte auch bei Verheiratung des Kindes.
4
Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe sie zur Zahlung von Kindergeld ab Januar 2013 verpflichtet, obwohl es nur über die Monate Januar bis März 2013 zu entscheiden gehabt hätte. In der Sache hätte es die Klage auch für diesen Zeitraum abweisen müssen, weil infolge der Verheiratung der Tochter keine typische Unterhaltssituation mehr gegeben sei.
5
Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen