Arbeitsrecht

Kindesunterhalt bei paritätischem Wechselmodell

Aktenzeichen  11 UF 673/16

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 115225
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB 1606 Abs. 3 S. 2, § 1612, § 1629 Abs. 2 S. 2
FamFG FamFG § 243
FamGKG FamGKG § 51 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer “Ausgleichszahlung” verpflichtet ist. (amtlicher Leitsatz)
2. Betreut die Mutter das minderjährige Kind in einem prozentualen zeitlichen Umfang von maximal 52,5% und übernehmen die Eltern die Hälfte der Erziehungsaufgaben, ist unterhaltsrechtlich von einem paritätischen Wechselmodell auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Frage, ob von einem Wechselmodell auszugehen ist, kommt es ebenso wie bei der Frage der Obhut nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB nicht auf die Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt, sondern auf die tatsächliche Fürsorge, also die Übernahme von Versorgungs- und Erziehungsaufgaben an. Dabei kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. (redaktioneller Leitsatz)
4. Weil beide Eltern mit der Vereinbarung der paritätischen Betreuungsanteile zugleich zum Ausdruck bringen, dass das Kind zu diesen Zeiten vom jeweils betreuenden Eltern zu versorgen ist, besteht beim Wechselmodell nach dem Rechtsgedanken des § 1612 Abs. 1, Abs. 2 BGB jedenfalls kein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den weniger leistungsfähigen Elternteil. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 F 1245/15 2016-12-20 Bes AGSCHWABACH AG Schwabach

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.788,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt.
Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners, des am … geborenen L. A. Seine Mutter ist die erstinstanzlich als gesetzliche Vertreterin Beteiligte U. A. Die Eltern sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge, sie praktizieren ein zeitlich annähernd gleich gelebtes Wechselmodell mit einem zeitlichen Betreuungsumfang der Mutter von maximal 52,5%. Jeder Elternteil nimmt die Hälfte der Erziehungsaufgaben wahr und vertritt das Kind nach außen in schulischen Belangen und in der Gesundheitsfürsorge. Die Mutter bezieht das Kindergeld.
Der Antragsteller ist Pensionär und erzielt aus seiner Pension und einer betrieblichen Altersversorgung ein monatliches Einkommen von 1.566,81 € und 581,38 €. Er zahlt einen monatlichen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Er bewohnt ein 120 m² großes Haus Baujahr 1956 auf einem Grundstück von über 1.000 m², das in seinem Eigentum steht und einen Wohnwert von 600,- € hat.
Die Mutter des Antragsgegners arbeitet abhängig an 3 Tagen in der Woche als Sozialpädagogin und erzielt ein Nettoeinkommen von 1.981,68 €. Sie fährt zu ihrer 38 km entfernten Arbeitsstelle mit ihrem eigenen Pkw und arbeitet daneben als Psychotherapeutin mit monatlichen Einkünften von 400,00 €. Die Mutter bewohnt ebenfalls ein eigenes Haus, eine Doppelhaushälfte Baujahr ca. 1995 mit einer Wohnfläche von ca. 130 m² und einem Praxisbereich auf einem 287 m² großen Grundstück. Für ergänzende Altersvorsorge wendet sie monatlich 59,35 € und 174,92 € auf, für eine Krankenzusatzversicherung 39,06 €.
Für den Antragsgegner hatte der Antragsteller einen bis zum 30.06.2015 befristeten Unterhaltstitel in Höhe von 100% des Mindestunterhalts errichtet. Er leistete diesen Unterhalt auch noch im Juli 2015 sowie teilweise im August 2015, seitdem stellte er seine Zahlungen ein und verwies darauf, dass er wegen des praktizierten Wechselmodells nicht allein barunterhaltspflichtig sei.
Demgegenüber verwiesen die Mutter und das als Beistand tätige Jugendamt auf eine im Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach, Az. 2 F 607/14, am 11.12.2014 getroffene Vereinbarung nach der sich die Eltern darüber einig sind, „dass L. auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindsmutter und Antragsgegnerin hat.“ Der Vater müsse daher weiter den vollen Barunterhalt bezahlen, die Mutter sei nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt als gesetzliche Vertreterin diesen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Laut der Umgangsvereinbarung wollten die Beteiligten den Ferienumgang außergerichtlich regeln, er erfolgte seitdem in der Hälfte der bayerischen Schulferien. Für den Umgang des Antragstellers außerhalb der Ferienzeiten trafen die Eltern dort folgende Regelung:
„… jede Woche von montags 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch 18.00 Uhr und zusätzlich im 14-tägigen Wechsel in der Zeit in der einen Woche von freitags nach Schulende bis zum darauffolgenden Samstag 18.00 Uhr
und in der Folgewoche dann in der Zeit von samstags 10.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr.
Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht ferner Einigkeit darüber, dass die Antragsgegnerin einmal monatlich freitags und samstags eine Fort- bzw. Ausbildung wahrnimmt. … Sichergestellt werden muss jedoch zwischen den Beteiligten, dass L. an 2 Wochenenden im Monat von Freitag auf Samstag seine Zeit beim Antragsteller verbringt und an 2 Wochenenden von Samstag auf Sonntag. …“
Der Antragsteller hat erstinstanzlich auch die Auffassung vertreten, dass dem Kind wegen des Wechselmodells ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, weil kein Elternteil die Obhut des Kindes allein innehabe und es deshalb im Unterhaltsverfahren nicht von der Kindesmutter vertreten werden könne. Die Mutter müsse (nur) als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 FamFG zum Verfahren hinzugezogen werden. Die Gesamtbetreuungszeit sei im Hinblick auf die Vereinbarung gerechnet nach Stunden im Verhältnis von 48,2% zu 51,8% zwischen den Elternteilen aufgeteilt. Auch die Schulzeit am Freitag der ersten Woche zähle zu seinen Betreuungszeiten, weil er während dieser Zeit der Ansprechpartner der Schule sei. Noch nicht eingerechnet habe er dabei seine Tätigkeit als Fußballtrainer, in deren Rahmen er das Kind teilweise auch während der Betreuungszeiten der Mutter zweimal wöchentlich jeweils 1 1/2 Stunden zusammen mit anderen Kindern trainiert. Dazu komme noch, dass die gesamten Ferienzeiten genau hälftig geteilt würden, wodurch sich die Prozentzahlen noch etwas mehr in Richtung 50 zu 50 Verhältnis verschieben würden. Was die weiteren Versorgungsleistungen angehe, so besorge auch er für das Kind Schulsachen und Kleidung. Die Zahnarzttermine nehme die Mutter wahr, diese fänden aber höchstens einmal im Jahr statt. Andere Arzttermine würde auch er wahrnehmen. Auch an Elternabenden nehme er teil. Er zahle einen monatlichen Beitrag von 201,10 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Der bei der Mutter zu berücksichtigende Wohnwert betrage ca. 1.100,00 €, sie habe Fahrtkosten von monatlich 205 €. Streng nach dem Gesetz habe das Kind einen Anspruch auf einen Titel gegen beide Elternteile. Der Widerantrag sei schon aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Vertretung unzulässig.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, dem Kind einen Ergänzungspfleger zu bestellen und festzustellen, dass er spätestens ab 01.07.2015 dem Antragsgegner keinen Barunterhalt mehr schulde, der über seinen Haftungsanteil von 195,00 € monatlich hinausgehe.
Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen und im Wege des Widerantrags den Antragsteller zu verpflichten, ab 01.01.2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds und einen Rückstand von 1.343,00 zu bezahlen. Der Antragsteller hat die Abweisung des Widerantrags beantragt.
Die Mutter des Antragsgegners hat in der Vorinstanz für ihn noch eingewandt, bei ihr liege ein leichtes Betreuungsübergewicht. Es komme wesentlich darauf an, wer die organisatorischen Aufgaben für das Kind übernehme. Sie sei diejenige, die die notwendigen Utensilien wie Schulsachen, Kleidung, etc. für den Antragsgegner besorge. Auch der Antragsteller kaufe gelegentlich mal eine Hose, der Schwerpunkt der Ausstattung des Kindes liege aber bei ihr. Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge würden auch fast ausschließlich von ihr geregelt. Sie würde jeweils zweimal jährliche Zahnarzt- und Kieferorthopädietermine organisieren. Sie habe auch überwiegend die Elternabende wahrgenommen. Die Immobilien beider Eltern seien in etwa vergleichbar, der Wohnwert ihrer Wohnung sei mit 600,00 € anzusetzen. Sie sei 2015 an 162 Tagen zur Arbeit gefahren, wodurch berufsbedingte Aufwendungen von 307,80 € angefallen seien. Die Zusatzkrankenversicherung mit monatlich 39,06 € und die zwei Rentenversicherungen mit 174,92 € und 59,55 € monatlich seien zu berücksichtigen. Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrage 250,00 € monatlich, es sei überobligatorisch.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach hat mit Beschluss vom 21.04.2016 die Anträge des Antragstellers – auch hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungspflegers – zurückgewiesen (Ziffer 1) und auf den im Übrigen zurückgewiesenen Widerantrag den Antragsteller verpflichtet, an den Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter ab 01.01.2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.248,00 € zu bezahlen (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 4). Das Amtsgericht errechnet bei Verteilung der Schulzeiten des 1. Freitags im Turnus einen Betreuungsanteil der Mutter von 52,5% und geht davon aus, ein solches geringfügiges Übersteigen des Betreuungsanteils genüge für die Annahme der Obhut der Mutter und der alleinigen Barunterhaltsverpflichtung des Antragstellers. Der Antragsteller trage die Beweislast für seine Behauptung, er trage gleich viel Betreuungsverantwortung. Dies folge auch aus der in der Vergangenheit vor Abschluss der Umgangsvereinbarung gelebten hauptsächlichen Betreuungsverantwortung der Mutter. Aufgrund des hohen Betreuungsanteils des Antragstellers sei er jedoch nur zur Zahlung von 100% des Mindestunterhalts verpflichtet.
Gegen diesen dem Antragsteller am 27.04.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 20.05.2016 durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sowohl die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers als auch die Regelung der Unterhaltspflicht rügt. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Bei der Mutter dürften die beiden Rentenversicherungen nicht anerkannt werden, weil diese Eigentümerin einer großzügigen Doppelhaushälfte sei. Aus ihrer Lohnbescheinigung gehe zudem eine betriebliche Altersvorsorge hervor.
Der Antragsteller hat im zweiten Rechtszug zunächst beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und dem Kind einen Ergänzungspfleger zu bestellen sowie für den Fall, dass kein Ergänzungspfleger bestellt wird, Barunterhaltsansprüche, die die Mutter des Kindes für dieses geltend mache, für die Zeiträume ab dem 01.07.2015 abzuweisen. Für den Fall, dass ein Ergänzungspfleger bestellt werde und dieser im Beschwerdeverfahren Anträge auf Zahlung von Barunterhalt sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Beschwerdegegner (gemeint wohl Beschwerdeführer) stelle, kündigte er Abweisungsanträge an, sofern Zahlungsansprüche, die über 234,00 € monatlich hinausgingen, gestellt werden sollten. Für diesen Fall werde auch in Aussicht gestellt, die Mutter auf Zahlung eines Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. In der Begründung wird weiter ausgeführt, solange kein Ergänzungspfleger bestellt sei und dieser keine Ansprüche gegen beide Eltern geltend mache, müsse er „auf Klageabweisung beharren“.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.08.2016 das die unterbliebene Anordnung einer Ergänzungspflegschaft betreffende Beschwerdeverfahren abgetrennt, weil es sich insoweit um eine andere Verfahrensart handelt, und im abgetrennten Verfahren 11 UF 1080/16 mit Beschluss vom 21.09.2016 dem Antragsgegner einen Ergänzungspfleger bestellt.
Nach Abänderung der Anträge des Antragsgegners beantragt der Antragsteller zuletzt:
1. Der Beschluss des AG Schwabach vom 24.03.2016, 2 F 1245/15 wird in seinen Ziffern 1 und 2 aufgehoben, ebenso in seiner Ziffer 4.
2. Der Antrag des minderjährigen Kindes L. A., vertr. durch die Ergänzungspflegerin, vom 29.11.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat zunächst beantragt, die Kindesmutter als weitere Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen und für diesen Fall auch Anträge gegen die Mutter angekündigt. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, seinen Antrag vom 21.11.2016 modifiziert und zuletzt beantragt:
1. Der Beschwerdeführer und Kindesvater E. W. wird verpflichtet seinem Sohn L. A., geboren am … einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren anteilmäßigen Unterhalt i. H. v. 327,- Euro ab dem Monatsersten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu bezahlen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, für das Kind L. A., geboren am …
a) für den Monat Juli 2015 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 257,- Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 257,- Euro seit 01.07.2015 zu zahlen,
b) für die Zeit vom 01.08.2015 bis einschließlich 31.12.2015 einen Unterhaltsrückstand i. H. v. insgesamt 1.335,- Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267,- Euro seit 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015 und 01.11.2015 und 01.12.2015 zu zahlen,
c) für den Monat Januar 2016 einen Unterhaltsrückstand i. H. v. 272,- Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 272,- Euro seit 01.01.2016 zu zahlen,
d) für die Zeit vom 01.02.2016 bis einschließlich 30.11.2016 einen Unterhaltsrückstand i. H. v. insgesamt 3.270,- Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 326,- Euro seit 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016 und 01.11.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner behauptet nunmehr, seine beiden Eltern seien anteilig nach ihren beiderseitigen Einkünften zum Unterhalt verpflichtet. Der Wohnwert auf Seiten beider Eltern könne mit 600,00 € vorläufig geschätzt werden. Der Antragsteller zahle für Kranken- und Pflegeversicherung 87,81 € und 13,29 €, wodurch sich auf seiner Seite ein einsetzbares Einkommen von 2.647,09 € ergebe. Auf Seiten seiner Mutter seien neben den 1.981,68 aus nichtselbstständiger Tätigkeit und 400,00 € aus selbstständiger Tätigkeit nur Abzüge in Höhe von 4% aus 36.393,69 € jährlich, also in Höhe von 121,31 € monatlich, für die ergänzende Altersvorsorge zu berücksichtigen, ihre konkreten Fahrtkosten würden 333,00 € betragen. Insgesamt ergebe sich deshalb ein einzusetzendes Einkommen seiner Mutter von 2.527,00 €, die aufgrund des Kindergeldbezugs aber einen Ausgleich schulde.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 ff. FamFG zulässig und im Ergebnis auch begründet. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen seinen Vater, den Beschwerdeführer, weil sein Bedarf insoweit durch die anzurechnenden Naturalunterhaltsleistungen gedeckt ist.
Der Senat geht wie auch schon in seinem Beschluss vom 21.09.2016, Az. 11 UF 1080/16, davon aus, dass das vom Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners praktizierte Betreuungsmodell mit einem nunmehr unstreitigen prozentualen zeitlichen Betreuungsumfang der Mutter von maximal 52,5% und der unstreitigen Übernahme der Hälfte der Erziehungsaufgaben als ein in etwa paritätisches Wechselmodell anzusehen ist. Ebenso wie bei der Frage der Obhut nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 kommt es hier nicht auf die Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt, sondern auf die tatsächliche Fürsorge, also die Übernahme von Versorgungs- und Erziehungsaufgaben an. Dabei kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 17). Der Bundesgerichtshof verlangt hierzu ein „eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind.“ Auch für die Annahme einer alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils kommt der zeitlichen Komponente zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken brauche (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 30). Überzogen wäre die Forderung nach „absolut“ zeitlich gleichwertigen Betreuungsanteilen als Voraussetzung der anteiligen beiderseitigen Barunterhaltsverpflichtung (Viefhues, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1603 BGB Rn. 18), wie sie wohl auch vom Amtsgericht vertreten wurde. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Betreuungsleistungen des einen Elternteils diejenigen des anderen „lediglich geringfügig übersteigen“ (Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 45). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 2015, 859) ist sogar bei einem Betreuungsanteil von 57% eines Elternteils in zeitlicher Hinsicht ein deutliches Schwergewicht der Betreuung nicht anzunehmen. Auch der Beschwerdegegner geht – anders als noch in I. Instanz – von einem Wechselmodell aus. Soweit er Schreiben seiner Mutter vorlegt, die ein solches Modell widerlegen sollen, sind diese wegen des Widerspruchs zum eigenen Sachvortrag unbeachtlich.
Weil damit kein Elternteil schon durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), haften die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Verfügen wie im vorliegenden Verfahren beide Eltern über Einkünfte ist der Elementarbedarf des Kindes an den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften auszurichten (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29; a. A. Spangenberg FamRZ 2014, 88 f.). Ein Mehrbedarf wird nicht geltend gemacht. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH a. a. O., anders Spangenberg a. a. O. ).
Beide Eltern decken aber einen Teil des Unterhalts in Natur, so dass Barunterhalt nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung zu entrichten sein wird (Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 449). Das Kind muss sich diese Naturalunterhaltsleistungen auch entgegenhalten lassen.
Das gilt in erster Linie für die Vergangenheit. Der Beschwerdegegner kann aus seiner Sicht rückständigen Unterhalt nicht gegen den Vater (und entgegen seiner Absicht auch gegen die Mutter) nicht mehr geltend machen, weil die Eltern nicht nur die Betreuung geleistet, sondern auch seinen Barbedarf durch Naturalunterhaltsleistungen erfüllt haben. Es verbleibt auch kein Anspruch des Kindes auf eine zu Händen der Mutter zu zahlende Ausgleichsleistung. Auch nach der Berechnung des Beschwerdegegners würde eine solche Ausgleichsleistung allenfalls die Mutter treffen, worüber der Senat aber nicht zu entscheiden hat. Es bedarf deshalb auch keiner Beweisaufnahme über den streitigen Wohnwert des Anwesens der Mutter des Antragsgegners. Nimmt ein Kind einen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch, der anteilig neben dem anderen Elternteil für den Unterhalt haftet, hat es dessen Haftungsanteil und den Haftungsanteil des anderen Elternteils darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn. 578 zum Volljährigenunterhalt).
Für die Zukunft hat das Kind aufgrund der Leistung des Naturalunterhalts ebenfalls keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen seinen Vater. Abweichend von Klinkhammer (a. a. O.) wird zwar vertreten (Seiler, FamRZ 2015, 1845, 1850 zur Lösung über die Ergänzungspflegschaft; vgl. auch Maaß, FamRZ 2016, 603), dass der Unterhalt auch gegen beide Eltern geltend gemacht werden kann. Dabei bleibt jedoch offen, wie mit dem titulierten Barunterhaltsansprüchen weiter umgegangen werden soll, ob eventuell eine Dauerpflegschaft eingerichtet werden muss. Daher schließt sich der Senat der von Seiler als „pragmatisch“ bezeichneten Lösung an. Der Bundesgerichtshof hat an der von Seiler angeführten Fundstelle auch lediglich festgestellt, dass bei einem Wechselmodell kein Elternteil vom Barunterhalt befreit wird. Dies müsse schon deshalb gelten, weil andernfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen (BGH FamRZ 2015, Rn. 16, 17). In der Literatur wird die Frage kaum erörtert, vielmehr stets – soweit dem Bundesgerichtshof gefolgt wird – der Ausgleichsbetrag errechnet (vgl. etwa Klinkhammer a. a. O. Rn. 450; Wohlgemuth, FamRZ 2014, 84, 87 und FamRZ 2016, 1427; Horndasch, FuR 2016, 558, 562 f.). Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, der unterhaltsrechtliche Ausgleich finde „typischerweise“ nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (BGH FamRZ 2016, 1053 Rn. 16; Viefhues in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1612 BGB Rn. 31). Auch die Formulierung, die Berechnung des Unterhalts erfolge unter „Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen“ (BGH FamRZ 2014, 917 Rn. 29), lässt den Schluss zu, dass diese nicht erst bei der Verteilung des vom Kind zuvor von beiden Eltern eingezogenen Geldes zu berücksichtigen sind, wie dies bei dem Modell von Seiler der Fall wäre. Die grundsätzliche Einstandspflicht beider Elternteile für den Barunterhalt ändert eben nichts daran, dass die Eltern jeweils einen Teil dieses Barunterhalts durch Naturalunterhalt abdecken, so dass letztlich immer nur gegen (maximal) einen Elternteil eine Forderung an Barunterhalt verbleibt. Allerdings kann man diese Folgerung nicht unmittelbar aus § 1612 Abs. 2 BGB ableiten. Die Unterhaltsbestimmung gegenüber dem Beschwerdeführer könnten die Eltern nämlich nur gemeinsam vornehmen, sie müsste zudem den gesamten Lebensbedarf umfassen (BGH FamRZ 1988, 831). Die Mutter geht aber weiterhin von der alleinigen Barunterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers aus, eine – auch konkludent mögliche – übereinstimmende Unterhaltsbestimmung liegt deshalb fern. Ebenso fern liegt im vorliegenden Verfahren eine gegenseitige, dem ausdrücklich erklärten Willen der Mutter widersprechende Freistellungsvereinbarung, die zudem die Unterhaltsverpflichtung unberührt ließe. Gleichwohl können auch für den laufenden Unterhalt die Naturalunterhaltsleistungen nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie teilweise bedarfsdeckend sind (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, FamRZ 1989, 307, 308 zum Volljährigenunterhalt). Letztlich handelt es sich dabei doch um die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1612 Abs. 1, 2 BGB, weil beide Eltern mit der Vereinbarung der Betreuungsanteile zugleich zum Ausdruck bringen, dass das Kind zu diesen Zeiten vom jeweils betreuenden Eltern zu versorgen ist. Ein Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den weniger leistungsfähigen Elternteil besteht beim Wechselmodell deshalb nicht. Ob weitergehend ein Barunterhaltsanspruch auch gegen den leistungsfähigeren Elternteil entfällt (so Maaß, FamRZ 2016, 603, 606), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, wobei der Senat bei der Kostenentscheidung erster Instanz zu berücksichtigen hatte, dass der Antragsteller seinen nach Rechtshängigkeit des Leistungswiderantrags unzulässigen Feststellungsantrag, den er mit der Beschwerde nicht weiterverfolgt hat, aufrechterhalten hat. Für die Kosten erster Instanz war deshalb eine Quotierung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 angemessen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 51 FamGKG. Dem Jahresbetrag für den laufenden Unterhalt sind die Rückstände insoweit hinzuzurechnen, wie sie für die Zeit vor Eingang des Widerantrags in erster Instanz am 22.01.2016 geltend gemacht werden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG).
IV. Im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob beim Wechselmodell im Ergebnis durch die bedarfsdeckenden Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen (maximal) ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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