Arbeitsrecht

Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses

Aktenzeichen  2 BvR 2400/13

Datum:
29.1.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150129.2bvr240013
Normen:
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 17. September 2013, Az: 5 StR 258/13, Beschlussvorgehend LG Potsdam, 14. Dezember 2012, Az: 25 KLs 12/12, Urteilvorgehend BVerfG, 26. August 2014, Az: 2 BvR 2400/13, Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend BGH, 25. Februar 2015, Az: 5 StR 258/13, Beschluss

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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