Arbeitsrecht

Konkurrenz von Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern

Aktenzeichen  AN 1 K 16.01156

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Umsetzungsbewerber sind nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) in das Auswahlverfahren einzubeziehen, der Dienstherr kann sie vielmehr im Rahmen seiner Organisationsfreiheit berücksichtigen. Nach den Bestellungsrichtlinien der Bayerischen Polizei sind sie vorrangig zu bestellen, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies erfordern.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Dienstliche Gründe für eine vorrangige Bestellung liegen nicht vor, wenn die ausgewählten und besser beurteilten anderen Beamten als Beförderungsbewerber auch über hinreichende Erfahrungen und Ortskenntnisse verfügen. Persönliche Gründe liegen bei einer geringen Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag unbegründet.
Der Bescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Rechtsanspruch darauf, dass er auf einen der ausgeschriebenen Dienstposten umgesetzt wird (Hauptantrag) noch darauf, dass der Beklagte erneut über den Antrag des Klägers auf Umsetzung im Wege neu entscheidet (Hilfsantrag).
Umsetzungsbewerber, wie der Kläger, sind nicht nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung zu behandeln und können im Rahmen der Organisationsfreiheit des Dienstherrn vorrangig bestellt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen (vgl. Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei – Bestellungsrichtlinien – RBestPol, IC 3-0302.3-2 vom 20.8.1997, Stand:1.9.2013). Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass weder besondere dienstliche Gründe die Umsetzung des Klägers nach … erfordern noch zwingende persönliche Gründe für eine derartige Umsetzung vorliegen. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 RBestPol nicht vor, ist bereits ein Ermessensspielraum des Dienstherrn nicht eröffnet (BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 3 CE 12.2202, juris Rn. 26). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers vorliegend einen Ermessensspielraum annehmen wollte, wovon der Beklagte ersichtlich ausgegangen ist, wäre die ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 2. Juni 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerseite hat im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts Anlass geben könnten.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er durch seinen Wohnsitz in … örtliche Kenntnisse über den Bezirk der dortigen Polizeiinspektion, die über vergleichbare Strukturen, wie die derzeitige Dienststelle des Klägers (PI …*) verfügt, besitzt. Hierauf kommt es jedoch, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid überzeugend ausgeführt hat, nicht an. Denn der Beigeladene zu 2) ist bereits bei der PI … eingesetzt und dem Beigeladenen zu 1) ist es möglich, sich die erforderlichen Ortskenntnisse binnen kurzer Zeit anzueignen. Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 2) mit den Abläufen und Strukturen in der PI … und der Beigeladene zu 1) mit denjenigen in der vergleichbaren PI … vertraut.
Somit wäre auch ein über die bloßen Ortskenntnisse hinausgehender unterstellter Erfahrungsvorsprung des Klägers kompensiert.
Schließlich weist der nicht näher mit Fakten belegte Sachvortrag des Klägers, seine im Bereich der ausgeschriebenen Dienststelle lebenden Eltern befänden sich nunmehr in einem Alter, in dem sie einer verstärkte Unterstützung durch den Kläger bedürften, keinen Bezug zu dienstlichen Belangen auf. Im Übrigen ist für den Kläger angesichts der relativ geringen Entfernung seines Dienstorts …von seinem derzeitigen Wohnort … (19,6 km, vgl. Google maps) eine effektive Unterstützung seiner Eltern durchaus organisierbar, zumal diese nicht in seinem eigenen Haushalt, sondern bei seinem Bruder wohnen.
Damit erweist sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Umsetzungsentscheidung nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO)
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Kosten: §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt haben (Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, Rn. 23 zu § 162).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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