Aktenzeichen Au 6 K 16.31003, Au 6 S 16.31005
ZPO ZPO § 121
Leitsatz
Nach dem auch in der Prozesskostenhilfe geltenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel haben die Beteiligten die Mehrkosten aus einem gewährten Wechsel des Beigeordneten zu tragen, wenn die Gründe hierfür in ihre Sphäre fallen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die in Nr. III des Beschlusses vom 25. Juli 2016 ausgesprochene Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren Au 6 S 16.31005 und für das Klageverfahren Au 6 K 16.31003 wird dahin geändert, dass mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses Rechtsanwalt … beigeordnet wird.
Mehrkosten, die sich aus den Wechseln der Beigeordneten seit dem bewilligenden Beschluss vom 25. Juli 2016 ergeben, sind nicht erstattungsfähig.
II.
Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des Beschlusses vom 25. Juli 2016.
Gründe
Die Kläger begehren nach der Aufhebung zweier Beiordnungen früherer Bevollmächtigter nun im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe die Beiordnung ihres jetzigen Bevollmächtigten.
Dem Antrag war zu entsprechen. Mehrkosten, die sich aus den Wechseln der Beigeordneten seit dem bewilligenden Beschluss vom 25. Juli 2016 ergeben, sind allerdings nicht erstattungsfähig, da sie allein in der Sphäre der Kläger – zunächst Zerrüttung der Ehe, nun Zerrüttung des Mandatsverhältnisses – liegen und es dem auch in der Prozesskostenhilfe geltenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel widerspräche, den Klägern zulasten der Staatskasse einen mehrfachen Wechsel ihrer Bevollmächtigten allein aus von ihnen zu vertretenden Gründen zu finanzieren. Die hieraus entstehenden Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).