Arbeitsrecht

Kosten für privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten

Aktenzeichen  M 1 M 17.2314

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43589
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 1, § 165
JVEG § 9 Abs. 1

 

Leitsatz

Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit darf ein Kläger die Beauftragung eines Gutachters für nötig halten, wenn von der Beklagtenseite mehrere Stellungnahmen von Fachbehörden zur Frage der Privilegierung des Bauvorhabens des Klägers eingeholt und in das Verfahren eingebracht worden sind.  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sachverständigenkosten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 16. Februar 2015, vom 27. Oktober 2015 und vom 15. Dezember 2015 i.H.v. 6.676,14 Euro nicht anerkannt wurden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München übertragen.
III. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte 80 v.H., der Kläger 20 v.H..

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen wurde.
Mit Urteil vom 25. Juni 2013 hat die Kammer die Klage im Verfahren M 1 K 13.524 gegen Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Verlegung eines Wildgeheges abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (1 ZB 13.1586) wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Prozessvergleich geschlossen, durch den das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 2013 für wirkungslos erklärt wurde und die Kosten beider Rechtszüge dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt wurden.
In dem Verfahren hatte sich der Kläger gegen Anordnungen des Beklagten im Rahmen einer Baugenehmigung zur Verlegung und Erweiterung eines Wildgeheges gewandt. Der Kläger beantragte am 4. Mai 2010 und in veränderter Planfassung am 3. Februar 2011 die Erweiterung bzw. Verlegung seines im Jahr 2006 als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigten Wildgeheges unter Einbeziehung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … … Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … hatte seit dem 23. Mai 2011 wiederholt die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Bauvorhaben um kein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handle. Mit Schreiben vom 16. September 2012 hatte der Bevollmächtigte des Klägers dem Landratsamt mitgeteilt, er sei mit dem Vorschlag des Landrats einverstanden, anstelle des bisherigen Geheges die beantragte Erweiterung in Form eines Ersatzes für das bestehende Gehege zu genehmigen. Daraufhin genehmigte das Landratsamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2012, basierend auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, den Bauantrag nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und untersagte dem Kläger im Gegenzug die weitere Nutzung des mit Bescheid vom 22. Mai 2006 genehmigten Geheges auf FlNr. 2663, Gemarkung … … Zudem ordnete das Landratsamt den Abbau des Zaunes sowie der weiteren baulichen Anlagen des bisherigen Geheges binnen zwei Monaten nach Nutzungsaufnahme des neuen Geheges an. Der Kläger erhob am 8. Februar 2013 Klage und beantragte zuletzt, den Bescheid insoweit aufzuheben, als das zur Genehmigung beantragte Tor aus dem genehmigten Plan herausgestrichen wurde. Ferner beantragte er, den Abbau des Zauns und der weiteren baulichen Anlagen erst nach Bestandskraft einer Ablehnung der Privilegierung des Wildgeheges oder wenn sonst feststeht, dass eine Nutzung als Wildgehege nicht zulässig ist, vornehmen zu müssen.
Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung legte der Klägerbevollmächtigte u.a. drei privat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen Herrn D. M. vor. In diesen Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen vom 14. Februar 2015, 27. Oktober 2015 und 15. Dezember 2015 wird dargelegt, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreibe.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 stellte der Klägerbevollmächtigte den Kostenfestsetzungsantrag, der u.a. auch je eine Terminsgebühr für beide Instanzen und die Erstattung der Sachverständigenkosten für die genannten Gutachten beinhaltet.
Dem Kostenfestsetzungsantrag lagen folgende Rechnungen des Gutachters D. M. zugrunde:
(1) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 16. Februar 2015 über 7.097,46 Euro für Gutachten über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
(2) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 27. Oktober 2015 über 344,15 Euro für Stellungnahme zum Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 20. August 2015
(3) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 15. Dezember 2015 über 833,60 Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft vom 19. Januar 2012 Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 die dem Kläger von dem Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 833,85 Euro fest und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Terminsgebühr im Verfahren auf Zulassung der Berufung sei nicht erstattungsfähig. Es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Terminsgebühr entstehe nur dann, wenn es sich um ein Verfahren handle, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Auch die beantragten Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 8.275,21 Euro seien nicht erstattungsfähig. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO seien Aufwendungen für private Sachverständige nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Diese Voraussetzung, insbesondere eine prozessuale Notlage, liege nicht vor.
Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 17. Mai 2017 und 22. Mai 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Er trug im Wesentlichen vor, es sei unberücksichtigt geblieben, dass in der Zeit zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung bis zum Abschluss des Prozessvergleichs immer wieder Schriftsätze ausgetauscht worden seien, die überwiegend unterschiedliche Rechtsansichten dargestellt hätten. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage analog zu einer mündlichen Verhandlung zu sehen und gebührenrechtlich entsprechend zu beurteilen. Auch die Privatgutachten seien erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass es ausschließlich darauf ankomme, ob eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Letztendlich habe der Beklagte das Vorliegen einer Privilegierung nur aufgrund des eingeholten Privatgutachtens des Klägers eingeräumt, was zum Abschluss des Vergleiches geführt habe. Zudem sei die Verfahrenshistorie nicht ausreichend im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine Kostenfestsetzung eines Urkundsbeamten des Gerichts. Gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 151 Satz 1 VwGO wurde eingehalten.
2. Die Erinnerung ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Festsetzung von Sachverständigenkosten i.H.v. 6.676,14 Euro verlangen kann. Im Übrigen ist sie unbegründet.
a. Die Sachverständigenkosten in einer Höhe von 6.676,14 Euro sind ausnahmsweise erstattungsfähig.
Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind Kosten nur in dem Umfang zu erstatten, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind in der Regel nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Das ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet ist. Ob die Kosten für private Sachverständige notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Davon ausgehend ist die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess nur dann – ausnahmsweise – als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten aus ex-ante Sicht unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG Münster, B.v. 4.1.2008 – 8 E 1152/07; OVG Bautzen, B.v. 3.8.2017 – 3 E 112/16, BeckRS 2017, 126857). Dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit kann hier erhebliche Bedeutung zukommen, wenn eine Partei, die selbst fachunkundig ist, einer Partei gegenübersteht, die ihrerseits die den Rechtsstreit entscheidenden Fragen sachverständig zu beurteilen vermag (BayVGH, B.v. 18.4.1996 – 2 C 94.1431, NVwZ-RR 1997, 499).
Im vorliegenden Einzelfall wurden von der Beklagtenseite mehrere Stellungnahmen von Fachbehörden (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft; Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zur Frage der Privilegierung des Bauvorhabens des Klägers eingeholt und in das Verfahren eingebracht, die zu teils unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit durfte der Kläger die Beauftragung eines Gutachters für nötig halten. Die Stellungnahmen der Fachbehörden beinhalteten Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zur Substantiierung seines Gegenvorbringens war der Kläger – trotz anwaltlicher Beratung – nicht selbst in der Lage, weil ihm die besonderen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der behördlichen Seite fehlten. Der Kläger konnte den Stellungnahmen der Fachbehörden nur durch Einholung eines Fachgutachtens substantiiert widersprechen. Eine „prozessuale Notlage“ war gegeben. Entsprechendes gilt auch für die Stellungnahmen des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 27. Oktober 2015 und 18. Dezember 2015. Hierbei handelte es sich um Äußerungen des Sachverständigen, die als Reaktion auf die weiteren Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt wurden. Eine eigene Auseinandersetzung des Klägers mit den Stellungnahmen der Fachbehörden wäre ihm aufgrund der fehlenden fachlichen Kenntnisse nicht möglich gewesen (vgl. VG München, B.v. 21.9.2015 – M 1 M 15.3537).
Die Sachverständigenkosten sind allerdings nicht in der vom Kläger geltend gemachten vollen Höhe von 8.275,21 Euro erstattungsfähig.
Die Höhe der Sachverständigenvergütung orientiert sich am JVEG. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich nach der Zuordnung zu einer Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1). Die Leistungen des klägerischen Privatgutachters sind keiner der Honorargruppen eindeutig zuzuordnen. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist der Gutachter unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Berücksichtigt wurde hier, dass Gutachter für das Bauwesen und den Garten- und Landschaftsbau im Schnitt der Honorargruppe 4 unterfallen, Gutachter für die Unternehmensbewertung dagegen in Honorargruppe 11 eingestuft werden. Billigem Ermessen entspricht es deshalb, den klägerischen Gutachter der Honorargruppe 8 zuzuordnen. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG ergibt sich somit ein Stundensatz von 100 Euro, nicht von 125 Euro. Die Rechnungen des Gutachters sind entsprechend zu kürzen. Für die Rechnung vom 16. Februar 2015 ergibt sich ein anzuerkennender Betrag von 5.728,96 Euro, für die Rechnung vom 27. Oktober 2015 ein anzuerkennender Betrag von 277,21 Euro, für die Rechnung vom 15. Dezember 2015 ein anzuerkennender Betrag von 669,97 Euro. Hieraus ergibt sich der festzusetzende Betrag von 6.676,14 Euro. In Höhe von 1.599,07 Euro bleibt das Kostenfestsetzungsbegehren ohne Erfolg.
b. Auch was die Terminsgebühr betrifft, ist die Erinnerung unbegründet.
Der Kostenbeamte hat zu Recht keine Erstattung einer Terminsgebühr für das Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung festgesetzt.
Eine mündliche Verhandlung fand im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht statt. Eine Terminsgebühr kann gem. Nr. 3202 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) zwar auch in einem Verfahren entstehen, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, in dem aber im Einverständnis mit den Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Gem. §§ 101 Abs. 1, Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO wird über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss entschieden. Entscheidet das Gericht durch Beschluss ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Für eine – wie von der Klagepartei angeführte – analoge Anwendung der Regelung auf die mehrfach ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten – liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2017 – 5 P 3/16 – juris Rn. 25 m.w.N.), und dass bei den geregelten Sachverhalten sowie dem ungeregelten Sachverhalt vergleichbare Interessenlagen vorliegen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Es fehlt vorliegend bereits an einer Regelungslücke. Für das Betreiben des Verfahrens – darunter fällt auch der mehrfache Austausch von Schriftsätzen – kann nach dem Gesetz bereits die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG erhoben werden. Diese deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab (vgl. Mayer, in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 3100 VV, 7. Auflage 2018). Für eine Analogie fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung, so dass eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen nicht zu erfolgen braucht.
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung liegen somit hinsichtlich der Kosten für die geltend gemachte Terminsgebühr nicht vor.
3. Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 Satz 1 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2014 – 9 M 15.254 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, a.a.O., § 165 Rn. 10).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das Erinnerungsverfahren ist – mangels Aufführung in § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis – gerichtsgebührenfrei. Eine Festsetzung des Streitwerts ist deshalb entbehrlich.

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