Arbeitsrecht

Kostenaufhebung nach Erledigung in der Hauptsache im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei weiter anhängiger Nachbarklage gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 1 SN 15.5332

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Haben die Parteien das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz  bei gleichzeitig erhobener Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn die Erfolgsaussichten im vorläufigen Rechtsschutz ebenso wie in dem in der Hauptsache noch anhängigen Klageverfahren offen sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil die Erfolgsaussichten im vorläufigen Rechtsschutz ebenso wie in dem in der Hauptsache noch anhängigen Klageverfahren (M 1 K 15.5331) offen sind. Der Kläger hält die in der Hauptsache angefochtene, den Beigeladenen vom Landratsamt Rosenheim unter dem 27. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung wegen Verstößen gegen das Abstandsflächenrecht für rechtswidrig und vertritt die Auffassung, dass keine Abweichungen hätten erteilt werden dürfen. Die abschließende Klärung der damit aufgeworfenen Rechtsfragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nachdem der Kläger somit seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht es ferner der Billigkeit, dass auch die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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