Aktenzeichen 20 B 16.2240
KrWG § 18 Abs. 5 S. 2
Leitsatz
Bei der Entscheidung über die Kostentragung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 11 K 12.1000 2013-01-16 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Januar 2013, Az. AN 11 K 12.1000 ist wirkungslos geworden, soweit es der Klage stattgegeben hat (Ziffer 1 Satz 1 des Tenors).
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich der noch nicht bestandskräftigen Ziffer 1 Buchstabe a), Buchstabe d) im Punkt „landwirtschaftliche Maschinen“ und Buchstabe e) des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Einstellung für wirkungslos zu erklären (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Bei der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 161 Abs. 2 VwGO. Demzufolge ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Folglich sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist; es wird dann in der Regel billig sein, ihm die Kostenlast zu überbürden (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Rn. 16 und 18 zu § 161 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Ziffer 1 Buchstabe a), Buchstabe d) im Punkt „landwirtschaftliche Maschinen“ und Buchstabe e) des Bescheides des Beklagten vom 2. Mai 2012 mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 aufgehoben hat, damit die Klägerin insoweit klaglos gestellt und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Darüber hinaus wäre der Beklagte insoweit auch unterlegen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 11.5.2017 – 20 B 15.285 – juris).
3. Hinsichtlich des Beigeladenen folgt die Kostenentscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht am Prozessrisiko beteiligt hat, war ihm nach dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO kein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten zuzusprechen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).