Arbeitsrecht

Kostenentscheidung nach Einigung der Parteien über die Kosten

Aktenzeichen  9 N 19.416

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13691
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, VwGO § 155 Abs. 1 S. 1, VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Haben sich die Parteien im Fall einer Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen darüber geeinigt, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen, setzt das Gericht diese Einigung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO um. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Vereinbarung gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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