Aktenzeichen 14 O 782/20
Leitsatz
Verfahrensgang
14 O 782/20 2021-06-29 Bes LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt
Tenor
1. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29.06.2021 folgte zwingend aus § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG und bedurfte daher keiner näheren Begründung.
2. Der Beschluss vom 29.06.2021 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im Rubrum zusätzlich aufgenommen wird:
– Beteiligte –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
F.
M.
M.
Vorsitzender Richter am Landgericht
Richterin am Landgericht
Richterin