Arbeitsrecht

Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 10 M 19.1150

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17165
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165
GKG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2019.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 lehnte das Gericht durch die Einzelrichterin den Antrag im Verfahren M 10 E 18.3081 ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 156,63 EUR fest. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 156,63 EUR beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung der Kosten durch das Gericht in Höhe von 83,54 EUR. Mit Beschluss vom 8. Februar 2019 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten antragsgemäß in dieser Höhe fest.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 20. Februar 2019, beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung trägt er vor, er dürfe für Straftaten im Amt nichts bezahlen; für Folgekosten gelte das Gleiche. Die Antragsgegnerin habe den teuren Rechtsanwalt genommen und müsse ihn daher auch bezahlen.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Schreiben vom 8. März 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 E 18.3081, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Einzelrichterin, da diese die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – BeckRS 2015, 65291). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
Im vorliegenden Fall begegnet der Kostenansatz keinen rechtlichen Bedenken; eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat als im Rechtsstreit unterlegene Partei gemäß dem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (M 10 E 18.3081) die Kosten des Verfahrens und damit auch die Kosten des Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu tragen. Jeder Beteiligte hat das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die Urkundsbeamtin hat ihrer Berechnung auch zutreffend einen Streitwert von 156,63 EUR zugrunde gelegt und hieraus die Verfahrensgebühr korrekt errechnet. Auch die angenommene Pauschale für Post und Telekommunikation ist nicht zu beanstanden.
Der Einwand des Antragstellers, er müsse für Straftaten im Amt nichts bezahlen, betrifft nicht den Kostenansatz oder eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Antragsteller wird insoweit im Erinnerungsverfahren nicht gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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