Arbeitsrecht

Kostenerinnerung und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Aktenzeichen  M 22 M 18.30930

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45691
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 151, 165
RVG § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Herabsetzung des Gegenstandswerts aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl.  ua VG Lüneburg BeckRS 2017, 117735 Rn. 3 mwN). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von höchstens 2.500 Euro wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung vom 19.02.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.02.2018 bleibt ohne Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde bei der Bestimmung der Aufwendungen der Höhe nach hinsichtlich des Ansatzes der Rechtsanwaltsgebühren zutreffend ein Gegenstandswert von 5.000 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG) zugrunde gelegt. Dementsprechend war auch der weiter gestellte Antrag auf Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts abzulehnen.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts aus Billigkeitsgründen gemäß § 30 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Vorschrift bestehen nicht schon dann, wenn die Geltendmachung eines bestimmten Klageanspruchs nach der Klageart bzw. dem Streitgegenstand einen geringeren oder höheren Arbeitsaufwand erfordert als eine gewöhnliche auf eine Sachentscheidung gerichtete Asylklage, sondern nur dann, wenn aufgrund – hier nicht vorliegender – konkret-individueller Gegebenheiten des Falles eine Abweichung gerechtfertigt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.8.2017 – VG 32 K 604.17 – juris: VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 – 5 A 26/17 – juris Rn. 4 m.w.N.; im Ergebnis ebenso für eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 44; für eine Klage auf Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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