Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung

Aktenzeichen  W 4 M 19.5

Datum:
13.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34033
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 164, § 165

 

Leitsatz

Zur Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist es nicht notwendig, in einem Kostenfestsetzungsbeschluss für die in der zweiten Instanz entstandenen erstattungsfähigen Kosten das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich im Rubrum oder im Tenor zu nennen und den verfahrensabschließenden Beschluss noch näher zu bezeichnen, wenn die Kostengrundentscheidung dem Erinnerungsführer offensichtlich bekannt ist und sich unschwer auch aus dem anwaltlichen Kostenfestsetzungsantrag entnehmen lässt, dem der Beschluss als Anlage beigefügt war. (Rn. 4 und 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller (Erinnerungsführer) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Gegen die auf § 164 VwGO beruhende Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten vom 14. Dezember 2018 kann gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO im Wege der Erinnerung die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Das Gericht entscheidet dabei in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 65 Rn. 3), im vorliegenden Verfahren also durch die Kammer.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14. Dezember 2018 nicht, wie vom Erinnerungsführer behauptet, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der bereits genannte § 164 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dies gilt auch für die in der zweiten Instanz entstandenen erstattungsfähigen Kosten (vgl. Schübler-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 164 Rn. 4).
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erinnerungsführer vorliegend anwaltlich vertreten ist, ist es entgegen seiner Auffassung nicht notwendig, das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich im Rubrum oder im Tenor zu nennen und den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs noch näher zu bezeichnen. Denn die Kostengrundentscheidung ist dem Erinnerungsführer doch offensichtlich bekannt und die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO dient nur dazu, die Kostengrundentscheidung durchzusetzen. Im Übrigen enthält, wie der Urkundsbeamte in seinem Vorlageschreiben vom 3. Januar 2019 zutreffend und zu Recht ausführt, der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 eindeutige Angaben, denn danach werden „die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin, Stadt A., … für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß“ festgesetzt. „Den festgesetzten Betrag hat nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2018 der Antragsteller … zu tragen“. Wieso dieser Ausspruch zu unbestimmt sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Dem Erinnerungsführer ist zwar zuzugeben, dass zum notwendigen Inhalt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auch die genaue Bezeichnung des der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Titels zählt, allerdings lässt sich dieser, worauf der Urkundsbeamte ebenso hingewiesen hat, unschwer auch aus dem Kostenfestsetzungsantrag der … … Rechtsanwälte vom 10. Dezember 2018, welcher dem Beschluss als Anlage beigefügt war, entnehmen.
Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist nach alldem nicht zu erkennen, sodass die Erinnerung zurückzuweisen war.

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