Aktenzeichen 274 C 5516/17
ZPO § 3, § 91, § 708 Nr. 11, § 711
Leitsatz
1. Eine Klausel zur Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrags, die vorsieht, dass der grundsätzlich mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Monatsende kündbare Vertrag im bis Ende August laufenden Betreuungsjahr letztmalig zu Ende Mai gekündigt werden kann, stellt eine stillschweigende Vertragsverlängerung für die Monate Juni bis August dar und nicht eine Veränderung der Kündigungsfrist. Dies verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 lit. b BGB. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. c BGB liegt nicht vor, da der Vertrag ursprünglich bis Ende Mai lief und sich dann automatisch bis Ende August verlängerte, wenn er nicht bis Ende März gekündigt wurde. Die Dreimonatsgrenze des § 309 Nr. 9 lit. c BGB wird nicht überschritten. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Klausel zur ordentlichen Kündigung des Vertrags verstößt auch nicht deswegen gegen § 307 BGB, weil es an einer Regelung zur außerordentlichen Kündigung fehlt. Es besteht grundsätzlich keine Veranlassung, das außerordentliche Kündigungsrecht im Rahmen der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrags ausdrücklich aufzuführen (vgl. BGH NJW 1993, 1133). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 723,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu, da sie nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat. Vielmehr lief der Vertrag bis Ende August, so dass sie auch bis zu diesem Zeitpunkt zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet war. Ihre Kündigung vom 19.04.2016 konnte aufgrund der Regelung in Ziff. 6.3. des Vertrages diesen erst zum 31.08.2016 beenden. Mangels Anspruch in der Hauptsache scheiden Nebenforderungen aus.
Ziff. 6.3 des Vertrages ist wirksam vereinbart, insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 9 c) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB:
Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt nach Ziff. 6.2. zwei Monate. Daran ändert Ziff. 6.3. nichts, die Kündigungsfrist wird hier nicht verlängert.
Ziff. 6.3. führt vielmehr dazu, dass sich der Betreuungsvertrag jedes Jahr bis Ende August verlängert, wenn nicht bis spätestens 31.03., d.h. mit Wirkung zum 31.05., gekündigt wird. Es liegt aus Sicht des Gerichts eine Regelung vor, die nicht die Kündigungsfrist verändert, sondern zu einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages von Juni bis August führt. Die stillschweigende Verlängerung beträgt jeweils 3 Monate, was zunächst im Hinblick auf § 309 Nr. 2 b) BGB, der eine Höchstdauer von einem Jahr für die Verlängerung vorschreibt, zulässig ist.
Gemessen an § 309 Nr. 2 c) BGB ergibt sich aus Sicht des Gerichts folgendes Ergebnis: Die „zunächst vorgesehene Vertragsdauer“ läuft bis 31.05. eines jeden Jahres. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch bis 31.08.2017, es sei denn, er wird bis 31.03. gekündigt. Der letztmögliche Kündigungszeitpunkt liegt damit aber nur 2 Monate vor dem Zeitpunkt der automatischen Verlängerung und bewegt sich damit innerhalb der vorgeschriebenen 3-Monats-Grenze.
Die Sichtweise der Klägerin überzeugt das Gericht nicht: Sie stellt auf den Zeitraum zwischen vereinbartem Vertragsende (31.08.2016) und letztmaliger Kündigungsmöglichkeit ab. § 309 Nr. 9 c) BGB meint aber mit „Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer“ den Zeitpunkt, zu dem sich der Vertrag (stillschweigend) verlängern kann. Der vorliegende Vertrag hätte sich aber auch ohne Kündigung der Klägerin niemals über den 31.08.2016 hinaus verlängert. Abgestellt auf den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des vorliegenden Vertrages, enthält § 309 Nr. 9 c) BGB keinerlei Regelung. Dies erscheint auch logisch, da zur Beendigung eines Vertrages durch Zeitablauf keine Kündigung erforderlich ist.
Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 BGB: Das Gericht teilt die Meinung der Klägerin, die Klausel erfasse auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung bzw. schränke die Möglichkeit dazu ein, nicht. Vielmehr ist aus dem Zusammenhang mit Ziff. 6.1., 6.2. und 6.4. klar erkennbar, dass nur die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung geregelt wird. Es werden Kündigunsfristen bestimmt, während die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung ist. Mit diesem allgemein bekannten Wissen ist die Klausel auch zu verstehen. Dies wird auch daran klar, dass die nachfolgende Ziff. 6.4, explizit die Möglichkeit der fristlosen Kündigung erwähnt, was nur so verstanden werden kann, dass zuvor eben nur die ordentliche Kündigung geregelt werden soll. Ein expliziter Hinweis darauf, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt wird, ist nicht erforderlich, vgl. auch BGH XII ZR 74/91.
Den dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich das Gericht an: „Die Annahme, daß durch die Regelung der Laufzeitklausel mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zugleich das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geregelt werden sollte, und zwar, da es in der Klausel nicht erwähnt wird, in dem Sinn, daß es ausgeschlossen sein sollte, kommt ernstlich nicht in Betracht. Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund folgt aus dem allgemeinen Prinzip von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 a.a.O.) und greift als Ausfluß dieses Prinzips bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig davon ein, ob es in dem Vertrag ausdrücklich geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985 a.a.O. S. 2328, 2329). Es besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung, das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 242 BGB im Rahmen der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrages ausdrücklich aufzuführen, zumal auch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst keine dahingehende spezielle Regelung enthält. Das bedeutet für die hier beanstandete Klausel über die Laufzeit des Anschlußvertrages einschließlich der darin vorgesehenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, daß sie nur die „normale“ störungsfreie Vertragsdurchführung regeln soll und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach der Natur der Sache unberührt läßt. In diesem Sinn macht auch die Revision zutreffend geltend, es sei „eine pure Selbstverständlichkeit“, daß die streitige Klausel für die berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund nicht gelte und diese nicht ausschließe; der Fall der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von der beanstandeten Regelung nicht umfaßt.“
Sonstige Gründe, warum die strittige Klausel unwirksam sein könnte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB kaum in Betracht, nachdem die Klausel unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des spezielleren § 309 Nr. 9 BGB fällt, sich aber innerhalb der dort gesetzten Grenzen hält. Klauseln, die in den Anwendungsbereich von Nr. 9 fallen, können nur aus besonderen, von Nr. 9 nicht erfassten Gründen nach § 307 BGB unwirksam sein, vgl. Palandt, 76. Aufl., § 309 BGB, Rn. 94 m.w.N..
Das vorliegende Ergebnis steht aus Sicht des Gerichts auch nicht im Widerspruch zur von der Klagepartei zitierten Entscheidung das Amtsgerichts: Der dortige Sachverhalt weicht wesentlich vom vorliegenden ab, da dort nur eine Kündigungsmöglichkeit zu ganz bestimmten, über das Jahr verteilten, vereinzelten Terminen möglich war, während vorliegend nur eine Kündigung zum Ende Juni und Juli ausgeschlossen ist.
II.
Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten, § 91 ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert entspricht der Höhe der Hauptforderung, § 3 ZPO.